# BFH zum Einwurf von Grundstücken des Privat- und Betriebsvermögens in ein Umlegungsverfahren

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- Veröffentlicht: 2022-07-21T09:00:08+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BFH, Urteil VI R 22/20 vom 12.04.2022 Leitsatz Die Betriebsvermögenseigenschaft eines in das Umlegungsverfahren eingeworfenen Grundstücks setzt sich nur insoweit an dem zugeteilten Grundstück fort, als dieses in Erfüllung des Sollanspruchs gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugeteilt wird (s. BFH-Urteil vom 23.09.2009 – IV R 70/06, BFHE 226, 517, BStBl II 2010 S. 270). Werden Grundstücke des Privat- und des Betriebsvermögens in das Umlegungsverfahren eingeworfen, sind die zugeteilten Surrogationsgrundstücke, wenn diese den eingeworfenen Grundstücken nicht individuell zugeordnet werden können, entsprechend dem Flächen- oder Wertverhältnis dem Privat- und Betriebsvermögen zuzuordnen. Insoweit wird der Einheitlichkeitsgrundsatz ausnahmsweise durchbrochen (Fortentwicklung des BFH-Urteils in BFHE 226, 517, BStBl II 2010 S. 270). Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0952750. Quelle: BFH Quelle
