# BFH zum Geltungsbereich der Korrekturvorschrift des § 7g Abs. 3 EStG

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- Veröffentlicht: 2021-06-04T08:17:00+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BFH, Urteil VIII R 45/18 vom 25.03.2021 Leitsatz § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG ermöglicht als spezielle Korrekturvorschrift lediglich eine punktuelle Rückgängigmachung des vom Steuerpflichtigen gemäß § 7g Abs. 1 EStG gewinnmindernd berücksichtigten Investitionsabzugsbetrages. Über diesen Rahmen hinausgehende Gewinnänderungen können nur vorgenommen werden, wenn diese durch andere Änderungsnormen gedeckt sind. Dies gilt auch für Fehler, die dem FA im Zusammenhang mit der Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages unterlaufen sind. Auch die Hemmung der Festsetzungsverjährung gemäß § 7g Abs. 3 Satz 3 EStG wirkt nur partiell. Sie tritt nur insoweit ein, als die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages gemäß § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG betroffen ist. Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0952176 ist in Kürze verfügbar. Quelle: BFH Quelle
