# BFH zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

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- Veröffentlicht: 2023-01-29T09:40:10+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BFH, Pressemitteilung Nr. 7/23 vom 30.01.2023 zum Urteil IX R 15/20 vom 17.01.2023

Die Erhebung des Solidaritätszuschlags war in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht
verfassungswidrig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.01.2023 –
IX R 15/20 entschieden.

Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags in den Jahren
2020 und 2021. Das Finanzamt hatte für das Jahr 2020 einen Bescheid über 2.078 Euro
und für das Jahr 2021 einen Vorauszahlungsbescheid über insgesamt 57 Euro Solidaritätszuschlag
erlassen. Vor dem Finanzgericht hatte das klagende Ehepaar keinen Erfolg. Mit ihrer
beim Bundesfinanzhof eingelegten Revision brachten sie vor, die Festsetzung des 
Solidaritätszuschlags verstoße gegen das Grundgesetz. Sie beriefen sich auf das 
Auslaufen des Solidarpakts II und damit der Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer
im Jahr 2019 sowie die damit zusammenhängende Neuregelung des Länderfinanzausgleichs.
Der Solidaritätszuschlag dürfe als Ergänzungsabgabe nur zur Abdeckung von Bedarfsspitzen
erhoben werden. Sein Ausnahmecharakter verbiete eine dauerhafte Erhebung. Auch neue
Zusatzlasten, die etwa mit der Coronapandemie oder dem Ukraine-Krieg einhergingen,
könnten den Solidaritätszuschlag nicht rechtfertigen. Die Erhebung verletze sie 
zudem in ihren Grundrechten. Bei dem Solidaritätszuschlag handele es sich seit der
im Jahr 2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung um eine verkappte „Reichensteuer“,
die gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz verstoße.

Der BFH ist dem nicht gefolgt. Beim Solidaritätszuschlag handelte es sich in Jahren
2020 und 2021 um eine verfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe; eine Vorlage
der Sache an das Bundesverfassungsgericht ist daher nicht geboten.

Eine Ergänzungsabgabe (Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 des Grundgesetzes) hat die Funktion,
einen zusätzlichen Finanzbedarf des Bundes ohne Erhöhung der übrigen Steuern zu 
decken. Die Abgabe muss nicht von vornherein befristet werden und der Mehrbedarf
für die Ergänzungsabgabe kann sich auch für längere Zeiträume ergeben. Allerdings
ist ein dauerhafter Finanzbedarf regelmäßig über die auf Dauer angelegten Steuern
und nicht über eine Ergänzungsabgabe zu decken. Deshalb kann eine verfassungsgemäß
beschlossene Ergänzungsabgabe dann verfassungswidrig werden, wenn sich die Verhältnisse,
die für ihre Einführung maßgeblich waren, grundsätzlich ändern oder wenn eine dauerhafte
Finanzierungslücke entstanden ist.

Der Solidaritätszuschlag sollte bei seiner Einführung im Jahr 1995 der Abdeckung
der im Zusammenhang mit der deutschen Vereinigung entstandenen finanziellen Lasten
dienen.

Mit dem Auslaufen des Solidarpakts II und der Neuregelung des Länderfinanzausgleichs
zum Jahresende 2019 hat der Solidaritätszuschlag seine Rechtfertigung als Ergänzungsabgabe
nicht verloren.

Eine zwingende rechtstechnische Verbindung zwischen dem Solidarpakt II, dem Länderfinanzausgleich
und dem Solidaritätszuschlag besteht nicht. Zudem bestand in den Streitjahren 2020
und 2021 nach wie vor ein wiedervereinigungsbedingter Finanzbedarf des Bundes. Der
Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung auf diesen fortbestehenden Bedarf, der
unter anderem im Bereich der Rentenversicherung und des Arbeitsmarkts gegeben war,
hingewiesen. Er hat weiterhin schlüssig dargelegt, dass die Einnahmen aus dem ab
2021 fortgeführten Solidaritätszuschlag zukünftig die fortbestehenden wiedervereinigungsbedingten
Kosten nicht decken werden.

Dass sich diese Kosten im Laufe der Zeit weiter verringern werden, hat der Gesetzgeber
mit der ab dem Jahr 2021 in Kraft tretenden Beschränkung des Solidaritätszuschlags
auf die Bezieher höherer Einkommen und der damit verbundenen Reduzierung des Aufkommens
in Rechnung gestellt. Aus dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags wird
daher deutlich, dass der Gesetzgeber diesen nicht unbegrenzt erheben will, sondern
nur für eine Übergangszeit. Ein finanzieller Mehrbedarf des Bundes, der aus der 
Bewältigung einer Generationenaufgabe resultiert, kann auch für einen sehr langen
Zeitraum anzuerkennen sein. Dieser Zeitraum ist beim Solidaritätszuschlag jedenfalls
26 bzw. 27 Jahre nach seiner Einführung noch nicht abgelaufen.

Da der ursprüngliche Zweck für die Einführung des Solidaritätszuschlags in den Jahren
2020 und 2021 noch nicht entfallen war, kommt es auf eine mögliche Umwidmung des
Zuschlags für die Finanzierung der Kosten der Coronapandemie oder des Ukraine-Krieges
nicht an.

Der Solidaritätszuschlag verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz(
Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes). Ab dem Jahr 2021 werden aufgrund der erhöhten 
Freigrenzen nur noch die Bezieher höherer Einkommen mit Solidaritätszuschlag belastet.
Die darin liegende Ungleichbehandlung ist aber gerechtfertigt. Bei Steuern, die 
wie die Einkommensteuer und damit auch der Solidaritätszuschlag an der Leistungsfähigkeit
des Steuerpflichtigen ausgerichtet sind, ist die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte
zulässig. Daher kann auch der Gesetzgeber beim Solidaritätszuschlag, der im wirtschaftlichen
Ergebnis eine Erhöhung der Einkommensteuer darstellt, sozialen Gesichtspunkten Rechnung
tragen und diesen auf Steuerpflichtige mit hohen Einkünften beschränken. Vor diesem
Hintergrund ist die ab 2021 bestehende Staffelung des Solidaritätszuschlags mit 
Blick auf das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes gerechtfertigt.

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_Quelle: Bundesfinanzhof_
