# BGH billigt Pauschalierungsklausel für Schäden durch Kartellabsprachen

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- Veröffentlicht: 2021-04-30T12:26:20+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 30.04.2021 zum Urteil KZR 63/18 vom 10.02.2021

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 10. Februar 2021, dessen
schriftliche Begründung nunmehr vorliegt, entschieden, dass ein an einem Kartell
beteiligter Auftragnehmer durch eine insbesondere von öffentlichen Auftraggebern
vielfach verwendete Schadenspauschalierungsklausel nicht entgegen den Geboten von
Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. Der Schadensersatzanspruch eines
Kartellgeschädigten, der ein Produkt zu einem kartellbedingt überhöhten Preis erworben
hat, kann vielmehr durch eine entsprechende Klausel im Kaufvertrag grundsätzlich
wirksam in Höhe eines 15 Prozent der Abrechnungssumme nicht übersteigenden Betrags
pauschaliert werden.

## Sachverhalt

Kläger sind die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), die Beklagte befasst sich mit der
Herstellung von Gleisoberbaumaterialien.

Die BVG erwarb in den Jahren 2002 und 2003 von der Beklagten in sieben Fällen Weichen
und Weichenteile. Den Verträgen lagen „Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)“ der
BVG zugrunde, die in Nr. 14 folgende Klausel enthielten:

„Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen
hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung […] darstellt, hat er 5 v. H. 
der Abrechnungssumme als pauschalierten Schadensersatz an den Auftraggeber zu zahlen,
es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird.“

Die BVG verlangt nunmehr Schadensersatz in dieser Höhe, weil Hersteller und Händler
von Schienen, Weichen und Schwellen spätestens seit 2001 bis zur Aufdeckung des 
Kartells im Mai 2011 Preis-, Quoten- und Kundenschutzabsprachen praktizierten, an
denen auch die Beklagte beteiligt war. Die Absprachen beruhten maßgeblich darauf,
dass den einzelnen Unternehmen bestimmte „Altkunden“ oder „Stammkunden“ zugeordnet
waren und diese Zuordnung von den Kartellteilnehmern grundsätzlich respektiert wurde.
Hierzu verzichteten die anderen Kartellteilnehmer auf die Abgabe von Angeboten oder
reichten diese erst nach Ablauf der Angebotsfrist oder zu überhöhten Preisen ein,
sodass der Auftrag dem vorbestimmten Unternehmen zufallen konnte.

## Bisheriger Prozessverlauf

Die Klage war in den Vorinstanzen im Wesentlichen erfolgreich. Mit der vom Bundesgerichtshof
zugelassenen Revision hat die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt.

## Entscheidung des Kartellsenats

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben
und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Nach der Entscheidung des Kartellsenats ist das Berufungsgericht zwar zutreffend
von der Wirksamkeit der vertraglich vereinbarten Schadenspauschalierungsklausel 
ausgegangen. Rechtsfehlerhaft hat es aber angenommen, der Beklagten sei der Nachweis
nicht gelungen, dass der BVG ein geringerer Schaden als der Pauschalbetrag oder 
überhaupt kein Schaden entstanden ist.

Eine Schadenspauschalierungsklausel ist außerhalb des unternehmerischen Geschäftsverkehrs
an den Maßgaben der Vorschrift des § 309 Nr. 5 BGB zu messen. Danach ist in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders
auf Schadensersatz unwirksam, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt (Buchstabe a) 
oder dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein
Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale(
Buchstabe b). Dabei darf die Pauschale der Höhe nach den normalerweise eintretenden
branchentypischen Durchschnittsschaden nicht übersteigen.

Im – hier maßgeblichen – unternehmerischen Geschäftsverkehr ist diese Vorschrift
nicht anwendbar. Jedoch sind ihre Wertungen bei der Inhaltskontrolle nach § 307 
BGB grundsätzlich zu berücksichtigen. Im Rahmen der gebotenen umfassenden Interessenabwägung
muss darüber hinaus den Besonderheiten kartellzivilrechtlicher Schadensersatzansprüche
Rechnung getragen werden.

Die Bezifferung eines Schadens, der aus einem Verstoß gegen das Kartellverbot resultiert,
ist regelmäßig mit erheblichen tatsächlichen Schwierigkeiten und großem sachlichen
und finanziellen Aufwand verbunden. In besonderem Maße gilt dies für den praktisch
bedeutsamsten Fall des durch Kartellabsprachen verursachten Preishöhenschadens, 
weil dieser Schaden aus einem Vergleich des vertraglich vereinbarten Preises mit
dem hypothetischen Preis zu ermitteln ist, der sich ohne Kartellabsprache ergeben
hätte. Dieser hypothetische Wettbewerbspreis lässt sich typischerweise nur aufgrund
von Indizien ermitteln und kann nur näherungsweise bestimmt werden. Insofern kommt
dem mit der Verwendung von Pauschalierungsklauseln verfolgten und in § 309 Nr. 5
BGB grundsätzlich anerkannten Zweck besondere Bedeutung zu, die Durchsetzung von
Schadensersatzansprüchen durch Verringerung von Zeitaufwand und Kosten zu rationalisieren.
Das Informationsdefizit des redlichen Klauselverwenders, der für den Fall einer 
Kartellabsprache mit Hilfe der Pauschalierungsklausel eine effiziente Kompensation
des aus dem vom unredlichen Vertragspartner verursachten Vermögensschadens anstrebt,
unterscheidet Kartellschadensersatzfälle von solchen, in denen mit der Pauschalierungsklausel
ein Schaden abgegolten werden soll, der aus der Verletzung einer vertragstypischen
Pflicht resultiert und bei dem sich der Geschädigte zur Bemessung eines branchentypischen
Durchschnittsschadens auf entsprechende Erfahrungswerte stützen kann.

Der Auftraggeber darf sich daher auf verfügbare ökonomisch fundierte allgemeine 
Analysen kartellbedingter Preisaufschläge wie eine von der BVG in den Rechtsstreit
eingeführte, von der Europäischen Kommission in Auftrag gegebene Studie stützen,
nach denen sich durch eine Kartellabsprache verursachte Preiserhöhungen im arithmetischen
und geometrischen Mittel jedenfalls auf 15 Prozent, bezogen auf den tatsächlich 
gezahlten Kaufpreis, belaufen. Dem steht nicht entgegen, dass es sich um einen bloßen
Durchschnitts- oder Mittelwert handelt, der im Einzelfall beträchtlich über- wie
unterschritten werden kann, und alle empirischen Untersuchungen aufgrund der Komplexität
des Preisbildungsmechanismus, der Vielfalt der Kartellabsprachen, der erheblichen
Streubreite der zu beobachtenden Preisaufschläge und der begrenzten Verfügbarkeit
hinreichend vergleichbarer Datensätze allenfalls Näherungswerte abbilden und im 
Detail methodischen Zweifeln ausgesetzt sein können.

Eine pauschalierte Abschätzung der Differenz zwischen Angebotspreis und hypothetischem
Marktpreis ist dadurch zwar zwangsläufig sowohl mit der Gefahr einer Über- wie mit
der Gefahr einer Unterkompensation des tatsächlich eingetretenen Schadens verbunden.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Auftraggeber eine mögliche Überkompensation
schon bei der Pauschalierung schlechthin oder zumindest weitgehend ausschließen 
muss. Dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot wird vielmehr hinreichend
Rechnung getragen, wenn eine Pauschalierungsklausel dem an einer Kartellabsprache
beteiligten Schädiger den Nachweis vorbehält, dass dem Auftraggeber ein geringerer
Schaden entstanden ist. Andernfalls würden die Schwierigkeiten und Unsicherheiten
bei der Ermittlung des hypothetischen Marktpreises einseitig zu Lasten des Auftraggebers
berücksichtigt. Dies wäre unangemessen, weil der Schädiger als Kartellbeteiligter
an einer vorsätzlichen Verfälschung des wettbewerblichen Preisbildungsmechanismus‘
mitgewirkt hat und damit auch für die Schwierigkeit der Ermittlung des hypothetischen
Marktpreises verantwortlich ist.

Eine Klausel, die das Risiko der Aufklärung des tatsächlich entstandenen Schadens
dem Vertragspartner überbürdet, steht jedenfalls dann mit den sich aus § 307 Abs.
1 Satz 1 BGB ergebenden Anforderungen in Einklang, wenn die pauschalierte Schadenshöhe
nach den bei Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Erkenntnissen gleichermaßen
mit der Gefahr einer Über- wie einer Unterkompensation des Schadens verbunden ist
und es beiden Vertragsparteien überlassen bleibt, jeweils einen ihr günstigeren 
hypothetischen Marktpreis und damit einen fehlenden oder geringeren oder auch einen
höheren Schaden nachzuweisen.

Danach hätte das Berufungsgericht aber dem Vorbringen der Beklagten nachgehen müssen,
der BVG sei kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden. Nur wenn sich ein solches
Vorbringen nicht beweisen lässt, darf dem Geschädigten der vereinbarte Pauschalbetrag
als Schadensersatz zuerkannt werden.

## Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

### § 1 GWB (in der Fassung vom 26. August 1998)

Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen, Beschlüsse
von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die 
eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder
bewirken, sind verboten.

### § 33 GWB (in der Fassung vom 26. August 1998)

1Wer gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder eine Verfügung der Kartellbehörde
verstößt, ist, sofern die Vorschrift oder die Verfügung den Schutz eines anderen
bezweckt, diesem zur Unterlassung verpflichtet; fällt ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit
zur Last, ist er auch zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet.[…]

### § 307 BGB

(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den
Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird,
    nicht zu vereinbaren ist oder
 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben,
    so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

_Quelle: BGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/bgh-billigt-pauschalierungsklausel-fuer-schaeden-durch-kartellabsprachen-51646)
