# BGH entscheidet über die Gewährung von Restschadensersatz bei EU-Reimport im sog. Dieselskandal

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- Veröffentlicht: 2022-06-14T05:07:20+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 13.06.2022 zum Urteil VIa ZR 680/21 vom 13.06.2022

Der vom Präsidium des Bundesgerichtshofs vorübergehend als Hilfsspruchkörper eingerichtete
VIa. Zivilsenat (vgl. Pressemitteilung Nr. 141/2021 vom 22. Juli 2021) hat am 13.06.2022
darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen Restschadensersatz bei EU-Reimporten
im sogenannten Dieselskandal zu gewähren ist.

## Sachverhalt:

Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen
Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch. Er bestellte am 13. August 2014
bei einem deutschen Händler als EU-Reimport einen Neuwagen des Typs VW Tiguan zum
Preis von 30.000 Euro. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 25. Oktober 2014 mit einer
EG-Übereinstimmungsbescheinigung und einer Laufleistung von 0 km übergeben. Der 
deutsche Händler hatte das Fahrzeug zuvor von einem Händler in einem anderen EU-
Mitgliedstaat erhalten, der es von der Beklagten erworben hatte.

Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeugs und des darin verbauten Dieselmotors
der Baureihe EA 189. Der Motor war mit einer Software ausgestattet, die hinsichtlich
der Abgasrückführung zwischen Prüfstand und gewöhnlichem Fahrbetrieb unterschied,
sodass die Emissionsgrenzwerte für Stickoxide nur auf dem Prüfstand eingehalten 
wurden. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) beanstandete die Software im Jahr 2015. Die
Beklagte entwickelte ein Software-Update, das vom KBA zugelassen wurde. Die Beklagte
informierte den Kläger im Februar 2016 über die Betroffenheit seines Fahrzeugs vom
sogenannten Dieselskandal. Im November 2016 ließ der Kläger das Software-Update 
aufspielen.

## Bisheriger Prozessverlauf:

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 30.000 
Euro nebst Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe
und Übereignung des Fahrzeugs sowie zur Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten
zu verurteilen und den Annahmeverzug der Beklagten festzustellen. Das Landgericht
hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers, mit der er die Höhe der 
anzurechnenden Nutzungsentschädigung etwas reduziert und hilfsweise beantragt hat,
die Beklagte zur Zahlung von 7.500 Euro ohne Zug-um-Zug-Vorbehalt zu verurteilen,
hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels
gemäß dem Hilfsantrag ohne Zug-um-Zug-Vorbehalt verurteilt, 2.250 Euro an den Kläger
zu zahlen. Dabei hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte sei dem Grunde
nach gemäß §§ 826, 31 BGB zum Schadensersatz in Form der Rückgängigmachung des Kaufvertrags
über das Fahrzeug verpflichtet. Dieser Anspruch sei jedoch verjährt. Die Beklagte
habe allerdings gemäß §§ 826, 852 Satz 1 BGB den auf Kosten des Klägers erlangten
Kaufpreis herauszugeben, soweit er ihr nach Abzug der Herstellungskosten und der
Händlermarge verblieben sei. Dass der Kläger das Fahrzeug nicht direkt von der Beklagten,
sondern über einen Händler als reimportierten EU-Neuwagen erworben habe, schließe
die Anwendung des § 852 Satz 1 BGB nicht aus. Auch wenn die Beklagte das Neufahrzeug
zunächst in das EU-Ausland verkauft und den Kaufpreis unmittelbar von dem erwerbenden
Händler erhalten habe, habe sie ihn doch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht 
auf dessen Kosten, sondern auf Kosten des Klägers erlangt.

## Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag
auf Zurückweisung der Berufung des Klägers weiterverfolgt hat, hatte ebenso Erfolg
wie die Anschlussrevision des Klägers, mit der er seine Berufungsanträge teilweise
weiter geltend gemacht hat. Revision und Anschlussrevision führten im Umfang des
Angriffs der Parteien in der Revisionsinstanz zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Dabei hielt die Annahme des Berufungsgerichts, der Anspruch aus §§ 826, 31 BGB sei
verjährt, einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die vom Berufungsgericht
getroffenen Feststellungen reichten aber nicht aus, um einen Anspruch des Klägers
aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB zu bejahen.

Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des Berufungsurteils am 21. März 2022 (VIa
ZR 275/21, WM 2022, 745) für den Erwerb von Neuwagen über einen Händler ohne Bezug
zum EU-Ausland bereits entschieden hat, hängt die Frage, ob der Erwerber nach Verjährung
des Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB einen Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB geltend machen
kann, von den vom Tatrichter festzustellenden Umständen des Einzelfalls ab. Liegt
danach dem Neuwagenkauf eines nach § 826 BGB durch den Fahrzeughersteller Geschädigten
bei einem Händler die Bestellung des bereitzustellenden Fahrzeugs durch den Händler
bei dem Fahrzeughersteller zugrunde und schließen der Fahrzeughersteller und der
Händler einen Kaufvertrag über das Fahrzeug, aufgrund dessen der Fahrzeughersteller
gegen den Händler einen Anspruch auf Zahlung des Händlereinkaufspreises erlangt,
ist dem Grunde nach ein Anspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB gegeben, weil der schadensauslösende
Vertragsschluss zwischen dem Geschädigten und dem Händler einerseits und der Erwerb
des Anspruchs auf Zahlung des Händlereinkaufspreises bzw. der Erwerb des Händlereinkaufspreises
durch den Fahrzeughersteller andererseits auf derselben, wenn auch mittelbaren Vermögensverschiebung
beruhen. Hat der Händler dagegen das streitgegenständliche Fahrzeug unabhängig von
einer Bestellung des Geschädigten vor dem Weiterverkauf auf eigene Kosten und eigenes
Absatzrisiko erworben, fehlt es an dem für §§ 826, 852 Satz 1 BGB erforderlichen
Zurechnungszusammenhang. Nach Verjährung des Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB besteht
dann auch kein Anspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB.

Mit der heutigen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass diese
Grundsätze auch für den Erwerb im Wege des EU-Reimports gelten. Die Beteiligung 
eines weiteren, im EU-Ausland ansässigen Zwischenhändlers neben dem inländischen
Händler und Verkäufer schließt eine Vermögensverschiebung vom geschädigten Erwerber
zum Hersteller eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeugs im
Sinne von §§ 826, 852 Satz 1 BGB nicht aus. Erforderlich ist jedoch auch hier, dass
der Fahrzeugerwerb durch den geschädigten Erwerber zu einem korrespondierenden Vermögenszuwachs
beim Hersteller geführt hat. Das ist nur dann der Fall, wenn weder der inländische
Händler noch der ausländische Zwischenhändler das Fahrzeug zuvor unabhängig von 
der Bestellung des Geschädigten auf eigene Kosten und eigenes Absatzrisiko erworben
haben.

Das Berufungsgericht wird nach Zurückverweisung der Sache Gelegenheit haben, zu 
dieser entscheidungsrelevanten Frage weitere Feststellungen zu treffen. Sollte es
zu dem Ergebnis gelangen, dem Kläger stehe dem Grunde nach ein Anspruch aus §§ 826,
852 Satz 1 BGB zu, wird es bei der Bemessung der Höhe des Anspruchs die Entscheidungen
des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2022 (VIa ZR 8/21, WM 2022, 731, zur Veröffentlichung
bestimmt in BGHZ, und VIa ZR 57/21, WM 2022, 742) zu beachten haben.

_Quelle: BGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/bgh-entscheidet-ueber-die-gewaehrung-von-restschadensersatz-bei-eu-reimport-im-sog-dieselskandal-79800)
