# BGH entscheidet über die Sonderrechtsfähigkeit von Modulen in Freiland-Photovoltaikanlagen

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- Veröffentlicht: 2021-10-22T11:05:22+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 22.10.2021 zu den Urteilen V ZR 225/19, V ZR 8/20, V ZR
44/20 und V ZR 69/20 vom 22.10.2021

Der unter anderem für das Sachenrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat sich am 22.10.2021 in vier Parallelverfahren zu der Frage geäußert, unter welchen
Voraussetzungen Solarmodule, die in eine Freiland-Photovoltaikanlage eingebaut sind,
Gegenstand besonderer Rechte sein können.

## Sachverhalt

Kläger ist in allen vier Verfahren der Insolvenzverwalter einer Gesellschaft, die
im Jahr 2010 eine Freiland-Photovoltaikanlage mit insgesamt 5.000 Photovoltaikmodulen,
neun Wechselrichtern und einer Gesamtleistung von 1.050 kWp erwarb, welche zuvor
auf dem Grundstück eines Dritten errichtet worden war. Die Gesellschaft erhielt 
an dem Grundstück ein Nutzungsrecht. Ende 2010 verkaufte sie die Module dieser Anlage
an insgesamt 65 Kapitalanleger. Diese sollten gemäß den jeweiligen Kaufverträgen–
mit Unterschieden in den Einzelheiten – das Eigentum an einer bestimmten Anzahl 
von Modulen nebst einem Miteigentumsanteil an der Unterkonstruktion der Photovoltaikanlage
erwerben. Zugleich vermieteten die Anleger die Module an ein Tochterunternehmen 
der die Module veräußernden Gesellschaft zurück. Im März 2016 wurde das Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter
bestellt.

## Bisheriger Prozessverlauf

Der Kläger hat in einer Reihe von Verfahren die Feststellung begehrt, dass die jeweiligen
Beklagten kein Eigentum an den Modulen und der Unterkonstruktion erworben haben.
In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Bamberg ist die Klage abgewiesen worden(
Az. V ZR 69/20), das Oberlandesgericht Karlsruhe hat ihr stattgegeben (Az. V ZR 
44/20). In zwei weiteren Verfahren haben die jeweiligen Beklagten Widerklage u.a.
auf Herausgabe der Module erhoben und haben die jeweiligen Parteien den Rechtsstreit
hinsichtlich der Klage für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Widerklagen hatten
in den Verfahren vor dem Oberlandesgericht München (Az. V ZR 225/19) und vor dem
Oberlandesgericht Bamberg (Az. V ZR 8/20) jeweils Erfolg. Der Kläger hat mit seiner
Revision die drei für ihn nachteiligen Urteile angegriffen und seinen Feststellungsantrag
bzw. seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage weiterverfolgt, in dem Verfahren
des Oberlandesgerichts Karlsruhe wollte der Beklagte mit seiner Revision erreichen,
dass die Klage abgewiesen wird

## Entscheidung des Senats

Der Bundesgerichthof hat die vier Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen an 
die jeweiligen Oberlandesgerichte zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde:

Der Eigentumserwerb der jeweiligen Beklagten setzt u.a. voraus, dass die Module 
zum Zeitpunkt der Übereignung sonderrechtsfähig, d.h. weder wesentliche Bestandteile
des Grundstücks (§ 94 Abs. 1 BGB) noch der Photovoltaikanlage (§ 93 BGB oder § 94
Abs. 2 BGB) waren.

Die Berufungsgerichte gehen übereinstimmend rechtsfehlerfrei davon aus, dass die
Photovoltaikanlage selbst – und damit die Module als Teile dieser – nicht nach §
94 Abs. 1 BGB wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind, weil die Anlage mit
diesem nicht fest verbunden oder jedenfalls als Scheinbestandteil i. S. v. § 95 
BGB anzusehen ist, da sie aufgrund eines Nutzungsvertrages errichtet wurde, der 
ihren Abbau zum Ende der Vertragslaufzeit vorsieht.

Die Module sind auch nicht deshalb wesentliche Bestandteile der Anlage, weil diese
als Gebäude i. S. v. § 94 Abs. 2 BGB anzusehen wäre, in das die Module zur Herstellung
eingefügt wurden. Gebäude im Sinne dieser Vorschrift sind zwar auch andere größere
Bauwerke, deren Beseitigung eine dem (Teil-)Abriss eines Gebäudes im engeren Sinne
vergleichbare Zerschlagung wirtschaftlicher Werte bedeutete. Ein Bauwerk setzt in
diesem Zusammenhang aber regelmäßig etwas mit klassischen Baustoffen „Gebautes“ 
von solcher Größe und Komplexität voraus, dass die Beseitigung die Zerstörung oder
wesentliche Beschädigung und den Verlust der Funktionalität der Sache zur Folge 
hätte. Eine Freiland-Photovoltaikanlage stellt jedenfalls dann, wenn sie – wie hier–
aus einer gerüstähnlichen Aufständerung aus Stangen oder Schienen sowie darin eingesetzten
Photovoltaikmodulen besteht, kein Gebäude i. S. v. § 94 BGB dar.

Die Module könnten aber nach § 93 BGB wesentliche Bestandteile der Gesamtanlage 
sein. Ob ein Bestandteil im Sinne dieser Vorschrift wesentlich ist, bestimmt sich
nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verbindung, wenn es darauf ankommt, ob an
dem Bestandteil bestehende Rechte Dritter infolge der Verbindung untergegangen sind.
Ist dagegen – wie hier – zu beurteilen, ob Rechte Dritter an einem Bestandteil begründet
werden können, der bereits in eine zusammengesetzte Sache eingefügt ist, kommt es
auf die Verhältnisse bei Entstehung des Rechts und darauf an, welche Folgen der 
gedachte Ausbau in diesem Zeitpunkt gehabt hätte. Hätten die Module bei der Übereignung
im Falle der Trennung noch durch zumindest vergleichbare, auf dem Markt verfügbare
Modelle ersetzt und ihrerseits in anderen Anlagen verwendet werden können, wären
sie sonderrechtsfähig gewesen. Hiervon kann angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen
der Errichtung der Anlage und Übereignung der Module an die Anleger ausgegangen 
werden, wenn der Kläger nicht etwas Anderes darlegt und ggf. beweist. Unerheblich
ist – entgegen der Auffassung des Klägers –, ob die gesamte Anlage durch den Ausbau
eines oder mehrerer Module die bisherige Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-
Energien-Gesetz (EEG) verloren und nur noch die geringere Einspeisevergütung aus
dem Jahr der Übereignung an den Beklagten erhalten hätte, weil für sie dann ein 
neues Fertigstellungsdatum i.S.d. EEG gegolten hätte. Eine solche Veränderung der
rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen führte nicht dazu, dass die Module
zu wesentlichen Bestandteilen der Anlage geworden wären.

Sollten die Module nach den genannten Maßstäben als wesentliche Bestandteile der
Anlage anzusehen sein, ergäbe sich ihre Sonderrechtsfähigkeit nicht daraus, dass
sie Scheinbestandteile i. S. v. § 95 Abs. 1 BGB darstellten. Denn diese Vorschrift,
nach der zu den Bestandteilen eines Grundstücks solche Sachen nicht gehören, die
nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind, ist auf
Bestandteile einer beweglichen Sache i. S. v. § 93 BGB nicht entsprechend anwendbar.
Die Photovoltaikanlage ist eine bewegliche Sache im Rechtssinne, weil sie weder 
ein Gebäude noch wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist.

Sollten die Module nicht als wesentliche Bestandteile der Gesamtanlage anzusehen
sein, werden die Berufungsgerichte teilweise noch ergänzende Feststellungen dazu
zu treffen haben, ob die jeweiligen Module in den der Übereignung zu Grunde liegenden
Lageplänen hinreichend deutlich gekennzeichnet waren, da die dingliche Einigung 
nur dann dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot genügte. Zudem sind ggf. ergänzende
Feststellungen zu der Übergabe der Module und der Unterkonstruktion an die jeweiligen
Beklagten bzw. zu einer nach §§ 929 ff. BGB zulässigen Surrogation zu treffen.

## Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

### § 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass
der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche
Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

### § 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes

(1) ^(1)Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem 
Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse
des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. ^(2)Samen wird mit dem
Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung
des Gebäudes eingefügten Sachen.

### § 95 Nur vorübergehender Zweck

(1) ^(1)Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die 
nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. ^(2)Das
Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an
einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden
ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind,
gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

_Quelle: BGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/bgh-entscheidet-ueber-die-sonderrechtsfaehigkeit-von-modulen-in-freiland-photovoltaikanlagen-65527)
