# BGH entscheidet über die Unwirksamkeit der formularmäßigen Abtretung von Ansprüchen des Käufers an die Finanzierungsbank in einem Dieselverfahren

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- Veröffentlicht: 2023-04-23T10:28:15+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 24.04.2023 zum Urteil VIa ZR 1517/22 vom 24.04.2023

Der vom Präsidium des Bundesgerichtshofs vorübergehend als Hilfsspruchkörper eingerichtete
VIa. Zivilsenat (vgl. [Pressemitteilung Nr. 141/2021 vom 22. Juli 2021](https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021141.html?nn=11921184))
hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Finanzierungsbank
enthaltene Klausel über die Sicherungsabtretung von Ansprüchen des Käufers und Darlehensnehmers
gegen den Verkäufer und Hersteller eines Dieselfahrzeugs Ansprüche auf Schadensersatz
aus unerlaubter Handlung erfasst und unwirksam ist.

## Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen
Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.

Im März 2019 erwarb der Kläger von der Beklagten als Verkäuferin einen Mercedes 
GLC 250 für 55.335,89 Euro als Neuwagen. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor 
der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse EURO 6) ausgestattet Der Kläger leistete eine
Anzahlung in Höhe von 9.140 Euro an die Beklagte. Den Kaufpreis finanzierte er im
Übrigen in Höhe von 46.195,89 Euro teilweise noch valutierend bei einer Bank (künftig
Darlehensgeberin). Dem Darlehensvertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Darlehensgeberin zugrunde. Dort hieß es unter anderem:

„II. Sicherheiten

Der Darlehensnehmer räumt dem Darlehensgeber zur Sicherung aller gegenwärtigen und
bis zur Rückzahlung des Darlehens noch entstehenden sowie bedingten und befristeten
Ansprüche des Darlehensgebers aus der Geschäftsverbindung einschließlich einer etwaigen
Rückabwicklung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Sicherheiten gemäß nachstehenden
Ziffern 1-3 ein. […]

[…]

3. Abtretung von sonstigen Ansprüchen

Der Darlehensnehmer tritt ferner hiermit folgende – gegenwärtige und zukünftige –
Ansprüche an den Darlehensgeber ab, […] [der] diese Abtretung annimmt:

[…]

 * gegen die [Beklagte] […], gleich aus welchem Rechtsgrund. Ausgenommen von der
   Abtretung sind Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers 
   gegen die […] [Beklagte] oder einen Vertreter der […] [Beklagten]. Der Darlehensnehmer
   hat dem Darlehensgeber auf Anforderung jederzeit die Namen und Anschriften der
   Drittschuldner mitzuteilen.

[…]

6. Rückgabe der Sicherheiten

Der Darlehensgeber verpflichtet sich, nach Wegfall des Sicherungszweckes (alle Zahlungen
unanfechtbar erfolgt) sämtliche Sicherungsrechte (Abschnitt II. Ziff. […] 3) zurückzuübertragen[…]
Bestehen mehrere Sicherheiten, hat der Darlehensgeber auf Verlangen des Darlehensnehmers
schon vorher nach […] [seiner] Wahl einzelne Sicherheiten oder Teile davon freizugeben,
falls deren realisierbarer Wert 120 % der gesicherten Ansprüche des Darlehensgebers
überschreitet […]“

Der Kläger hat die Beklagte in den Vorinstanzen unter dem Gesichtspunkt des Rücktritts
vom Kaufvertrag und unter dem Gesichtspunkt einer deliktischen Schädigung wegen 
des Inverkehrbringens des Fahrzeugs auf Zahlung nebst Verzugszinsen an sich sowie
auf Freistellung von restlichen Darlehensraten, Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung
des Anwartschaftsrechts auf Rückübereignung des Fahrzeugs, in Anspruch genommen.
Weiter hat er auf Feststellung des Annahmeverzugs und die Erstattung von vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten angetragen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht
hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision hat der Kläger seine zweitinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt,
soweit er sie auf eine unerlaubte Handlung der Beklagten durch das Inverkehrbringen
des Fahrzeugs stützt.

## Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache
zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Berufungsgericht hat zwar rechtsfehlerfrei erkannt, bei der Sicherungsabtretung
von Ansprüchen gegen die Beklagte „gleich aus welchem Rechtsgrund“ handele es sich
um eine vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung, die Bestandteil des Darlehensvertrags
geworden ist. Es hat aber unzutreffend angenommen, die Abtretungsklausel sei wirksam,
sodass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei.

Die Abtretungsklausel ist so zu verstehen, mit Ausnahme von Gewährleistungsansprüchen
aus Kaufvertrag erfasse sie jedenfalls sämtliche mit dem Erwerb des Fahrzeugs in
Zusammenhang stehenden Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte. Damit sind auch
solche Forderungen erfasst, die dem Darlehensnehmer als Verbraucher im Rahmen des
von § 355 Abs. 3 Satz 1, § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB geregelten Rückabwicklungsverhältnisses
nach Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung
gegen die Beklagte erwachsen.

So verstanden hält die Abtretungsklausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 
1 und 2 Nr. 1, §§ 134, 361 Abs. 2 Satz 1, § 355 Abs. 3 Satz 1, § 358 Abs. 4 Satz
5 BGB ohne Wertungsmöglichkeit nicht stand, weil sie zulasten des Klägers als Verbraucher
und Vertragspartner zweier verbundener Verträge von zu seinen Gunsten zwingenden
Vorschriften abweicht.

Nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB in der auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger
und der Darlehensgeberin geltenden Fassung findet in Fällen, in denen wie hier der
Kaufvertrag über das Fahrzeug und der Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag verbundene
Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB darstellen, im Falle des Widerrufs unter 
anderem § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB Anwendung, demzufolge die empfangenen Leistungen
unverzüglich zurückzugewähren sind. Dabei tritt nach § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB der
Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher (hier dem Darlehensnehmer und Käufer)
hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers
aus dem verbundenen Vertrag (hier des Verkäufers) ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer(
hier dem Verkäufer) bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist. § 358
Abs. 4 Satz 5 BGB ordnet unter der Voraussetzung, dass das Darlehen bereits an den
Unternehmer (hier den Verkäufer) geflossen ist, eine gesetzliche Schuldübernahme
bzw. einen gesetzlichen Schuldnerwechsel und einen Anspruchsübergang an. Infolge
dieser gesetzlichen Schuldübernahme ist der Darlehensgeber aufgrund der (halb-)zwingenden
Vorgabe des § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB zugunsten des Verbrauchers (hier des Darlehensnehmers
und Käufers) mit dem Wirksamwerden des Widerrufs verpflichtet, eine aus eigenen 
Mitteln des Darlehensnehmers und Käufers an den Unternehmer (hier den Verkäufer)
geleistete Anzahlung an den Darlehensnehmer zu erstatten.

Die von der Darlehensgeberin in den Darlehensvertrag eingeführte Abtretungsklausel
weicht von diesen zugunsten des Klägers zwingenden gesetzlichen Vorgaben ab. Sie
führt in Fällen, in denen die Beklagte als Verkäuferin den Kaufpreis vereinnahmt
hat, das Widerrufsrecht aber noch fortbesteht und vom Käufer und Darlehensnehmer
später ausgeübt wird, dazu, dass der Käufer und Darlehensnehmer entgegen § 358 Abs.
4 Satz 5 BGB eine von ihm aus eigenen Mitteln erbrachte Anzahlung auch dann nicht
einredefrei herausverlangen oder mit einem Anspruch auf Rückgewähr der Anzahlung
auch dann nicht gegen einen Anspruch des Darlehensgebers auf Wertersatz aufrechnen
kann, wenn er seiner gesetzlichen Vorleistungspflicht auf Rückgabe des Fahrzeugs
genügt hat. Denn auch in diesem Fall dient die zunächst gegen die Beklagte begründete
und im Wege des Schuldnerwechsels gegen die Darlehensgeberin fortbestehende Forderung
auf Rückgewähr der Anzahlung, wenn sie nicht schon wegen einer Vereinigung von Schuldner
und Gläubiger der Forderung erlischt, nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen 
der Darlehensgeberin der Sicherung aller Ansprüche der Darlehensgeberin und damit
im Falle des Widerrufs auch der Sicherung eines vom Verkäufer auf die Darlehensgeberin
übergeleiteten Anspruchs auf Wertersatz. Der aufgrund der Sicherungsabtretung nicht
aktivlegitimierte Käufer und Darlehensnehmer müsste daher auch dann, wenn er seiner
Vorleistungspflicht im Hinblick auf das Fahrzeug genügt hätte, mit der Leistung 
von Wertersatz wegen der Nutzung des Fahrzeugs in Vorleistung treten, ohne sich 
nach dem Fälligwerden seiner Forderungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis von 
dieser Leistungspflicht durch eine Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückgewähr
der Anzahlung befreien zu können. Darin läge mit der Folge der Unwirksamkeit der
Klausel eine Verschlechterung der Position des Käufers und Darlehensnehmers gegenüber
den gesetzlichen Vorgaben zur Rückabwicklung verbundener Verträge nach Widerruf.

Die wegen ihrer Abweichung von der zugunsten des Klägers als Käufer und Darlehensnehmer
zwingenden gesetzlichen Vorgabe ohne Wertungsmöglichkeit unwirksame formularmäßige
Sicherungsabtretung sämtlicher Ansprüche gegen die Beklagte mit Ausnahme solcher
aus kaufrechtlicher Gewährleistung kann nicht mit der Maßgabe aufrechterhalten werden,
dass andere Ansprüche als solche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach Widerruf
und damit solche aus einer unerlaubten Handlung der Beklagten wirksam abgetreten
sind. Ein solches Verständnis liefe auf eine geltungserhaltende Reduktion hinaus,
die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig ist. Darauf,
dass der Kläger hier seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung
nicht widerrufen hat, sondern aus unerlaubter Handlung gegen die Beklagte vorgeht,
kommt es nicht an. Die Klausel ist zu weit gefasst. Damit ist sie insgesamt unwirksam
und der Kläger ohne Rücksicht auf einen Widerruf möglicher Inhaber von Ansprüchen
aus unerlaubter Handlung gegen die Beklagte.

Das Berufungsgericht wird nach Zurückverweisung nunmehr in der Sache zu klären haben,
ob die Beklagte dem Kläger aus unerlaubter Handlung haftet.

## Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs lauten:

**§ 134 Gesetzliches Verbot**

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn
sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

**§ 307 Inhaltskontrolle**

(1) ^(1)Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie
den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligen. ^(2)Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird,
    nicht zu vereinbaren ist oder
 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben,
    so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) ^(1)Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende
oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. ^(2)Andere Bestimmungen können
nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

**§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen**

[…]

(3) ^(1)Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren.[…]

**§ 358 Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag (Fassung vom 11. März 2016)**

[…]

(4) ^(1)Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der 
Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357
bis 357b entsprechend anzuwenden. […] ^(5)Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis
zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten
des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer
bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

**§ 361 Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast**

[…]

(2)^( 1)Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt
ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. […]

_Quelle: Bundesgerichtshof_
