# BGH entscheidet über Gültigkeit einer Nach- und Neuwahl zum Vorstand einer Rechtsanwaltskammer

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/bgh-entscheidet-ueber-gueltigkeit-einer-nach-und-neuwahl-zum-vorstand-einer-rechtsanwaltskammer/
- Veröffentlicht: 2022-10-19T08:10:02+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 19.10.2022 zum Urteil AnwZ (Brfg 41/21) vom 12.09.2022

Der Senat für Anwaltssachen hat über die Wahlanfechtungsklage eines Rechtsanwalts
entschieden, der nach der Niederlegung seines Amtes als Vorstandsmitglied der beklagten
Rechtsanwaltskammer weder zur Nachwahl für den infolge seiner Amtsniederlegung nachzubesetzenden
Sitz noch für die in einem einheitlichen Wahlgang mit der Nachwahl durchgeführte
turnusmäßige Neuwahl der Hälfte der Vorstandsmitglieder als Kandidat zugelassen 
worden war. Der Senat hat die Wahl hinsichtlich der turnusmäßigen Neuwahl für den
Wahlbezirk des Klägers für ungültig erklärt und festgestellt, dass die Verbindung
der Nach- und der Neuwahl in einem einheitlichen Wahlgang rechtswidrig war. Den 
weitergehenden Antrag auf Ungültigerklärung auch der Nachwahl hat er abgewiesen.

## Sachverhalt

Der Kläger war im Jahr 2018 in den Vorstand der beklagten Rechtsanwaltskammer gewählt
worden, hatte sein Amt aber im Juni 2019 wegen Meinungsverschiedenheiten mit anderen
Vorstandsmitgliedern niedergelegt. Die Nachwahl für den infolge seiner Amtsniederlegung
freigewordenen Sitz wurde vom 24. April bis 10. Mai 2020 in einem einheitlichen 
Wahlgang mit der turnusmäßigen Neuwahl 2020 der Hälfte der Vorstandsmitglieder durchgeführt.
Dabei sollten nach der Bekanntmachung des Wahlausschusses im Wahlbezirk des Klägers
die elf Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigten, für die in diesem
Bezirk neu zu besetzenden elf Sitze gewählt sein und der Kandidat auf Rang zwölf
der Stimmenanzahl für den infolge der Amtsniederlegung des Klägers nachzubesetzenden
Sitz. Der Kläger war zunächst als Kandidat für die Wahl zugelassen, seine Zulassung
aber anschließend mit der Begründung wieder zurückgenommen worden, dass er infolge
seiner Amtsniederlegung nach § 69 Abs. 3 BRAO für den Rest der Amtszeit des niedergelegten
Amtes bis zum Jahr 2022 bei Wahlen zum Kammervorstand nicht wählbar sei.

Der Kläger und ein weiterer Beteiligter haben beantragt, die Wahlen zum Kammervorstand
vom 24. April bis 10. Mai 2020 für den Wahlbezirk des Klägers für ungültig zu erklären.
Sie haben geltend gemacht, dass der Ausschluss des Klägers als Kandidat von der 
Nach- und der Neuwahl ebenso wie die Verbindung der beiden Wahlen in einem einheitlichen
Wahlgang rechtswidrig gewesen sei.

## Bisheriger Prozessverlauf

Der Anwaltsgerichtshof hat der Wahlanfechtungsklage mit der Begründung stattgegeben,
dass es für den Ausschluss des Klägers als Kandidat von der Nach- und der Neuwahl
an einer Rechtsgrundlage fehle.

Dagegen haben die beklagte Rechtsanwaltskammer und ein weiterer Beteiligter Berufung
eingelegt. Im Laufe des Berufungsverfahrens ist der Kläger bei der turnusmäßigen
Neuwahl 2022 in den Vorstand der Beklagten gewählt worden und die Amtszeit für das
von ihm niedergelegte Amt abgelaufen. Im Hinblick darauf haben die Berufungsführer
geltend gemacht, das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Durchführung des Verfahrens
sei entfallen und die Klage unzulässig geworden.

## Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Ausschluss des Klägers als Kandidat
von der Nachwahl für den von ihm niedergelegten Sitz gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 BRAO
rechtmäßig war, nicht aber sein Ausschluss als Kandidat von der turnusmäßigen Neuwahl.
Außerdem hat er festgestellt, dass die Verbindung der Nach- mit der Neuwahl in einem
einheitlichen Wahlgang rechtswidrig war.

Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die Durchführung des Wahlanfechtungsverfahrens
nach § 112f Abs. 1 Nr. 2 BRAO ist durch seine zwischenzeitliche Wahl in den Vorstand
der Beklagten bei der turnusmäßigen Neuwahl 2022 nicht entfallen. Das Wahlanfechtungsverfahren
dient der objektiv-rechtlichen Überprüfung einer Wahl, so dass es für seine Durchführung
keiner subjektiven Rechtsverletzung des Klägers bedarf. Das berechtigte Interesse
an der objektiv-rechtlichen Überprüfung einer Wahl besteht trotz nachträglicher 
Wahl des (möglicherweise) benachteiligten Kandidaten in das betreffende Organ jedenfalls
dann fort, wenn die angefochtene Wahl – wie hier die turnusmäßige Neuwahl 2020 –
weiterhin Auswirkungen auf die aktuelle Zusammensetzung des Organs hat. Hinsichtlich
der Nachwahl für das vom Kläger niedergelegte Amt hat sich sein hauptsächliches 
Begehren, die Wahl für ungültig zu erklären, zwar mit dem Ablauf der Amtszeit im
Jahr 2022 erledigt. Auch insoweit besteht aber ein Rechtsschutzinteresse des Klägers
an der Fortführung des Verfahrens mit der von ihm hilfsweise beantragten Feststellung,
dass die Nachwahl wegen der von ihm behaupteten Wahlfehler rechtswidrig war, da 
die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die in diesem Zusammenhang zu klärenden
Rechtsfragen künftig zwischen den Verfahrensbeteiligten erneut in gleicher Weise
stellen.

In der Sache ist der Ausschluss des Klägers als Kandidat für die Nachwahl für den
gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 BRAO nachzubesetzenden Sitz zu Recht erfolgt. Das ergibt
sich bereits aus dem Wortlaut des § 69 Abs. 3 Satz 1 BRAO, nach dem eine Ersetzung
des Ausgeschiedenen durch ein neues Mitglied, d. h. durch eine an seine Stelle tretende
andere Person zu erfolgen hat. Die Vorschrift enthält damit speziell für den Fall
der Nachwahl eine ausdrückliche gesetzliche, die allgemeinen Ausschlussregeln der§§
65, 66 BRAO für diesen Fall ergänzende Regelung, gegen die auch keine durchgreifenden
verfassungsmäßigen Bedenken bestehen. Der Ausschluss des Klägers von der turnusmäßigen
Neuwahl war dagegen mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig. § 69 Abs. 3 Satz
1 BRAO ist insoweit weder unmittelbar noch analog anwendbar. Diese Vorschrift bezieht
sich nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und Sinn und Zweck allein 
auf die Nachwahl für den infolge der Amstniederlegung nachzubesetzenden Sitz. Sie
bietet dagegen keine Grundlage dafür, den durch Amtsniederlegung aus dem Vorstand
ausgeschiedenen für die Dauer der restlichen Amtszeit des von ihm niedergelegten
Amtes auch als Kandidat bei einer in diesem Zeitraum durchgeführten turnusmäßigen
Neuwahl auszuschließen. Schließlich war auch die Verbindung von Nach- und Neuwahl
in einem einheitlichen Wahlgang rechtswidrig. Insoweit ist § 68 Abs. 4 BRAO entsprechend
anwendbar, der für den Fall der gleichzeitigen Ergänzungs- und turnusmäßigen Neuwahl
getrennte Wahlgänge vorschreibt. Für den Fall der gleichzeitigen Nach- und turnusmäßigen
Neuwahl liegt eine planwidrige Regelungslücke des Gesetzes vor und die Interessenlage
beider Konstellationen ist vergleichbar.

_Quelle: BGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/bgh-entscheidet-ueber-gueltigkeit-einer-nach-und-neuwahl-zum-vorstand-einer-rechtsanwaltskammer-87204)
