# BGH entscheidet über Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im Telekom-Verfahren (“dritter Börsengang”)

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- Veröffentlicht: 2021-02-26T10:50:47+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 26.02.2021 zum Beschluss XI ZB 24/16 vom 15.12.2020 Der u. a. für das gesetzlich geregelte Prospekthaftungsrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 über die Rechtsbeschwerden von Anlegern (Musterklägerseite), die stellvertretend für rund 17.000 Kläger Rechtsmittel gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2016 eingelegt haben, sowie über die gegen den vorbezeichneten Musterentscheid gerichtete Rechtsbeschwerde der Deutschen Telekom AG (Musterbeklagte), entschieden. Während die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Frage der Ursächlichkeit des fehlerhaften Prospekts für den Aktienerwerb und zum Verschulden der Musterbeklagten der rechtlichen Prüfung im Wesentlichen standhielten, ist die Sache zur Frage, ob der im Prospekt unrichtig dargestellte Sachverhalt auch zu einer Minderung des Börsenpreises beigetragen hat, unter teilweiser Aufhebung des Musterentscheids an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden. Hierzu wird das Oberlandesgericht nunmehr durch Einholung eines Sachverständigengutachtens am zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgerichtete Feststellungen zu treffen haben.
