# BGH erklärt Klausel zur Fernabschaltung einer Autobatterie durch den Vermieter für unwirksam

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- Published: 2022-10-26T07:58:40+02:00
- Author: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 26.10.2022 zum Urteil XII ZR 89/21 vom 26.10.2022

Der unter anderem für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat über die Zulässigkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines
Mietvertrags über eine Autobatterie entschieden, die dem Vermieter eine Fernabschaltung
der Batterie ermöglicht.

## Sachverhalt

Der Kläger hat als Verbraucherschutzverein gegen die Beklagte, eine französische
Bank, die Unterlassung der Verwendung von AGB-Klauseln bei Vermietung von Batterien
für Elektrofahrzeuge geltend gemacht. Die Beklagte vermietet Batterien für von ihren
Kunden gekaufte oder geleaste Elektrofahrzeuge. Hierfür verwendet sie „Allgemeine
Batterie-Mietbedingungen“, die ihr als Vermieterin im Fall der außerordentlichen
Vertragsbeendigung durch Kündigung nach entsprechender Ankündigung die Sperre der
Auflademöglichkeit der Batterie erlauben. Der Kläger macht geltend, die AGB-Klausel
sei unwirksam, weil sie eine unangemessene Benachteiligung der Mieter enthalte.

## Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung einer Verwendung 
der Klausel gegenüber Verbrauchern verurteilt. Das Berufungsgericht hat die von 
der Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen. Das Sperren der Auflademöglichkeit
stelle eine verbotene Eigenmacht gemäß § 858 Abs. 1 BGB dar; ein Eingriff in die
unmittelbare Sachherrschaft des Besitzers dürfe aber nur aufgrund eines staatlichen
Vollstreckungstitels erfolgen.

## Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis bestätigt.

Dabei bedurfte die Annahme des Berufungsgerichts, die Sperrung der Auflademöglichkeit
löse Ansprüche der Mieter aus Besitzschutz aus, keiner abschließenden Beurteilung.
Zwar stellt ein Fernzugriff auf die vermietete Batterie eine Besitzstörung im Sinne
des § 858 BGB dar. Ein Besitzschutz gegen die bloße Besitzstörung wäre aber ausgeschlossen,
wenn der Vermieter aufgrund seiner Zugriffsmöglichkeit auf die Batterie deren Mitbesitzer
geblieben wäre. Unter Mitbesitzern bestünde nach § 866 BGB ein Besitzschutz nur 
gegen eine – hier nicht vorliegende – vollständige Entziehung des Besitzes. Die 
in der Literatur umstrittene Frage, ob in solchen Fällen ein Mitbesitz vorliegt,
bedurfte hier aber keiner Entscheidung.

Denn die streitgegenständliche Klausel stellt jedenfalls eine einseitige Vertragsgestaltung
dar, mit der die Beklagte missbräuchlich die eigenen Interessen auf Kosten der Mieter
durchzusetzen versucht, ohne deren Interessen angemessen zu berücksichtigen. Durch
die allein in der Macht des Vermieters liegende Sperrmöglichkeit wird die Last, 
sich die weitere Nutzung zu sichern, auf den Mieter abgewälzt. Darin liegt jedenfalls
dann eine unangemessene Benachteiligung des Mieters als Verbraucher, wenn dieser
die Weiterbenutzung seines – gesondert erworbenen, geleasten oder gemieteten – E-
Fahrzeugs im Streitfall nur durch gerichtliche Geltendmachung einer weiteren Gebrauchsüberlassung
der Batterie erreichen kann. Zwar liegt es grundsätzlich im berechtigten Interesse
des Vermieters, dass er nach wirksamer Beendigung des Mietvertrags die weitere Nutzung
des Mietobjekts unterbinden kann. Auf der anderen Seite steht aber das Interesse
des Mieters, sich die weitere Vertragserfüllung zu sichern. Dieses ist jedenfalls
dann als berechtigt anzuerkennen, wenn die Wirksamkeit der Kündigung zwischen den
Vertragsparteien streitig ist. Beruft sich etwa der Mieter auf eine Mietminderung
oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln, so läuft er Gefahr, dass der Vermieter
ungeachtet dessen die Kündigung erklärt und das Mietobjekt per Fernzugriff sperrt.
Das gewinnt insbesondere dann an Bedeutung, wenn das Mietobjekt und dessen fortgesetzte
Nutzung für den Mieter von erheblichem Interesse sind.

Dementsprechend ist die gesetzliche Risikoverteilung beim Mietverhältnis dadurch
geprägt, dass der Vermieter aufgrund der Überlassung des Mietobjekts grundsätzlich
das Risiko der nach Mietvertragsbeendigung fortgesetzten (Ab-)Nutzung trägt. Dagegen
kann er sich durch Vereinbarung einer Mietkaution absichern. Außerdem steht ihm 
ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546 a BGB zu. Die streitgegenständliche
Klausel erlaubt dagegen einen Zugriff auf die Batterie und mittelbar auch auf das
E-Fahrzeug, das für den Mieter infolge der Batteriesperrung nutzlos wird. Dadurch,
dass die Batterie herstellergebunden und mit dem E-Fahrzeug verknüpft ist, hat der
Mieter keine zumutbare Möglichkeit, die gesperrte Batterie durch ein anderes Fabrikat
zu ersetzen, um das E-Fahrzeug weiter betreiben zu können. Mit dem E-Fahrzeug wird
somit neben der Batterie ein wesentlich höherwertiger Vermögensbestandteil für ihn
unbrauchbar bzw. ein Nutzungsrecht daran entwertet. Hinzu kommt, dass das längerfristig
angeschaffte bzw. gesondert gemietete oder geleaste E-Fahrzeug vom Mieter nicht 
selten beruflich genutzt wird und regelmäßig auch für die private Lebensgestaltung
von wesentlicher Bedeutung ist.

Wenn unter diesen Umständen bei einem Streit über die Wirksamkeit einer von der 
Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung abweichend von der gesetzlichen
Risikoverteilung die Klagelast durch allgemeine Geschäftsbedingungen auf den Mieter
abgewälzt werden soll, verstößt die entsprechende Klausel gegen § 307 Abs. 1, 2 
BGB. Denn der mit der Sperrung einhergehende Ausschluss von der Nutzung der Batterie
und folglich auch des E-Fahrzeugs geht mit seinen Wirkungen über die Batterie als
Mietobjekt wesentlich hinaus. Eine solche Gestaltung lässt sich auch nicht durch
das Interesse der Beklagten an der Sicherung gegen den mit der Abnutzung der Batterie
nach Vertragsbeendigung verbundenen Vermögensschaden rechtfertigen.

_Quelle: Bundesgerichtshof_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/bgh-erklaert-klausel-zur-fernabschaltung-einer-autobatterie-durch-den-vermieter-fuer-unwirksam-87704)
