# BGH konkretisiert Maßnahmen, die Rechtsinhaber vor Geltendmachung eines Anspruchs auf Einrichtung von Websperren zu ergreifen haben

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- Veröffentlicht: 2022-10-13T08:00:18+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 13.10.2022 zum Urteil I ZR 111/21 vom 13.10.2022

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen Rechtsinhaber von Internetzugangsanbietern
nach § 7 Abs. 4 TMG die Sperrung des Zugangs zu Internetseiten beanspruchen können.

## Sachverhalt

Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen. Die Klägerinnen sind Wissenschaftsverlage.
Sie verlangen von der Beklagten, dass diese den Zugang zu den Internetseiten von
zwei Internetdiensten sperrt, auf denen – nach Darstellung der Klägerinnen – wissenschaftliche
Artikel und Bücher bereitgehalten werden, an denen ihnen die ausschließlichen Nutzungsrechte
zustehen.

## Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das
Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Es hat angenommen, die Klägerinnen hätten entgegen § 7 Abs. 4 TMG nicht die ihnen
zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft, der Verletzung ihrer Rechte 
abzuhelfen. Es sei ihnen zumutbar gewesen, vor Inanspruchnahme der Beklagten den
in der Europäischen Union (Schweden) ansässigen Host-Provider der beiden Internetdienste
gerichtlich auf Auskunft in Anspruch zu nehmen, um anschließend mit den erlangten
Informationen gegen die Betreiber der Internetdienste vorzugehen.

## Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis
stand.

Für den Rechtsinhaber besteht dann im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG keine andere
Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, wenn zumutbare Anstrengungen
zur Inanspruchnahme der Beteiligten, die die Rechtsverletzung selbst begangen oder
zu ihr durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, gescheitert 
sind oder ihnen jede Erfolgsaussicht fehlt. Der Access-Provider, der lediglich allgemein
den Zugang zum Internet vermittelt, haftet nur subsidiär gegenüber denjenigen Beteiligten,
die (wie der Betreiber der Internetseite) die Rechtsverletzung selbst begangen oder(
wie der Host-Provider) zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen
beigetragen haben und daher wesentlich näher an der Rechtsgutsverletzung sind.

Als Maßnahme der Sperrung kommt die von den Klägerinnen begehrte DNS(Domain-Name-
System)-Sperre in Betracht. Mit dieser wird die Zuordnung zwischen dem in die Browserzeile
eingegebenen Domainnamen und der IP-Adresse des Internetdiensts auf dem DNS-Server
des Access-Providers verhindert, so dass der Domainname nicht mehr zur entsprechenden
Internetseite führt, die allerdings unter ihrer IP-Adresse weiterhin erreichbar 
ist.

Welche Anstrengungen zur Inanspruchnahme des Betreibers der Internetseite und des
Host-Providers zumutbar sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Rechtsinhaber 
ist in zumutbarem Umfang dazu verpflichtet, Nachforschungen zur Ermittlung der vorrangig
in Anspruch zu nehmenden Beteiligten anzustellen. Die außergerichtliche Inanspruchnahme
eines bekannten Betreibers der Internetseite oder Host-Providers auf Entfernung 
der urheberrechtsverletzenden Inhalte ist dem Rechtsinhaber im Regelfall ebenfalls
zumutbar. Mit Blick auf eine gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen
ist allerdings in besonderem Maß zu berücksichtigen, dass dem Rechtsinhaber keine
Maßnahmen auferlegt werden dürfen, die zu einer unzumutbaren zeitlichen Verzögerung
seiner Anspruchsdurchsetzung führen. Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
gegen innerhalb der Europäischen Union ansässige Betreiber oder Host-Provider hat
der Rechtsinhaber jedoch grundsätzlich anzustrengen. Grundsätzlich zumutbare Anstrengungen
können im Einzelfall unterbleiben, wenn ihnen aus vom Anspruchsteller darzulegenden
Gründen jede Erfolgsaussicht fehlt.

Nach diesen Maßstäben ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, es wäre den Klägerinnen
zumutbar gewesen, vor der Inanspruchnahme der Beklagten den Host-Provider der betroffenen
Internetdienste in Schweden gerichtlich auf Auskunft in Anspruch zu nehmen, nicht
frei von Rechtsfehlern. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Rechtslage 
in Schweden lassen offen, ob den Klägerinnen in Schweden ein Rechtsbehelf des einstweiligen
Rechtsschutzes für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Drittauskunft gegen den
dort ansässigen Host-Provider zur Verfügung gestanden hätte.

Das Berufungsurteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig. Von den
Klägerinnen ist jedenfalls der Versuch zu verlangen, vor einem deutschen Gericht
im Wege der einstweiligen Verfügung einen Auskunftsanspruch gegen den schwedischen
Host-Provider geltend zu machen. Es besteht kein Anlass zur Zurückverweisung der
Sache an das Berufungsgericht. Die Klägerinnen haben umfassend zu den von ihnen 
ergriffenen Maßnahmen vorgetragen. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet 
es nicht, den Klägerinnen durch eine Zurückverweisung die Möglichkeit zu verschaffen,
bisher unterbliebene Ermittlungsmaßnahmen erst noch zu veranlassen.

_Quelle: BGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/bgh-konkretisiert-massnahmen-die-rechtsinhaber-vor-geltendmachung-eines-anspruchs-auf-einrichtung-von-websperren-zu-ergreifen-haben-86866)
