# BGH trifft erste Entscheidung in Klageserie gegen Berliner Fernwärmeversorgungsunternehmen

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- Published: 2022-05-12T09:37:12+02:00
- Author: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 12.05.2022 zum Urteil VIII ZR 295/20 vom 06.04.2022

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung mit
verschiedenen Rechtsfragen zu Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen
befasst. Es handelt sich hierbei um das erste von zahlreichen beim VIII. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs anhängigen Verfahren, in denen Ansprüche gegen ein Energieversorgungsunternehmen
geltend gemacht werden, welches in einem Berliner Wohngebiet über 700 Kunden mit
Fernwärme beliefert. Auch am Land- und Kammergericht in Berlin werden in diesem 
Zusammenhang derzeit noch weitere Rechtsstreitigkeiten geführt.

## Sachverhalt

Die Beklagte beliefert die Kläger seit 2009 auf der Grundlage von Allgemeinen Versorgungsbedingungen
im Sinne von § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV mit Fernwärme. Hiernach stellt die Beklagte
ihren Kunden einen verbrauchsunabhängigen Bereitstellungspreis und einen verbrauchsabhängigen
Arbeitspreis in Rechnung, die sie nach Maßgabe im Vertrag vorgesehener Preisänderungsklauseln
jährlich anpasst.

Im Januar 2019 entschied das Kammergericht in einem anderen gegen die Beklagte gerichteten
Rechtsstreit, dass die auf den Arbeitspreis bezogene Preisänderungsklausel den Transparenzanforderungen
in § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV nicht genüge und damit sämtliche in den Allgemeinen
Versorgungsbedingungen der Beklagten enthaltenen Anpassungsklauseln – also auch 
die den Bereitstellungspreis betreffende – nach § 139 BGB unwirksam seien. Unter
Berufung auf dieses Urteil verlangten nachfolgend mehrere ihrer Kunden von der Beklagten
die Rückerstattung überhöhter Wärmeentgelte. Ab Mai 2019 legte die Beklagte ihren
Abrechnungen eine geänderte Preisanpassungsformel zum Arbeitspreis zugrunde, welche
sie zuvor öffentlich bekannt gegeben hatte.

## Bisheriger Prozessverlauf

Auch vorliegend haben die Kläger von der Beklagten mit ihrer Klage die Rückerstattung
in den Jahren 2015 bis 2018 vermeintlich überzahlter Arbeits- und Bereitstellungspreise
in Höhe von 1.980,77 Euro nebst Zinsen, die Feststellung der Unwirksamkeit der (
ursprünglichen) Preisanpassungsklauseln sowie die Feststellung begehrt, dass die
Beklagte zur einseitigen Änderung der Preisanpassungsklausel nicht berechtigt gewesen
sei. Das Berufungsgericht ist allerdings davon ausgegangen, dass die Unwirksamkeit
nach § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV nur die Änderungsklausel zum Arbeitspreis,
nicht aber auch diejenige zum Bereitstellungspreis erfasse, und hat der Zahlungsklage
deshalb lediglich in Höhe von 4,66 Euro stattgegeben. Überdies hat es festgestellt,
dass die Beklagte zur einseitigen Anpassung der Preisänderungsbestimmung zum Arbeitspreis
ab Mai 2019 nicht berechtigt gewesen sei; eine solche Änderung sei nur mit Zustimmung
des jeweiligen Kunden möglich.

Die Revisionszulassung hat das Berufungsgericht zulässigerweise auf die Fragen der
Wirksamkeit der Preisänderungsklausel zum Bereitstellungspreis und der Berechtigung
der Beklagten zur einseitigen Anpassung der Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis
beschränkt. Beide Parteien haben gegen das Urteil Revision eingelegt.

## Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der unter anderem für das Energielieferungsrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es sich bei in Allgemeinen Versorgungsbedingungen
enthaltenen Preisänderungsklauseln zum Arbeitspreis einerseits und zum Bereitstellungs-
bzw. Grundpreis andererseits im Regelfall und auch vorliegend um inhaltlich voneinander
trennbare Vertragsklauseln handelt, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung
nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind. Nach Maßgabe des § 306 Abs. 1 BGB (als der 
bei Formularbestimmungen gegenüber § 139 BGB vorrangigen Bestimmung) führt deshalb
die Unwirksamkeit einer dieser Preisänderungsklauseln nicht zugleich zur Unwirksamkeit
der anderen Anpassungsklausel. Da die von der Beklagten in ihren Vertragsbedingungen
vorgesehene Preisänderungsklausel zum Bereitstellungspreis als solche den Anforderungen
des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht, können die Kläger mithin vorliegend keine
Rückzahlung des insoweit geleisteten Wärmeentgelts verlangen. Ihre hierauf gerichtete
Revision blieb deshalb ohne Erfolg.

Keinen Bestand konnte des Berufungsurteil hingegen haben, soweit hierin eine Befugnis
der Beklagten zur Anpassung der für unwirksam befundenen Preisänderungsklausel zum
Arbeitspreis allgemein verneint worden war. Vielmehr sind Fernwärmeversorgungsunternehmen
im Fall einer unwirksamen Preisänderungsklausel gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV
in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV grundsätzlich berechtigt und gegebenenfalls
sogar verpflichtet, diese auch während eines laufenden Versorgungsverhältnisses 
mit Wirkung für die Zukunft einseitig an die Angemessenheits- und Transparenzanforderungen
des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV anzupassen. Denn nur so kann für die typischerweise
langfristig angelegten Wärmeversorgungsverhältnisse durchgängig eine kosten- und
marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausgleich der Interessen
von Versorger und Kunden gewährleistet werden. Dies hatte der Senat grundlegend 
bereits mit Urteil vom 26. Januar 2022 (VIII ZR 175/19, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.
de/DE/Entscheidungen/entscheidungen_node.html) entschieden. Davon ausgehend bedarf
es vorliegend zunächst weiterer Feststellungen dazu, ob die von der Beklagten ab
Mai 2019 verwendete Änderungsklausel nunmehr den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV
entspricht. Auf die Revision der Beklagten war das Berufungsurteil deshalb insoweit
aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht
zurückzuverweisen.

Weitere Rechtsfragen (etwa zur Wirksamkeit der ursprünglichen Anpassungsklausel 
zum Arbeitspreis oder zur Anwendung der sog. Dreijahreslösung), die vorliegend aufgrund
der beschränkten Revisionszulassung beziehungsweise aufgrund mangelnder Entscheidungserheblichkeit
nicht zu beantworten waren, wird der Senat voraussichtlich zeitnah in kommenden 
Entscheidungen zu dieser Klageserie behandeln.

_Quelle: BGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/bgh-trifft-erste-entscheidung-in-klageserie-gegen-berliner-fernwaermeversorgungsunternehmen-78215)
