# BGH-Vorlage an EuGH zu den Folgen eines Reiserücktritts wegen COVID-19

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- Veröffentlicht: 2022-08-02T08:17:32+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 02.08.2022 zum Beschluss X ZR 53/21 vom 02.08.2022

Der unter anderem für Pauschalreiserecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung der Pauschalreise-
Richtlinie vorgelegt.

## Sachverhalt

Der Kläger buchte bei der Beklagten im Januar 2020 eine Reise nach Japan im Zeitraum
vom 3. bis 12. April 2020 zu einem Gesamtpreis von 6.148 Euro.

In Japan waren Anfang Februar Schutzmasken im gesamten Land ausverkauft. Ende Februar
schlossen die großen Vergnügungsparks, sportliche Großveranstaltungen fanden nicht
mehr oder nur noch unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Am 26. Februar 2020
beschloss die japanische Regierung, für die kommenden Wochen sämtliche Großveranstaltungen
komplett abzusagen. Einen Tag später wurde beschlossen, sämtliche Schulen bis mindestens
Anfang April zu schließen.

Der Kläger trat am 1. März 2020 von der Reise zurück. Die Beklagte berechnete Stornokosten
in Höhe von insgesamt 1.537 Euro (25 % des Reisepreises), die der Kläger bezahlte.
Am 26. März 2020 erging für Japan ein Einreiseverbot. Der Kläger verlangte daraufhin
die Rückzahlung des bereits geleisteten Betrags.

## Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Rückzahlung von 1.537 Euro nebst
Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 255,85 Euro verurteilt.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht den zu zahlenden Betrag auf 14,50
Euro zuzüglich vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 83,54 Euro reduziert und die 
weitergehende Klage abgewiesen.

Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Rückzahlungsanspruch
in voller Höhe weiter.

## Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hängt die Entscheidung des Rechtsstreits 
von der Auslegung von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2302 (Pauschalreise-
Richtlinie) ab. Deshalb hat er die relevante Frage dem Gerichtshof der Europäischen
Union zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die Begründetheit der Klage hängt davon ab, ob die beklagte Reiseveranstalterin 
dem Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Reisepreises einen Anspruch auf Entschädigung
nach § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB entgegenhalten kann. Einen solchen Entschädigungsanspruch
sieht das Gesetz als regelmäßige Folge für den Fall vor, dass der Reisende vor Reisebeginn
vom Vertrag zurücktritt. Der Anspruch ist nach § 651h Abs. 3 BGB ausgeschlossen,
wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche
Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung 
von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

In Instanzrechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob Umstände dieser Art bereits
im Zeitpunkt des Rücktritts vorgelegen haben müssen, oder ob der Entschädigungsanspruch
auch dann ausgeschlossen ist, wenn solche Umstände erst nach der Rücktrittserklärung
aufgetreten sind.

Im Streitfall hat das Landgericht auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abgestellt
und angenommen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise im Zeitpunkt des
Rücktritts am 1. März 2020 noch nicht hinreichend wahrscheinlich war. Der Bundesgerichtshof
hält diese Beurteilung für fehlerhaft, weil das Landgericht sich nicht mit der Frage
befasst hat, ob die ungewöhnliche Art und Anzahl der bis zum 1. März 2020 in Japan
getroffenen Maßnahmen schon damals hinreichende Anhaltspunkte für eine erhebliche
Infektionsgefahr begründete. Zur abschließenden Klärung dieser Frage müsste er die
Sache an das Landgericht zurückverweisen.

Eine Zurückverweisung der Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts wäre hingegen
entbehrlich, wenn der Entschädigungsanspruch schon wegen des nach dem Rücktritt 
am 26. März 2020 angeordneten Einreiseverbots ausgeschlossen wäre. Der Bundesgerichtshof
neigt der Auffassung zu, dass (auch) nach dem Rücktritt aufgetretene Umstände dieser
Art zu berücksichtigen sind. Er hat die Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union
vorgelegt, weil aufgrund einer Vorlage des österreichischen Obersten Gerichtshofs
vom 25. Januar 2022 (8Ob130/21g) nicht hinreichend klar ist, ob Art. 12 Abs. 2 der
Pauschalreise-Richtlinie, deren Umsetzung § 651h BGB dient, in diesem Sinne auszulegen
ist.

_Quelle: BGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/bgh-vorlage-an-eugh-zu-den-folgen-eines-reiseruecktritts-wegen-covid-19-82550)
