# BGH: wirksames Signieren für ein anderes Mitglied einer Sozietät

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- Veröffentlicht: 2024-05-17T00:01:24+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BRAK, Mitteilung vom 15.05.2024 zum Beschluss IX ZB 30/23 des BGH vom 28.02.2024

**Wer als Anwältin oder Anwalt den von einem Sozietätskollegen verfassten und einfach
signierten Schriftsatz mit der eigenen qualifizierten elektronischen Signatur versieht
und ihn bei Gericht einreicht, übernimmt damit auch die inhaltliche Verantwortung.
Der Schriftsatz ist somit formwirksam eingereicht, ohne dass zusätzlich ein Vertretungsvermerk
notwendig ist.**

Signiert ein Mitglied einer mandatierten Anwaltssozietät einen Schriftsatz, den 
ein anderes Sozietätsmitglied verfasst und einfach elektronisch signiert hat, in
qualifiziert elektronischer Form und reicht diesen Schriftsatz über sein besonderes
elektronisches Anwaltspostfach bei Gericht ein, ist dies wirksam. Ein gesonderter
Vertretungshinweis – etwa „für …“ – ist nicht notwendig. Das hat der Bundesgerichtshof(
BGH) in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung klargestellt.

Im Ausgangsfall – ein Anwaltsregressfall – hatte sich eine Anwaltssozietät, welcher
auch der später in Regress genommene Anwalt angehörte, für den dortigen Beklagten
legitimiert. Am letzten Tag der (verlängerten) Frist für die Begründung der Berufung
ging beim zuständigen Landgericht ein Schriftsatz ein, den der später in Regress
genommene Anwalt einfach signiert hatte; sein Sozietätskollege hatte den Schriftsatz
mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen und über sein besonderes
elektronisches Anwaltspostfach (beA) an das Landgericht gesandt. Dieses wies die
Berufung als unzulässig zurück. Der Sozietätskollege, der die Berufungsbegründung
qualifiziert signiert und über sein beA versandt habe, habe nicht ausdrücklich auch
die inhaltliche Verantwortung übernommen; zudem fehle ein Vertretungszusatz.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des in Regress genommenen Anwalts hatte
Erfolg. Der BGH stellte klar, dass ein Rechtsanwalt, der einen Schriftsatz mit seiner
qualifizierten elektronischen Signatur versieht, damit ohne weitere Voraussetzungen
im Zweifel seinen unbedingten Willen zum Ausdruck bringe, mit seiner qeS auch eine
entsprechende Verantwortung für den Schriftsatz zu übernehmen und dessen Inhalt 
zu verantworten und den Mandanten als weiterer Hauptbevollmächtigter oder zumindest
als Unterbevollmächtigter in Wahrnehmung des Mandats zu vertreten. Einen zusätzlichen
Hinweis auf die Vertretung – etwa „für …“ – hält der BGH für entbehrlich.

Die Entscheidung wird im kommenden Heft der BRAK-Mitteilungen dokumentiert.

Strengere Anforderungen an die Übernahme der inhaltlichen Verantwortung für einen
Schriftsatz durch die Rechtsanwältin bzw. den Rechtsanwalt, die/der den Schriftsatz
einfach signiert und versendet, hat das BSG in einer Entscheidung aus dem Jahr 2022
gestellt. Obwohl der versendende Rechtsanwalt in Untervollmacht gehandelt hatte,
hielt das BSG für erforderlich, dass dieser ausdrücklich auch die inhaltliche Verantwortung
für den Schriftsatz übernehme. Die Einzelheiten des zugrundeliegenden Falls wichen
etwas von der obigen Entscheidung des BGH ab. Dennoch mahnt die Entscheidung zur
Vorsicht: Denn die Frage, ob ein Vertretungszusatz notwendig ist, könnte in anderen
Fachgerichtsbarkeiten bzw. von anderen Gerichten anders gesehen werden.

_Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 10/2024_

Source: [BGH: wirksames Signieren für ein anderes Mitglied einer Sozietät](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/bgh-wirksames-signieren-fuer-ein-anderes-mitglied-einer-sozietaet-124804)
