# BGH zu urheberrechtlichen Ansprüchen eines Konstrukteurs der Porsche AG auf Fairnessausgleich nach § 32a UrhG

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- Published: 2022-04-07T08:07:00+02:00
- Author: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 07.04.2022 zum Urteil I ZR 222/20 vom 07.04.2022

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat über urheberrechtliche Beteiligungsansprüche des früheren Abteilungsleiters 
der Karosserie-Konstruktion der Porsche AG am wirtschaftlichen Erfolg des Porsche
911 entschieden.

## Sachverhalt

Die Beklagte ist die Porsche AG. Die Klägerin ist die Tochter eines im Jahr 1966
verstorbenen Abteilungsleiters der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Dieser war im
Rahmen seiner Tätigkeit mit der Entwicklung des ab 1950 produzierten Fahrzeugmodells
Porsche 356 und dessen seit 1963 gebauten Nachfolgemodells Porsche 911 befasst. 
Der Umfang seiner Beteiligung an der Gestaltung dieser Modelle ist zwischen den 
Parteien streitig.

## Bisheriger Prozessverlauf

Die Klägerin verlangt als Erbin ihres Vaters und aus abgetretenem Recht einer weiteren
Erbin von der Beklagten gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ab dem 1. Januar 2014 eine
angemessene Beteiligung an den Erlösen aus dem Verkauf der ab 2011 produzierten 
Baureihe 991 des Porsche 911. Sie meint, bei den Fahrzeugen dieser Baureihe seien
wesentliche Gestaltungselemente der unter maßgeblicher Beteiligung ihres Vaters 
entwickelten Ursprungsmodelle des Porsche 356 und des Porsche 911 übernommen worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung
der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision 
verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

## Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Das Oberlandesgericht hat allerdings im Ergebnis mit Recht angenommen, dass der 
Klägerin keine Ansprüche auf weitere angemessene Beteiligung gemäß § 32a Abs. 1 
Satz 1 UrhG zustehen, soweit sie geltend macht, die Beklagte habe mit dem Vertrieb
der Baureihe 991 des Porsche 911 die Urheberrechte ihres Vaters am Porsche 356 genutzt.
Die Gestaltung des Porsche 356 ist zwar als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich
geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG). Die Klägerin hat auch nachgewiesen, dass
ihr Vater diese Gestaltung geschaffen hat und damit deren Urheber ist (§ 7 UrhG).
Die Beklagte hat mit dem Vertrieb der Baureihe 991 des Porsche 911 aber nicht das
ihr vom Vater der Klägerin im Rahmen des Arbeitsverhältnisses eingeräumte Recht 
zur Verwertung dieses Werkes in körperlicher Form (§ 15 Abs. 1 UrhG) genutzt. Nach
den Feststellungen des Oberlandesgerichts sind bei einem Vergleich des Gesamteindrucks
der beiden Fahrzeugmodelle die den Urheberrechtsschutz des Porsche 356 begründenden
Elemente in der Gestaltung des Porsche 911 nicht mehr wiederzuerkennen. Die Beklagte
hat daher mit der Herstellung und dem Vertrieb des Porsche 911 nicht in das ausschließliche
Recht des Urhebers zur Vervielfältigung (§ 16 Abs. 1 UrhG) und Verbreitung (§ 17
Abs. 1 UrhG) des Porsche 356 eingegriffen. Ein Anspruch auf weitere angemessene 
Beteiligung scheidet deshalb aus, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich bei der
Gestaltung der Baureihe 991 des Porsche 911 gleichfalls um ein urheberrechtlich 
geschütztes Werk handelt und damit die Voraussetzungen einer freien Benutzung im
Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG a. F./§ 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG n. F. vorliegen.

Die Annahme des Oberlandesgerichts, der Klägerin stünden auch keine Ansprüche auf
weitere angemessene Beteiligung zu, soweit sie sich darauf berufe, die Beklagte 
habe mit dem Vertrieb der Baureihe 991 des Porsche 911 die Urheberrechte ihres Vaters
am Ursprungsmodell des Porsche 911 genutzt, hält der rechtlichen Nachprüfung dagegen
in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Oberlandesgericht hat Ansprüche der
Klägerin mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass
ihr Vater die äußere Gestaltung der Karosserie des Porsche 911 geschaffen habe. 
Die Klägerin hatte im Berufungsverfahren allerdings ihren Ehemann als Zeugen dafür
benannt, dass ihr Vater diesem bei einem Besuch an seinem Arbeitsplatz klargemacht
habe, dass der Porsche 911 und dessen Karosserie “sein Auto, sein Entwurf” gewesen
sei. Das Oberlandesgericht hätte sich mit diesem Beweisangebot auseinandersetzen
müssen, weil die Zeugenaussage zumindest ein Indiz für die Urheberschaft des Vaters
der Klägerin liefern konnte. Die Klägerin hat dieses Beweisangebot zwar erst nach
Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgebracht. Das Oberlandesgericht hat sich
aber nicht damit befasst, ob die Klägerin deshalb mit ihrem Beweisantritt ausgeschlossen
ist. Diese Frage kann nur vom Berufungsgericht und nicht vom Revisionsgericht entschieden
werden.

_Quelle: BGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/bgh-zu-urheberrechtlichen-anspruechen-eines-konstrukteurs-der-porsche-ag-auf-fairnessausgleich-nach-%C2%A7-32a-urhg-76590)
