# BGH zu Vergütungsansprüchen einer Hochzeits-Fotografin nach Verlegung des Hochzeitstermins wegen Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie

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- Veröffentlicht: 2023-04-26T11:06:01+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 27.04.2023 zum Urteil VII ZR 144/22 vom 27.04.2023

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Werkverträge zuständige VII. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat heute über eine Klage auf Rückgewähr einer an eine Hochzeits-
Fotografin geleisteten Anzahlung und auf Feststellung, dass ihr keine weiteren Vergütungsansprüche
zustehen, weil die Kläger wegen Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie den 
Hochzeitstermin verlegten und deshalb von dem Vertrag zurücktraten bzw. diesen kündigten,
entschieden.

## Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Die Kläger beabsichtigten, am 1. August 2020 kirchlich zu heiraten. Nachdem der 
Fotograf, der die standesamtliche Trauung begleitet hatte, zu diesem Termin verhindert
war, wandten sich die Kläger an die Beklagte. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019
bedankte sich die Beklagte für „die Beauftragung“ und stellte für „Reportage Hochzeit
01.08.2020 (1. Teilbetrag)“ 1.231,70 Euro von der insgesamt vereinbarten Vergütung
in Höhe von 2.463,70 Euro in Rechnung. Die Kläger überwiesen den geforderten „1.
Teilbetrag“.

Die Kläger beabsichtigten, zu ihrer kirchlichen Hochzeit 104 Gäste einzuladen. Die
Durchführung der so geplanten Hochzeit war aufgrund von Beschränkungen im Rahmen
der Corona-Pandemie nicht möglich. Die Kläger planten deshalb neu eine Hochzeitsfeier
für den 31. Juli 2021 und teilten der Beklagten mit E-Mail vom 15. Juni 2020 mit,
für den neuen Termin den Fotografen beauftragen zu wollen, der am 1. August 2020
verhindert gewesen sei. Daraufhin forderte die Beklagte ein weiteres Honorar von
551,45 Euro, was die Kläger ablehnten. Diese verlangten vielmehr die Rückzahlung
der bereits überwiesenen 1.231,70 Euro und erklärten wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage
den „Rücktritt von dem vorstehend bezeichneten Vertrag bzw. dessen Kündigung“.

Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von
1.231,70 Euro und zusätzlicher 309,40 Euro für außergerichtliche Kosten sowie die
Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sind, weitere 551,45 Euro an die Beklagte
zu zahlen.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision haben die Kläger ihr Klagebegehren weiterverfolgt.

## Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Kläger zurückgewiesen.

Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die
Ansprüche der Kläger auf Rückgewähr der Anzahlung und Feststellung, eine weitere
Vergütung von 551,45 Euro nicht zu schulden, verneint.

Ein Anspruch auf Rückgewähr der Anzahlung folgt nicht daraus, dass der Beklagten
die von ihr geschuldete Leistung unmöglich geworden ist. Denn ihr war es trotz der
zum Zeitpunkt der geplanten Hochzeitsfeier geltenden pandemiebedingten landesrechtlichen
Vorgaben möglich, fotografische Leistungen für eine kirchliche Hochzeit und eine
Hochzeitsfeier zu erbringen. Das betreffende Landesrecht erlaubte kirchliche Hochzeiten
und Hochzeitsfeiern sowie die Erbringung von Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten.
Soweit die Kläger die Hochzeit und die Hochzeitsfeier wegen der nicht einzuhaltenden
Abstände von mindestens 1,5 m nicht im geplanten Umfang (104 Gäste) durchführen 
konnten, führt das nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.

Der Rückzahlungsanspruch folgt des Weiteren nicht aus einem Rücktrittsrecht der 
Kläger wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage oder einer ergänzenden Vertragsauslegung.
Die ergänzende Vertragsauslegung, die Vorrang vor den Regelungen über die Störung
der Geschäftsgrundlage hat, ergibt, dass die pandemiebedingte Verlegung der für 
den 1. August 2020 geplanten Hochzeit und der Hochzeitsfeier keinen Umstand darstellt,
der die Kläger zum Rücktritt vom Vertrag berechtigte. Der Umstand, dass die Kläger
nach Absage des vereinbarten Termins nur aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich
der Beklagten liegen, einen anderen Fotografen bevorzugten, ist nach Treu und Glauben
unter redlichen Vertragspartnern unerheblich und deshalb im Rahmen der ergänzenden
Vertragsauslegung nicht zu berücksichtigen.

Den von den Klägern erklärten „Rücktritt“ bzw. die „Kündigung“ des Vertrags hat 
das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als freie
Kündigung des Vertrags (§ 648 Satz 1 BGB) ausgelegt und darauf aufbauend einen Vergütungsanspruch
der Beklagten aus § 648 Satz 2 BGB in Höhe von 2.099 Euro festgestellt. Dementsprechend
besteht nicht nur kein Rückzahlungsanspruch der Kläger in Höhe von 1.231,70 Euro,
sondern ist auch die negative Feststellungsklage der Kläger unbegründet. Deshalb
können die Kläger schließlich die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht verlangen.

## Hinweis zur Rechtslage

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

**§ 648 BGB**

Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werks den Vertrag jederzeit kündigen. 
Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung
zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der
Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Arbeitskraft
erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

_Quelle: Bundesgerichtshof_
