# BGH zum sog. Dieselskandal: Ersatzlieferung eines erheblich höherwertigen Nachfolgemodells kann Zuzahlung des Käufers erfordern

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- Veröffentlicht: 2021-12-08T17:12:27+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 08.12.2021 zum Urteil VIII ZR 190/19 vom 08.12.2021

Der Bundesgerichtshof hat sich am 8. Dezember 2021 erneut mit Fragen betreffend 
den Nacherfüllungsanspruch eines Käufers eines aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung
mangelhaften Neufahrzeugs beschäftigt (vgl. hierzu bereits Senatsurteile vom 21.
Juli 2021 – VIII ZR 254/20 et al. – [Pressemitteilung Nr. 140/2021](https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021140.html?nn=10690868))
und seine diesbezügliche Rechtsprechung weiterentwickelt.

## Sachverhalt

Der Kläger erwarb im Juni 2015 von der beklagten Fahrzeughändlerin im Rahmen eines
Verbrauchsgüterkaufs zum Preis von 19.910 Euro ein mit einem Dieselmotor EA 189 
ausgestattetes Neufahrzeug Volkswagen Caddy III, dessen Motorsteuerungssoftware 
den Prüfstandlauf erkannte und in diesem Fall den Ausstoß von Stickoxiden verringerte.
Nachdem die Verwendung entsprechender Vorrichtungen bei Dieselmotoren des Typs EA
189 im Verlauf des sog. Dieselskandals öffentlich bekannt geworden war, teilte der
Fahrzeughersteller dem Kläger im Dezember 2016 mit, dass für sein Fahrzeug nunmehr
ein zur Beseitigung der Abschalteinrichtung entwickeltes und vom Kraftfahrtbundesamt
freigegebenes Software-Update zur Verfügung stehe. Der Kläger lehnte das Aufspielen
des Updates ab und verlangte stattdessen im Mai 2017 von der Beklagten die Ersatzlieferung
eines mangelfreien Neufahrzeugs des Nachfolgemodells Volkswagen Caddy IV. Die Beklagte
verweigerte eine Nachlieferung unter anderem mit der Begründung, dass deren Kosten
im Vergleich zu dem Aufwand einer Nachbesserung durch das Software-Update unverhältnismäßig
seien.

## Bisheriger Prozessverlauf

In den Vorinstanzen hat der Kläger mit seinem auf Lieferung eines fabrikneuen, typengleichen
Ersatzfahrzeugs gerichteten Begehren keinen Erfolg gehabt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts
hat die Beklagte die Ersatzlieferung gemäß § 439 Abs. 3 BGB (alte Fassung; nunmehr§
439 Abs. 4 BGB) verweigern dürfen, weil für die Ersatzlieferung eines mangelfreien
Neufahrzeugs in Gestalt des zwischenzeitlich auf den Markt getretenen Nachfolgemodells
Volkswagen Caddy IV nach Angaben der Beklagten nunmehr Beschaffungskosten von 27.536,60
Euro anfielen, sodass die Kosten einer solchen Ersatzlieferung (auch nach Abzug 
des Wertes des vom Kläger zurückzugebenden ursprünglich erworbenen Fahrzeugs) die
Kosten für die Umrüstung durch das Software-Update von maximal 100 Euro um mehr 
als das 117-fache überschritten und damit unverhältnismäßig seien (sog. relative
Unverhältnismäßigkeit). Soweit der Kläger demgegenüber eingewandt habe, eine Nachbesserung
durch das vom Hersteller entwickelte Update scheide von vornherein aus, weil es 
zur Installation einer anderen Abschalteinrichtung („Thermofenster“), zu Folgeschäden(
Leistungsverlust, höherer Kraftstoffverbrauch u. a.) und zu einem merkantilen Minderwert
des Fahrzeugs führte, seien seine Behauptungen ohne Substanz.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger sein Klagebegehren
weiterverfolgt.

## Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat entschieden, dass der Käufer eines (hier aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung)
mangelhaften Neufahrzeugs im Rahmen seiner Gewährleistungsrechte die Ersatzlieferung
eines nunmehr hergestellten Nachfolgemodells nur gegen eine angemessene Zuzahlung
verlangen kann, wenn dieses einen erheblichen Mehrwert gegenüber dem ursprünglich
erworbenen Fahrzeug aufweist. Weiter hat der Senat klargestellt, dass die Darlegungs-
und Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Unverhältnismäßigkeitseinrede
des Verkäufers nach § 439 Abs. 3 BGB (alte Fassung), der den Käufer auf eine kostengünstigere
Nachbesserung verweisen will, grundsätzlich den Verkäufer trifft.

Der Senat hat zunächst seine Urteile vom 21. Juli 2021 (VIII ZR 254/20 et al. – 
Pressemitteilung Nr. 140/2021) bestätigt, wonach eine vom Käufer eines mangelhaften
Neuwagens geforderte Ersatzlieferung gemäß § 437 Nr. 1, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 
2, § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB nicht bereits deshalb unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB) und
damit ausgeschlossen ist, weil anstelle des ursprünglich erworbenen Fahrzeugmodells
zwischenzeitlich ein Nachfolgemodell auf den Markt getreten ist. Vielmehr erstreckt
sich die sog. Beschaffungspflicht des Verkäufers in einem solchen Fall – bei beiderseits
interessengerechter Auslegung der auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten
Willenserklärungen – auch auf ein neuwertiges Nachfolgemodell, solange der Käufer
seinen Nachlieferungsanspruch – wie vorliegend geschehen – innerhalb eines Zeitraums
von zwei Jahren ab Vertragsabschluss gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht hat.

Soweit in einem solchen Fall das betreffende Nachfolgemodell allerdings – was der
Verkäufer darzulegen und ggfs. zu beweisen hat – einen erheblichen Mehrwert gegenüber
dem ursprünglich erworbenen Modell aufweist, der eine Erhöhung des Listenpreises
um ein Viertel oder mehr voraussetzt, ist weiter zu prüfen, ob nach dem nach beiden
Seiten interessengerecht auszulegenden Parteiwillen die Ersatzlieferung eines solchen
Nachfolgemodells nur gegen eine angemessene Zuzahlung des Käufers als austauschbar
anzusehen ist. Liegt die Differenz der Listenpreise unter diesem Wert, scheidet 
eine Obliegenheit des Käufers zu einer Zuzahlung aus. Ist die genannte Grenze erreicht,
ist bezüglich einer Zuzahlung des Käufers zu beachten, dass sie weder dessen Nacherfüllungsanspruch
aushöhlen darf noch den Verkäufer von jeglicher mit der Nacherfüllung einhergehenden
wirtschaftlichen Belastung befreien soll. Daher hat der Käufer die einen erheblichen
Mehrwert begründende Differenz zwischen den Listenpreisen nicht vollständig, sondern
in der Regel lediglich in Höhe eines Drittels (in Ausnahmefällen bis zur Hälfte)
auszugleichen. Falls der Käufer zu einer hiernach angemessenen – im jeweiligen Einzelfall
vom Tatrichter nach freiem Schätzungsermessen zu bestimmenden – Zuzahlung nicht 
bereit sein sollte, entfällt die das Nachfolgemodell erfassende Beschaffungspflicht
des Verkäufers und damit auch ein hierauf gerichteter Nachlieferungsanspruch des
Käufers. Etwaige weitere Gewährleistungsansprüche des Käufers bleiben hiervon allerdings
unberührt.

Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kann vorliegend nicht ausgeschlossen
werden, dass das vom Kläger im Rahmen seines Nachlieferungsbegehrens beanspruchte
Modell der vierten Fahrzeuggeneration des VW Caddy gegenüber dem ursprünglich erworbenen
Modell der dritten Generation einen erheblichen Mehrwert aufweist und nach den vom
Senat entwickelten Grundsätzen ein entsprechender Nachlieferungsanspruch deshalb
nur gegen eine angemessene Zuzahlung des Klägers in Betracht kommen könnte. Um dies
abschließend beurteilen zu können, bedarf es allerdings zunächst einer Feststellung
der zu vergleichenden Listenpreise durch das Berufungsgericht.

Auf die von der Beklagten erhobene Einrede der relativen Unverhältnismäßigkeit nach§
439 Abs. 3 BGB (alte Fassung) kommt es nur an, wenn nach den aufgezeigten Grundsätzen
eine Beschaffungspflicht der Beklagten hinsichtlich des Nachfolgemodells besteht.
Bezüglich dieser Einrede hat der Senat klargestellt, dass der Verkäufer eine vom
Käufer verlangte Nachlieferung wegen im Vergleich zur Nachbesserung unverhältnismäßiger
Kosten nur dann verweigern kann, wenn der betreffende Mangel durch die von ihm angebotene
Nachbesserung vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigt würde. Daran fehlt
es aber, falls zwar der ursprüngliche Mangel beseitigt wird, hierdurch jedoch Folgemängel
hervorgerufen werden. Insofern ist zu beachten, dass nach allgemeinen Grundsätzen
der Verkäufer für das Vorliegen der Voraussetzungen der von ihm erhobenen Unverhältnismäßigkeitseinrede
darlegungs- und beweisbelastet ist.

Vorliegend ist zwar nicht streitig, dass das dem Kläger angebotene Software-Update
die Prüfstanderkennungssoftware entfernen und damit den bei Übergabe vorhandenen
Sachmangel beseitigen würde. Allerdings hat der Kläger im Rahmen seiner insoweit
lediglich sekundären Darlegungslast hinreichend konkret auf – seiner Auffassung 
nach – durch das Update verursachte Folgemängel und einen unabhängig hiervon am 
Fahrzeug infolge der Betroffenheit vom sog. Abgasskandal verbleibenden merkantilen
Minderwert verwiesen. Insbesondere durfte sich der Kläger dabei auch auf nur vermutete
Tatsachen stützen, denn er kann mangels eigener Sachkunde und hinreichenden Einblicks
in die Funktionsweise des Software-Updates keine genaue Kenntnis von dessen konkreten
Auswirkungen haben. Ausgehend von der primären Darlegungslast und der Beweislast
der Beklagten im Rahmen der von ihr erhobenen Unverhältnismäßigkeitseinrede ist 
es deshalb – was das Berufungsgericht verkannt hat – ihre Aufgabe, diese vom Kläger
hinreichend konkret behaupteten Umstände, gegebenenfalls unter Einholung von zu 
diesem Zweck angebotener Sachverständigengutachten, auszuräumen. Dies gilt nicht
zuletzt für die Behauptung des Klägers, mit dem Software-Update werde erneut eine
unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt einer temperaturabhängigen Steuerung 
der Abgasrückführung (sog. Thermofenster) implementiert, der die Beklagte nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts entgegenhält, dieses Vorgehen sei zum Schutz
von Bauteilen erforderlich.

Nach alledem hat der Senat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache
zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen.

_Quelle: BGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/bgh-zum-sog-dieselskandal-ersatzlieferung-eines-erheblich-hoeherwertigen-nachfolgemodells-kann-zuzahlung-des-kaeufers-erfordern-69738)
