# BGH zum Unterlassungsanspruch von Anwohnern bei Verstößen gegen Lkw-Durchfahrtsverbot

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- Veröffentlicht: 2022-06-14T06:47:01+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 14.06.2022 zum Urteil VI ZR 110/21 vom 14.06.2022

**Bundesgerichtshof verneint einen Unterlassungsanspruch von Anwohnern bei Verstößen
gegen das nach dem Luftreinhalteplan der Landeshauptstadt Stuttgart bestimmte Lkw-
Durchfahrtsverbot**

## Sachverhalt

Die Kläger sind Eigentümer von innerhalb der Stuttgarter Umwelt- und Lkw-Durchfahrtsverbotszone
gelegenen Grundstücken an bzw. in unmittelbarer Nähe der H. Straße. Sie machen geltend,
die Beklagte, die eine Spedition betreibt, verstoße mehrmals täglich gegen das Durchfahrtsverbot,
indem sie das Gebiet mit Lkw befahre, und nehmen die Beklagte deshalb unter Berufung
auf die mit der Feinstaub- und Stickoxidbelastung verbundene Gesundheitsgefährdung
auf Unterlassung des Befahrens der H. Straße in Anspruch.

## Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist vor dem Landgericht
erfolglos geblieben. Dagegen haben die Kläger die vom Landgericht zugelassene Revision
eingelegt und ihr Klagebegehren weiterverfolgt.

## Entscheidung des Senats:

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat
hat die Revision zurückgewiesen. Den Klägern steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch
unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Die Kläger wenden sich nicht gegen die Beurteilung des Landgerichts, wonach sich
das Unterlassungsbegehren nicht auf § 1004 Abs. 1 i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB aufgrund
einer Gesundheitsverletzung stützen lässt. Diese Beurteilung ist rechtlich auch 
nicht zu beanstanden. Sie nehmen auch die Annahme des Landgerichts hin, dass der
Beklagten auf der Grundlage des klägerischen Vortrags keine wesentliche Beeinträchtigung
der Benutzung der klägerischen Grundstücke im Sinne des § 906 BGB zuzurechnen ist.
Auch insoweit sind Rechtsfehler des Landgerichts nicht ersichtlich. Damit scheidet
ein auf die Eigentümerstellung der Kläger gestützter Unterlassungsanspruch nach §
1004 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 906 BGB ebenfalls aus.

Ein Unterlassungsanspruch analog § 823 Abs. 2 i. V. m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB 
wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes steht den Klägern auch bei einem unterstellten
Verstoß von Mitarbeitern der Beklagten gegen das Lkw-Durchfahrtsverbot nicht zu.
Das auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG in Verbindung mit dem Luftreinehalteplan
für die Landeshauptstadt Stuttgart angeordnete Durchfahrtsverbot ist kein Schutzgesetz
im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der einzelnen Anwohner innerhalb der Durchfahrtsverbotszone,
das es diesen ermöglicht, dem Verbot Zuwiderhandelnde zivilrechtlich auf Unterlassung
in Anspruch zu nehmen.

Eine Rechtsnorm ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie zumindest
auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung
eines bestimmten Rechtsgutes oder eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen.
Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt, Zweck und Entstehungsgeschichte
des Gesetzes an, also darauf, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade 
einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen
wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder 
doch mitgewollt hat. Es reicht nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung
der Norm als Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich
der Norm liegen.

Im Streitfall wurde das Lkw-Durchfahrtsverbot nicht für bestimmte Straßen zur Reduzierung
der die dortigen Anlieger beeinträchtigenden Schadstoffkonzentrationen, sondern 
grundsätzlich für das gesamte Stadtgebiet angeordnet, um allgemein die Luftqualität
zu verbessern und der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entgegenzuwirken.
Die Kläger sind insoweit nur als Teil der Allgemeinheit begünstigt. Bereits dies
spricht gegen die Annahme, ein Schutz von Einzelinteressen in der von den Klägern
begehrten Weise sei Intention des streitgegenständlichen Lkw-Durchfahrtsverbots.
Unter dem potentiell drittschützenden Aspekt des Gesundheitsschutzes käme auch ein
Unterlassungsanspruch des Einzelnen hinsichtlich des Befahrens der gesamten Verbotszone
nicht in Betracht. Denn schon angesichts der Größe der Verbotszone kann nicht angenommen
werden, dass die an einer beliebigen Stelle der Verbotszone durch Kraftfahrzeuge
verursachten Immissionen für jeden Anlieger innerhalb dieser Zone die unmittelbare
Gefahr einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort
und damit eine potentielle Gesundheitsbeeinträchtigung verursachen. Im Ergebnis 
lässt sich daher im Streitfall kein Personenkreis bestimmen, der durch das Lkw-Durchfahrtsverbot
seinem Zweck entsprechend im Wege der Einräumung eines individuellen deliktischen
Unterlassungsanspruchs bei Verstößen gegen das Verbot geschützt werden sollte. Es
ist nichts ersichtlich dafür, dass § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i. V. m. der streitgegenständlichen
Planmaßnahme einen Anspruch auf Normvollzug zwischen einzelnen Bürgern begründen
will.

_Quelle: BGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/bgh-zum-unterlassungsanspruch-von-anwohnern-bei-verstoessen-gegen-lkw-durchfahrtsverbot-79809)
