# BGH zur Pflicht von Influencerinnen, ihre Instagram-Beiträge als Werbung zu kennzeichnen

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- Veröffentlicht: 2021-09-09T07:49:00+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 09.09.2021 zu den Urteilen I ZR 90/20, I ZR 125/20 und
I ZR 126/20 vom 09.09.2021

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 09.09.2021 in drei Verfahren über die Frage entschieden, ob Influencerinnen
mit ihren Instagram-Beiträgen gegen die Pflicht zur Kennzeichnung von Werbung verstoßen
haben.

Kläger ist in allen Verfahren ein Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die
Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder einschließlich der Verfolgung
von Verstößen gegen das Lauterkeitsrecht gehört. Die Beklagten sind Influencerinnen,
die auf der Social-Media-Plattform Instagram auf ihren Instagram-Profilen Bilder
veröffentlichen, die sie oftmals mit kurzen Begleittexten versehen. In einige Bilder
haben sie sogenannte „Tap Tags“ eingefügt, die beim Anklicken von auf den Bildern
zu sehenden Produkten wie etwa Bekleidung erscheinen und die Firmen oder Marken 
der Hersteller oder Anbieter dieser Produkte nennen. Beim Anklicken eines „Tap Tag“
wird der Nutzer auf das Instagram-Profil des jeweiligen Unternehmens weitergeleitet.

Der Kläger sieht darin unzulässige Schleichwerbung und nimmt die Beklagten jeweils
auf Unterlassung in Anspruch.

## Zum Verfahren I ZR 90/20 – Influencer I:

### Sachverhalt:

Die Beklagte veröffentlicht auf Instagram insbesondere Bilder von Sportübungen sowie
Fitness- und Ernährungstipps. Darüber hinaus unterhält sie eine gewerbliche Internetseite,
auf der sie Fitnesskurse und Personaltrainings gegen Entgelt anbietet und einen 
Online-Shop betreibt. Wird das Profil der Beklagten bei Instagram aufgerufen, erscheint
unter anderem ein Hinweis auf diese Internetadresse.

Einer der vom Kläger beanstandeten Instagram-Beiträge der Beklagten betrifft eine„
Raspberry Jam“ (Himbeer Marmelade). Beim Anklicken des abgebildeten Produkts erscheint
ein „Tap Tag“ mit dem Namen des Herstellers. Beim Anklicken des „Tap Tags“ wird 
der Nutzer auf das Instagram-Profil des Herstellers weitergeleitet. Für diesen Beitrag
hat die Beklagte von dem Hersteller eine Gegenleistung erhalten.

### Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht 
hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat angenommen, dem Kläger stehe
ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, §
5a Abs. 6 UWG zu.

### Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die streitgegenständlichen
Instagram-Beiträge sind geschäftliche Handlungen der Beklagten im Sinne von § 2 
Abs. 1 Nr. 1 UWG zugunsten ihres eigenen Unternehmens sowie jedenfalls des fremden
Unternehmens, von dem sie eine Gegenleistung für den Beitrag zur „Raspberry Jam“
erhalten hat. Dieser Beitrag ist nicht hinreichend deutlich als Werbung gekennzeichnet.
Dies rechtfertigt das beantragte Verbot.

Influencer, die mittels eines sozialen Mediums wie Instagram Waren vertreiben, Dienstleistungen
anbieten oder das eigene Image vermarkten, betreiben ein Unternehmen. Die Veröffentlichung
von Beiträgen dieser Influencer in dem sozialen Medium ist geeignet, ihre Bekanntheit
und ihren Werbewert zu steigern und damit ihr eigenes Unternehmen zu fördern. Eine
geschäftliche Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens stellt die Veröffentlichung
eines Beitrags – abgesehen von dem hier vorliegenden Fall, dass die Influencerin
dafür eine Gegenleistung erhält – allerdings nur dar, wenn dieser Beitrag nach seinem
Gesamteindruck übertrieben werblich ist, etwa weil er ohne jede kritische Distanz
allein die Vorzüge eines Produkts dieses Unternehmens in einer Weise lobend hervorhebt,
dass die Darstellung den Rahmen einer sachlich veranlassten Information verlässt.
Allein der Umstand, dass Bilder, auf denen das Produkt abgebildet ist, mit „Tap 
Tags“ versehen sind, reicht für die Annahme eines solchen werblichen Überschusses
nicht aus. Bei einer Verlinkung auf eine Internetseite des Herstellers des abgebildeten
Produkts liegt dagegen regelmäßig ein werblicher Überschuss vor. Die Prüfung, ob
ein Beitrag übertrieben werblich ist, bedarf der umfassenden Würdigung durch das
Tatgericht, an der es im Streitfall hinsichtlich der weiteren Beiträge, für deren
Veröffentlichung eine Gegenleistung nicht festgestellt ist, fehlt.

Der die „Raspberry Jam“ betreffende Beitrag, für den die Beklagte eine Gegenleistung
des Herstellers erhalten hat, verstößt gegen § 5a Abs. 6 UWG, weil der kommerzielle
Zweck dieses Beitrags, den Absatz von Produkten dieses Herstellers zu fördern, nach
den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht hinreichend kenntlich
gemacht ist und sich auch nicht aus den Umständen ergibt. Insoweit kommt es nicht
darauf an, ob die Verbraucher erkennen, dass die Beklagte mit der Veröffentlichung
von Beiträgen auf ihrem Instagram-Profil zugunsten ihres eigenen Unternehmens handelt.
Für die Verbraucher muss gerade der Zweck eines Beitrags, ein fremdes Unternehmen
zu fördern, erkennbar sein. Das Nichtkenntlichmachen des kommerziellen Zwecks eines
solchen mit „Tap Tags“ und Verlinkungen versehenen Beitrags ist regelmäßig geeignet,
den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung – dem Anklicken des auf das
Instagram-Profil des Herstellers führenden Links – zu veranlassen, die er andernfalls
nicht getroffen hätte. Darüber hinaus verstößt der Beitrag zur „Raspberry Jam“ gegen§
3a UWG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG sowie § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV bzw.§
22 Abs. 1 Satz 1 MStV, weil die darin liegende kommerzielle Kommunikation bzw. Werbung
nicht klar als solche zu erkennen ist.

Das Fehlen von Feststellungen zum werblichen Überschuss der übrigen Beiträge wirkt
sich auf den Bestand des Berufungsurteils nicht aus, weil die unter Bezugnahme auf
die konkrete Verletzungsform – das Instagram Profil der Beklagten – geltend gemachten
Ansprüche schon im Blick auf die geschäftliche Handlung der Beklagten zugunsten 
des Unternehmens begründet sind, das für die Veröffentlichung des Beitrags zur „
Raspberry Jam“ eine Gegenleistung erbracht hat.

## Zum Verfahren I ZR 125/20 – Influencer II:

### Sachverhalt:

Die Beklagte unterhält bei Instagram einen Account, der von ihr überwiegend kommerziell
genutzt wird und von 1,7 Millionen Nutzern abonniert war. Der Account ist verifiziert
und daher am Anfang des Profils mit einem blauen Haken versehen. Die Beklagte veröffentlicht
regelmäßig Bilder von sich selbst mit kurzen Begleittexten zu den Themen Beauty,
Mode, Lifestyle und Reisen.

### Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten
hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dem Kläger stehe
kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, §
5a Abs. 6 sowie § 3a UWG in Verbindung § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG oder § 58 Abs. 1 Satz
1 RStV zu.

### Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die beanstandeten
Beiträge stellen nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts geschäftliche Handlungen der Beklagten dar. Soweit diese geschäftlichen
Handlungen zugunsten des eigenen Unternehmens der Beklagten erfolgten, liegt kein
Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG vor, weil sich dieser kommerzielle Zweck nach der 
revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung des Berufungsgerichts unmittelbar
aus den Umständen ergibt. Soweit die Beklagte zugunsten anderer Unternehmen gehandelt
hat, kann gleichfalls kein Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG angenommen werden, weil
dieses Verhalten der Beklagten den Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG, § 58 Abs.
1 Satz 1 RStV bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 MStV genügt. Danach muss bei absatzfördernden
Äußerungen in Telemedien zwar kommerzielle Kommunikation bzw. Werbung klar als solche
erkennbar sein. Die beanstandeten Beiträge stellen aber mangels Gegenleistung eines
Dritten keine kommerzielle Kommunikation bzw. keine Werbung im Sinne dieser Vorschriften
dar. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um bereichsspezifische Spezialvorschriften,
die den Anwendungsbereich der allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Bestimmung des §
5a Abs. 6 UWG einschränken.

Die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen Nr. 11 der Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG liegen
gleichfalls schon deshalb nicht vor, weil es an einer Finanzierung der beanstandeten
Beiträge durch Dritte fehlt.

## Zum Verfahren I ZR 126/20:

### Sachverhalt:

Die Beklagte veröffentlicht auf Instagram regelmäßig Bilder von sich selbst, oftmals
mit kurzen Begleittexten. Darin beschäftigt sie sich vor allem mit Themen wie Mode,
ihrem Leben als Mutter eines Kleinkinds, Yoga oder Reisen. Diejenigen Instagram-
Beiträge, für die die Beklagte nach eigenem Bekunden von den verlinkten Unternehmen
bezahlt wird, kennzeichnet sie mit dem Hinweis „bezahlte Partnerschaft mit …“. Die
streitgegenständlichen Beiträge enthielten keine entsprechende Kennzeichnung.

### Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung
des Klägers zurückgewiesen. Es hat angenommen, dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch
nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 6 UWG sowie § 3a 
UWG in Verbindung § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG oder § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV zu.

### Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Entgegen der 
Auffassung des Berufungsgerichts stellen die beanstandeten Beiträge zwar geschäftliche
Handlungen der Beklagten zugunsten des eigenen Unternehmens dar und kann auch ein
geschäftliches Handeln zugunsten fremder Unternehmen nicht ausgeschlossen werden.
Soweit die geschäftlichen Handlungen zugunsten des eigenen Unternehmens der Beklagten
erfolgten, liegt jedoch kein Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG vor, weil sich dieser
kommerzielle Zweck nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung
des Berufungsgerichts unmittelbar aus den Umständen ergibt. Hinsichtlich geschäftlicher
Handlungen zugunsten fremder Unternehmen scheidet die Annahme eines Verstoßes gegen§
5a Abs. 6 UWG aus, weil die Beklagte für die beanstandeten Beiträge keine Gegenleistung
erhalten hat und diese Beiträge daher den vorrangigen Spezialvorschriften des § 
6 Abs. 1 Nr. 1 TMG, § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV und § 22 Abs. 1 Satz 1 MStV genügen (
siehe dazu die vorstehenden Ausführungen zum Verfahren I ZR 125/20). Ein Verstoß
gegen Nr. 11 der Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG liegt danach ebenfalls nicht vor.

_Quelle: BGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/bgh-zur-pflicht-von-influencerinnen-ihre-instagram-beitraege-als-werbung-zu-kennzeichnen-62142)
