# Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bei der Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 2 ff. GewStG

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- Veröffentlicht: 2022-11-14T12:05:26+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) FM3 – G-425-4 / 4 
vom 11.11.2022

Die deutsche Wohnungswirtschaft hat ihre Bereitschaft erklärt, Unterstützungsleistungen
für vor dem Krieg in der Ukraine Geflüchtete zur Verfügung zu stellen. Das Engagement
der Wohnungsunternehmen wird dabei regelmäßig durch die Überlassung von möblierten
Wohnungen, aber auch durch sonstige Unterstützungsleistungen erfolgen.

Einnahmen aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes unterliegen dem
Grunde nach der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Ob die entgeltliche
Überlassung von möbliertem Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine den Tatbestand
der Gewerblichkeit erfüllt, wird aus Billigkeitsgründen für Einnahmen bis zum 31.
Dezember 2023 nicht geprüft.

Erträge aus sonstigen Unterstützungsleistungen – wie beispielsweise aus der entgeltlichen
Zurverfügungstellung von Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln oder Kleidung – sind für
die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nur dann unschädlich, wenn die Erträge
aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes resultieren
und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus
der Gebrauchsüberlassung des gesamten Grundbesitzes sind (§ 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst.
c GewStG).

Vermieten Grundstücksunternehmen Wohnraum z. B. an juristische Personen des öffentlichen
Rechts, die den angemieteten Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine überlassen,
gelten diese Wohnraumnutzenden aus Billigkeitsgründen in den Jahren 2022 und 2023
als (mittelbare) Mieter des Grundstücksunternehmens i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe
c GewStG.

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

_Quelle: FinMin Baden-Württemberg_

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