# Billigung durch Bundesrat: Sanktionsdurchsetzungsgesetz II – Effektive Durchsetzung von Sanktionen

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- Veröffentlicht: 2022-12-16T15:13:10+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

Bundesregierung, Mitteilung vom 16.12.2022

**Nachdem der Bundestag dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz II zugestimmt hat, erfolgte
nun auch die Billigung vom Bundesrat. Damit werden strukturelle Verbesserungen bei
der Sanktionsdurchsetzung und bei der Bekämpfung von Geldwäsche in Deutschland auf
den Weg gebracht.**

Während das Ende Mai dieses Jahres in Kraft getretene Sanktionsdurchsetzungsgesetz
I sich auf kurzfristig umsetzbare Maßnahmen beschränkt, sieht Sanktionsdurchsetzungsgesetz
II auch strukturelle Verbesserungen bei der Sanktionsdurchsetzung und bei der Bekämpfung
von Geldwäsche in Deutschland vor.

## Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung

Mit dem Gesetzentwurf löst die Bundesregierung ihre Zusage gegenüber den Ländern
ein: So werden die mit dem [Sanktionsdurchsetzungsgesetz I](https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/erstes-sanktionsdurchsetzungsgesetz-2038154)
eingeführten Vermögensermittlungs- und Sicherstellungsbefugnisse auf eine zentrale
Stelle des Bundes übertragen. Zu diesem Zweck richtet das [Bundesministerium der Finanzen](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Geldwaesche-bekaempfen/sanktionsdurchsetzungsgesetz-II.html)
in seinem Geschäftsbereich eine „Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung“ ein. Die
Zentralstelle wird zunächst bei der Generalzolldirektion angesiedelt.

Mit der Schaffung der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung werden auch die relevanten
Befugnisse für die sanktionsbezogene Vermögensermittlung und die Schaffung eines
Registers für Vermögenswerte sanktionierter Personen und Personengesellschaften 
im Sanktionsdurchsetzungsgesetz II geregelt, einschließlich der Möglichkeit der 
Erfassung von bestimmten Vermögenswerten, die in einem sanktionsbezogenem Vermögensermittlungsverfahren
nicht eindeutig zugeordnet werden können.

## Mehr Transparenz im Immobilienbereich

Zudem soll insbesondere im Immobilienbereich mehr Transparenz erreicht werden. Der
Gesetzentwurf sieht vor, Immobilien­daten, die in den Ländern zwischen den Grundbuchämtern
und Katasterämtern ausgetauscht werden, auch für das Transparenzregister verfügbar
zu machen.

## Geldwäschebekämpfung

Der Gesetzentwurf beinhaltet auch Regelungen zur Geldwäschebekämpfung, ins­besondere
mit der Barzahlungen beim Erwerb von Immobilien künftig ausgeschlossen werden. Das
Verbot erstreckt sich auch auf Gegenleistungen mittels Kryptowerten und Rohstoffen.
Mit dieser Maßnahme werden besondere Geldwäscherisiken im Immobilienbereich effektiv
adressiert.

Ferner enthält der Gesetzentwurf eine Reihe von weiteren Regelungen, die insgesamt
dazu beitragen werden, die Sanktionsdurchsetzung noch effektiver zu gestalten und
zugleich wichtige Verbesserungen bei der weiteren Geldwäschebekämpfung zu erzielen.

_Quelle: Bundesregierung_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/billigung-durch-bundesrat-sanktionsdurchsetzungsgesetz-ii-effektive-durchsetzung-von-sanktionen-92000)
