# „Bitte keine Werbung einwerfen“ – Anspruch auf Unterlassung

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/bitte-keine-werbung-einwerfen-anspruch-auf-unterlassung/
- Veröffentlicht: 2023-03-05T09:54:06+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

AG München, Mitteilung vom 03.03.2023 zum Urteil 142 C 12408/21 vom 18.03.2022 (
rkr)

Mit Urteil vom 18.03.2022 untersagte das Amtsgericht München einem Umzugsunternehmen,
Werbematerial auf der Briefkastenanlage oder vor dem Hauseingang des von dem Kläger
bewohnten Mehrfamilienhauses abzulegen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde
ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro angedroht, ersatzweise Ordnungshaft bis
zu sechs Monaten.

Der Münchner Kläger fand an der Briefkastenanlage zwei Werbeflyer des Umzugsunternehmens
vor, die in eine Ritze zwischen einem Briefkasten und einem darunter liegenden Spalt
der Briefkastenanlage geklemmt waren. Sämtliche Briefkästen der Anlage waren mit
dem Hinweis „Bitte keine Werbung einwerfen“ gekennzeichnet.

Nach Auffassung des Klägers habe die Beklagte die Werbeflyer in rücksichtsloser 
Art verteilen lassen. Die Bewohner des Hauses, die schon keine Werbung erhalten 
möchten, legten erst recht keinen Wert auf wild abgelegte oder befestigte Reklame.
Hierdurch erhöhe sich der Lästigkeitsfaktor erheblich.

Die Beklagte meinte demgegenüber, sie habe die angeblich störende Art einer Verteilung
von Werbematerial nicht veranlasst und auch nicht zu vertreten. Die von ihr beauftragten
Verteiler seien angewiesen, Werbung nur in Briefkästen einzulegen, die keinen Hinweis
enthielten, dass der Nutzer keine Werbung haben möchte. Die Beklagte verweist außerdem
darauf, dass die Briefkastenanlage der Wohnanlage für jeden Passanten zugänglich
sei und daher auch unbekannte Dritte das Werbematerial dort abgelegt haben könnten.

Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt. Der zuständige Richter führte in
der Begründung aus:

„Dem Kläger steht ein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 823 Abs. 1, 863 BGB in Verbindung
mit § 1004 BGB analog zu. Der Kläger wurde durch die Beklagte in seinem Besitz bzw.
Mitbesitz rechtswidrig gestört, es besteht Wiederholungsgefahr und die Beklagte 
ist Störerin.

Eine Besitzstörung ist grundsätzlich anzunehmen durch das Einwerfen von Werbe-Flyern,
wenn wie hier erkennbar zu verstehen gegeben wird, dass der Einwurf von Werbung 
nicht erwünscht ist. Dem Wohnungsbesitzer steht das Recht aus § 862 BGB zu, sich
gegen eine Beeinträchtigung seiner räumlich-gegenständlichen Sphäre durch das Aufdrängen
von unerwünschtem Werbematerial zur Wehr zu setzen.

Zwar wurde im vorliegenden Fall der Werbeflyer nicht in den dem Kläger zugewiesenen
Briefkasten gesteckt; der Kläger wurde jedoch jedenfalls in seinem Mitbesitz an 
der Briefkastenanlage und am Eingangsbereich des Mehrfamilienhauses gestört.

Die Beklagte ist mittelbare Störerin, da sie Flyer der gegenständlichen Art unstreitig
auch im streitgegenständlichen Zeitraum in München hat verteilen lassen.

Der Einwand der Beklagten, ihre Austräger hätten die Flyer im konkreten Fall nicht
verteilt, greift nicht durch. Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises kann davon
ausgegangen werden, dass Handzettel eines Unternehmens auch von Werbeverteilern,
die für das Unternehmen tätig sind, im Zuge von Werbeaktionen eingeworfen wurden.
Hierbei handelt es sich um einen typischen Geschehensablauf. Die pauschale Behauptung,
Dritte könnten Handzettel verteilt haben, steht der Bejahung des Anscheinsbeweises
nicht entgegen. Der Beklagten ist es auch im Rahmen der Beweisaufnahme nicht gelungen,
Tatsachen zu beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden(
atypischen) Ablaufs ergibt.

Auch der Einwand der Beklagten, sie habe die von ihr beauftragten Austräger angewiesen,
Werbung nur auf erlaubte Weise zu verteilen, verfängt nicht.

Die Beklagte ist gehalten, die von ihr beauftragten Verteiler eindringlich auf die
Notwendigkeit einer entsprechenden Organisation und Kontrolle der Werbeaktion hinzuweisen,
sich über den Einsatz geeigneter Schutzvorkehrungen zu vergewissern, Beanstandungen
nachzugehen, schließlich gegebenenfalls dem Anliegen durch Androhung wirtschaftlicher
und rechtlicher Sanktionen einen stärkeren Nachdruck zu verleihen. Zu denken ist
hier etwa an eine Vertragsstrafenvereinbarung. Zur Einleitung derartiger Maßnahmen
hat die Beklagte jedenfalls nach dem vom Kläger gerügten Verstoß jedoch nichts vorgetragen.(…)“

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

_Quelle: AG München_
