# Bizepssehnenriss ist als Arbeitsunfall anzuerkennen

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- Veröffentlicht: 2020-11-04T09:33:01+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LSG Darmstadt, Pressemitteilung vom 04.11.2020 zum Urteil L 3 U 155/18 vom 18.08.2020

## Steinmetz obsiegt gegen Berufsgenossenschaft

Das überraschende Nachfassen an einem glatten, 50 kg schweren Findling und die dadurch
entstehende Krafteinwirkung können geeignet sein, einen Riss der körperfernen Bizepssehne
herbeizuführen. Dies entschied in einem am 04.11.2020 veröffentlichten Urteil der
3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

## Steinmetz erleidet während seiner Arbeit einen Bizepssehnenriss

Ein selbstständiger Steinmetzmeister lieferte einen mehr als 50 kg schweren Findling
an einen Kunden aus. Als er den nassen und glatten Stein anhob, rutschte dieser 
ihm aus den Fingern. Beim Nachfassen riss die körperferne Bizepssehne seines rechten
Armes. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit 
der Begründung ab, es fehle an einer äußeren Gewaltanwendung. Der 63-Jährige aus
dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg erhob hiergegen Klage.

## Landessozialgericht stellt Arbeitsunfall und Unfallschaden fest

Das Landessozialgericht stellte fest, dass ein Arbeitsunfall vorliegt und der Bizepssehnenriss
einen hierdurch verursachten Gesundheitsschaden darstellt. Unfälle im Sinne der 
gesetzlichen Unfallversicherung seien zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper
einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führten. Hierfür
sei kein besonderes, ungewöhnliches Geschehen erforderlich, vielmehr genüge z. B.
auch ein Stolpern. Die erforderliche äußere Einwirkung könne beispielsweise auch
in der Kraft liegen, die ein schwerer und festgefrorener Stein dem Versicherten 
entgegensetze. Daher sei – entgegen der Auffassung der Berufsgenossenschaft – durch
das überraschende Moment und die akute Kraft beim Nachfassen des Findlings durch
den Steinmetz ein Unfallereignis anzunehmen.

Der Bizepssehnenriss sei auch durch dieses Unfallereignis verursacht worden. Aufgrund
der zusätzlichen akuten Krafteinwirkung, die über eine bloße willentliche Kraftanstrengung
hinausgehe, sei von einem geeigneten Unfallmechanismus auszugehen. Der Versicherte
habe zudem sofort nach dem Unfallereignis seine Arbeit abgebrochen und sei im Krankenhaus
operativ behandelt worden. Ferner habe ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten
ergeben, dass Hinweise für eine vorbestehende Verschleißerkrankung nicht vorlägen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

## Hinweise zur Rechtslage

**§ 7 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)**

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

**§ 8 SGB VII**

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz
nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind 
zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem
Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

_Quelle: LSG Hessen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/bizepssehnenriss-ist-als-arbeitsunfall-anzuerkennen-35717?pk_campaign=feed&pk_kwd=bizepssehnenriss-ist-als-arbeitsunfall-anzuerkennen)
