# „Blessed“-Schriftzug auf Hoodie – Dekoratives Element

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/blessed-schriftzug-auf-hoodie-dekoratives-element/
- Published: 2022-08-22T10:59:42+02:00
- Author: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 22.08.2022 zum Urteil 6 U 40/22 vom 02.06.2022

**Schriftzug „BLESSED“ auf Vorderseite eines Hoodies wird vom Verkehr als dekoratives
Element und nicht als Herkunftshinweis verstanden.**

Wörter auf Vorder- oder Rückseite eines Kleidungsstückes werden vom Verkehr nicht
grundsätzlich als Herkunftshinweis verstanden. Insbesondere Wörter der deutschen
Sprache, einer geläufigen Fremdsprache oder sog. Fun-Sprüche können auch lediglich
als dekorative Elemente aufgefasst werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main(
OLG) hat mit am 22.08.2022 veröffentlichter Entscheidung die Beschwerde gegen die
Versagung eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen die Verwendung des
Wortes „BLESSED“ auf der Vorderseite eines Hoodies zurückgewiesen.

Die Parteien streiten über einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch. Der Kläger
ist Gastronom in Frankfurt am Main und Inhaber der Wort-Bildmarke #Blessed, die 
als weißer Schriftzug auf weißem Grund u. a. für Bekleidungsstücke eingetragen ist.

Die Beklagte ist eine weltweit tätige Sportartikelherstellerin. Sie arbeitet mit
so genannten Markenbotschaftern zusammen. Dazu gehört ein brasilianischer Fußballer,
der in seinem Nacken ein Tattoo mit dem Schriftzug „Blessed“ trägt. In diesem Zusammenhang
brachte die Beklagte eine viel beachtete Lifestyle-Kollektion auf den Markt. Auf
der Vorderseite des zu dieser Kollektion zählenden Hoodies steht in großer gelb-
schwarzer Schrift „BLESSED“; das Kleidungsstück weist zudem auf Marken der Beklagten
hin.

Der Kläger nimmt die Beklagte im Eilverfahren aus Markenrecht auf Unterlassung in
Anspruch. Das Landgericht hatte einen Unterlassungsanspruch abgelehnt. Die hiergegen
gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Dem Kläger stehe kein 
Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Benutzung des Wortes „BLESSED“ 
beeinträchtige nicht die Markenrechte des Klägers. Der Schriftzug sei hier nicht
markenmäßig, sondern dekorativ zu rein beschreibenden Zwecken benutzt worden. Der
Hoody sei Teil einer Sportkollektion der Beklagten, die diese im Zusammenhang mit
der Verpflichtung des brasilianischen Fußballers herausgebraucht habe. Das englische
Wort bedeute „gesegnet“. Der eigene Markenname der Beklagten sei zudem an mehreren
Stellen des Kleidungsstücks erkennbar. Schließlich wisse der Verbraucher, dass auf
der Vorderseite von Kleidungsstücken Sprüche oder bekenntnishafte Aussagen aufgedruckt
würden.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

_Quelle: OLG Frankfurt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/blessed-schriftzug-auf-hoodie-dekoratives-element-83447)
