# BMF-Schreiben zur Fristverlängerung der Steuererklärungen 2020 schafft Klarheit

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- Veröffentlicht: 2022-04-01T14:09:36+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

DStV, Mitteilung vom 01.04.2022

Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz soll die Fristverlängerung für Steuererklärungen
2020 für beratene Steuerpflichtige bis Ende August 2022 beschlossen werden. Das 
Gesetz tritt jedoch erst nach Ablauf der derzeitigen Abgabefristen in Kraft. Daher
hat das BMF in seinem Schreiben für die Übergangszeit entsprechende Regelungen getroffen.

Aktuell steht für beratene Steuerpflichtige als Abgabetermin für die Steuererklärung
2020 der 31.05.2022 im Gesetz. Bis dahin gilt auch die zinsfreie Karenzzeit (vgl.
ATAD-Umsetzungsgesetz, [BGBl. I 2021, S. 2035](http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl121s2035.pdf)).
Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz soll die Frist zur weiteren Bekämpfung 
der Folgen der Corona-Pandemie um weitere drei Monate verlängert werden – bis Ende
August 2022 (vgl. Gesetzentwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes, [BT-Drs. 20/1111](https://dserver.bundestag.de/btd/20/011/2001111.pdf)).
Der Haken: Das Gesetz wird erst nach Ende Mai im Bundessteuerblatt veröffentlicht
und mithin erst dann offiziell in Kraft treten.

Im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung hat das Bundesministerium der Finanzen (
BMF) verschiedene Anweisungen getroffen, um diese zeitliche Lücke die Abgabefristen
betreffend zu schließen (vgl. [BMF-Schreiben vom 01.04.2022](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2022-04-01-weitere-verlaengerung-der-erklaerungsfristen-fuer-den-besteuerungszeitraum-2020-durch-das-vierte-corona-steuerhilfegesetz-01.pdf?__blob=publicationFile&v=3)):

Unter anderem entfällt demnach für beratene Steuerpflichtige der automatische Verspätungszuschlag
für Steuererklärungen 2020, die nach Ende Mai 2022 und bis zum Inkrafttreten des
Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes abgegeben werden. Die in diesem Zeitraum abgegebenen
Steuererklärungen gelten grundsätzlich nicht als verspätet.

Das Schreiben ist für den Besteuerungszeitraum 2020 in allen offenen Fällen anzuwenden.

_Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – [www.dstv.de](http://www.dstv.de)_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/bmf-schreiben-zur-fristverlaengerung-der-steuererklaerungen-2020-schafft-klarheit-76297)
