# Boarding und Deboarding von Personen mit eingeschränkter Mobilität

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- Veröffentlicht: 2022-08-23T12:39:11+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG Frankfurt, Mitteilung vom 23.08.2022 zum Urteil 2-24 S 173/21 vom 23.06.2022 (
rkr)

In einem am 23.06.2022 in einem Berufungsverfahren (Az. 2-24 S 173/21) entschiedenen
Fall hatten die klagenden Eheleute bei einem Vermittler im Internet einen Flug von
Frankfurt nach St. Petersburg mit Zwischenstopp in Budapest gebucht. Die Umsteigezeit
in Budapest betrug planmäßig 45 Minuten. Der Kläger ist auf einen Rollstuhl angewiesen.
In Budapest durfte er erst nach allen anderen Passagieren aussteigen. Die Eheleute
verpassten ihren Anschlussflug und mussten für 227,27 Euro pro Person ein Ticket
für einen Weiterflug nach St. Petersburg erwerben. Sie verlangten von der Fluggesellschaft
unter anderem Ersatz dieser Kosten.

Die Reiserechtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main entschied, dass den Klägern
eine Erstattung der Kosten für die Anschlusstickets von Budapest nach St. Peterburg
zustehe. Zwar sei kein Rollstuhlbegleitservice gebucht worden. Ungeachtet dessen
wäre die beklagte Fluggesellschaft aber verpflichtet gewesen, den Kläger zu unterstützen.
Denn nach der Flugastrechteverordnung muss ein Luftfahrtunternehmen einer Person
mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen – wie beispielsweise auch
Kindern – Vorrang bei der Beförderung einräumen. Das betreffe, so die Richter, nicht
nur das Boarding, sondern auch den Ausstieg, also das Deboarding: Wenn der betreffende
Fluggast ein besonderes Interesse daran habe, müsse das Luftfahrtunternehmen ihn
privilegiert aussteigen lassen. Im konkreten Fall habe die beklagte Fluggesellschaft
jedenfalls beim Einstieg des Klägers erkannt, dass er auf einen Rollstuhl angewiesen
sei. Außerdem habe die im Prozess als Zeugin vernommene Flugbegleiterin bestätigt,
dass der Kläger vergeblich um einen vorrangigen Ausstieg in Budapest gebeten habe.

Die klagenden Eheleute träfe auch kein Mitverschulden, weil sie ihre Umsteigezeit
zu knapp bemessen hätten. Auch wenn sie langsamer seien als andere Passagiere, hätten
sie nicht vorhersehen müssen, dass eine Umsteigezeit von 45 Minuten für sie zu kurz
sei.

Das Urteil ist rechtskräftig.

_Quelle: LG Frankfurt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/boarding-und-deboarding-von-personen-mit-eingeschraenkter-mobilitaet-83524)
