# Böblingen: Pflicht des Landkreises, einen zumutbaren Kita-Platz nachzuweisen

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- Veröffentlicht: 2022-12-06T11:54:29+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 06.12.2022 zum Beschluss 12 S 2224/22
vom 23.11.2022

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit Beschluss vom 23. November
2022 die Beschwerde des Landkreises Böblingen gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts
Stuttgart zurückgewiesen, mit dem der Landkreis im Wege einer einstweiligen Anordnung
zum Nachweis eines zumutbaren Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung 
verpflichtet worden ist.

Die Stadt Böblingen teilte den berufstätigen Eltern der Antragstellerin, die im 
Dezember 2022 vier Jahre alt wird, unter dem 25. Mai 2022 mit, dass ein Betreuungsplatz
in einer Kindertageseinrichtung nicht entsprechend der Bedarfsanzeige angeboten 
werden könne. Auf den dagegen erhobenen „Widerspruch“ der Antragstellerin verwies
die Stadt auf die Zuständigkeit des Landkreises als örtlich zuständigen Trägers 
der öffentlichen Jugendhilfe. Daraufhin beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht
den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Landkreis Böblingen zu
verpflichten, ihr einen bedarfsgerechten und zumutbaren Betreuungsplatz in einer
Kindertageseinrichtung im Umfang von fünf Stunden nachzuweisen, der unter Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel in nicht mehr als 30 Minuten von ihrer Wohnung erreichbar
ist.

Das Verwaltungsgericht erließ die begehrte einstweilige Anordnung, wobei es die 
Zuweisung eines Platzes auf sechs Monate begrenzte, und wies den Antrag im Übrigen
ab.

Mit der dagegen erhobenen Beschwerde machte der Landkreis geltend, der Anspruch 
sei wegen Kapazitätsauslastung nicht erfüllbar und die ausgesprochene Leistung sei
auf etwas Unmögliches gerichtet. Die Beschwerde des Landkreises blieb vor dem VGH
erfolglos.

Zur Begründung führt der 12. Senat des VGH aus: Die Einwände des Landkreises, er
könne die nach dem Gesetz unbedingte Pflicht, einen Kita-Platz zu gewährleisten,
nicht erfüllen und er könne nicht zu Handlungen verpflichtet werden, die ihm unmöglich
seien, seien nicht begründet. Von der gesetzlichen Pflicht zur Bereitstellung eines
bedarfsgerechten Angebots an Betreuungsplätzen entbänden den Landkreis weder der
angeführte Fachkräftemangel noch andere vergleichbare Schwierigkeiten. Das Gericht
verkenne nicht die Schwierigkeiten bei der Bereitstellung eines bedarfsgerechten
Angebots an Betreuungsplätzen. Diese seien jedoch nicht geeignet, den individuellen
und vorbehaltlos gewährleisteten Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII 
zu relativieren. Denn ein Anspruch, der gerade dann nicht gerichtlich durchsetzbar
sein solle, wenn aktuell sämtliche Plätze belegt seien, würde unter einem Kapazitätsvorbehalt
stehen; der Gesetzgeber habe sich jedoch eindeutig gegen einen Kapazitätsvorbehalt
entschieden.

Daher sei der Anspruch auf Kapazitätserweiterung auch kurzfristig zu erfüllen, etwa
über eine zeitlich begrenzte Ausnahmegenehmigung zur Überbelegung im Einzelfall 
nach dem Kriterienkatalog des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg(
KVJS) mit Stand Oktober 2018.

Der Beschluss vom 23. November 2022 ist unanfechtbar (12 S 2224/22).

_Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/boeblingen-pflicht-des-landkreises-einen-zumutbaren-kita-platz-nachzuweisen-91099)
