# Brexit: Die Einigung ist da – Was bedeutet der erfolgreiche Abschluss der Verhandlungen?

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- Veröffentlicht: 2021-01-04T07:55:06+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BMF, Mitteilung vom 30.12.2020

Mit der Einigung vom 24. Dezember 2020 haben die Europäische Union und das Vereinigte
Königreich ein neues Kapitel in ihren Beziehungen aufgeschlagen. In den weniger 
als ein Jahr dauernden intensiven Verhandlungen ist es gelungen, das zukünftige 
Verhältnis zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich umfassend neu zu gestalten.
Die deutsche Ratspräsidentschaft hat sich dafür eingesetzt, dass der [Partnerschaftsvertrag](https://ec.europa.eu/info/european-union-and-united-kingdom-forging-new-partnership/future-partnership/draft-eu-uk-trade-and-cooperation-agreement_en)
am 1. Januar 2021 vorläufig in Kraft treten kann. Er wird die Beziehungen zwischen
der EU und dem Vereinigten Königreich auf eine neue Grundlage stellen. Dies ist 
ein großer Erfolg. Nie zuvor wurde ein derart umfassendes Abkommen der EU mit einem
Drittstaat vereinbart, und dazu noch in Rekordzeit.

Von der erreichten Einigung werden beide Seiten, die EU und das Vereinigte Königreich,
profitieren. Die Einigung kommt gerade noch rechtzeitig, um einen nahtlosen Übergang
nach Ablauf der am 31. Dezember 2020 endenden Übergangsphase in einen neuen umfassenden
vertraglichen Rahmen zu ermöglichen. Zur vorläufigen Anwendung haben alle 27 Mitgliedstaaten
ihre Zustimmung gegeben. Das Abkommen kann zum 1. Januar 2021 zunächst vorläufig
angewendet werden. Das würde dem Europäischen Parlament genügend Zeit geben, seine
Zustimmung im neuen Jahr zu erteilen. Die EU und das Vereinigte Königreich bleiben
auch in Zukunft enge Partner und Freunde. Der Partnerschaftsvertrag bildet hierfür
eine hervorragende Grundlage.

Das Abkommen über die zukünftigen Beziehungen begründet unter anderem eine umfassende
Wirtschaftspartnerschaft. Diese beruht im Kern auf einem Freihandelsabkommen, das
weder Zölle noch Quoten vorsieht und damit bedeutende Handelshemmnisse abwendet.

Eine solche Partnerschaft braucht aber auch gerechte Rahmenbedingungen. Deshalb 
haben beide Seiten weitreichende Regelungen vereinbart, um fairen Wettbewerb zu 
garantieren. Dies betrifft den Bereich der Staatlichen Beihilfen ebenso wie Standards
im Verbraucherschutz, Arbeitnehmerschutz, Umwelt- und Klimabereich.

Die genauen Bestimmungen, die nun ab 1. Januar 2021 – zunächst vorläufig – gelten
werden, können Sie im Einzelnen auf den [Internetseiten der jeweiligen Bundesministerien sowie der Europäischen Kommission](https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/europa/Brexit/-/2404094)
einsehen. Einen kurzen tabellarischen Überblick finden Sie auch [hier](https://ec.europa.eu/info/publications/eu-uk-trade-and-cooperation-agreement-new-relationship-big-changes-overview-consequences-and-benefits_de).
Das Bundesministerium der Finanzen wird in Kürze detaillierte Informationen für 
die Bereiche Finanzmarkt, Steuern und Zoll auf dieser Seite veröffentlichen.

Von einer echten Wirtschaftspartnerschaft könnte aber nicht die Rede sein, wenn 
die zukünftigen Beziehungen nicht auch über Handelsfragen hinausgingen. Die Europäische
Union und das Vereinigte Königreich haben sich deshalb auch in vielen anderen Feldern
über den Rahmen der künftigen Kooperation geeinigt: Hierbei geht es um Dienstleistungen,
Berufsqualifikationen, öffentliche Beschaffung, Umwelt- und Energiefragen, Luft-,
See- und Schienengüterverkehr sowie Regelungen zu Sozialversicherung und Forschung
und Entwicklung. In diesem Zusammenhang wird sich das Vereinigte Königreich auch
in Zukunft an einer Reihe von EU-Programmen beteiligen.

Um der engen Verflechtung und geographischen Nähe von Europäischer Union und Vereinigtem
Königreich Rechnung zu tragen, begründet das Abkommen darüber hinaus auch eine enge
Sicherheitspartnerschaft. Diese ermöglicht die zukünftige Kooperation bei Justiz
und Inneres-Themen. Konkret heißt das, dass beide Seiten weiterhin bspw. im Rahmen
von Europol eng bei der Verbrechensbekämpfung zusammenarbeiten und sich gemeinsam
in der Bekämpfung von Geldwäsche, transnationalem Verbrechen und Terrorismus abstimmen.
Zudem regelt das Abkommen den gegenseitigen Datenaustausch, so zum Beispiel von 
Fluggastdaten oder Strafregistereinträgen. All dies wird im Einklang mit den Bestimmungen
der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der Europäischen Menschenrechtskonvention
geschehen.

Entgegen dem Wunsch der Europäischen Union enthält das Abkommen leider keine Regelungen
zur Zusammenarbeit in der Außen- und Sicherheitspolitik. Die EU und das Vereinigte
Königreich bleiben aber wichtige Partner in NATO, OSZE oder VN.

Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union zum 1. Februar
2020 trat das bereits zuvor zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich verhandelte
Austrittsabkommen in Kraft. Das [Austrittsabkommen](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L:2020:029:TOC)
regelt bereits wichtige Fragen wie etwa die Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Dieses
Abkommen ist von einer [Politischen Erklärung](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:C:2019:384I:TOC)
begleitet, in der der inhaltliche Rahmen für die Verhandlungen zum zukünftigen Verhältnis
einvernehmlich abgesteckt worden war. Im Einklang mit der Politischen Erklärung 
einigten sich die 27 EU-Mitgliedstaaten am 25. Februar 2020 auf das [Verhandlungsmandat](https://ec.europa.eu/info/european-union-and-united-kingdom-forging-new-partnership/future-partnership/guide-negotiations_de)
für die Europäische Kommission, welche im Auftrag der Mitgliedstaaten die Verhandlungen
über das zukünftige Verhältnis mit dem Vereinigten Königreich führte. Unter erschwerten
Bedingungen angesichts der COVID-19-Pandemie haben die EU und das Vereinigte Königreich
seit März fortlaufend verhandelt. Dabei stimmte sich die Europäische Kommission 
immer wieder sehr eng sowohl mit den 27 EU-Mitgliedstaaten als auch mit dem Europäischen
Parlament ab. Zuletzt hatten beide Seiten die Verhandlungen noch einmal intensiviert,
sodass am 24. Dezember 2020 eine Einigung erzielt wurde.

Bis zum 31. Dezember 2020 gilt noch die im Austrittsabkommen festgelegte Übergangsphase.
Sie hat Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und der öffentlichen Verwaltung Zeit
gegeben, sich auf das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus dem EU-Binnenmarkt
und der EU-Zollunion vorzubereiten. Die EU muss die erzielte politische Einigung
auf den Partnerschaftsvertrag noch einmal durch ihre Mitgliedstaaten im Rat der 
Europäischen Union prüfen und billigen lassen; anschließend muss das Europäische
Parlament dem Vertrag zustimmen. Dies wird in 2020 nicht mehr möglich sein, sodass
wir als Ratspräsidentschaft alles dafür tun, dass das Abkommen zum 1. Januar 2021
bereits vorläufig angewendet werden kann. Das würde es dem Europäischen Parlament
ermöglichen, seine Zustimmung im neuen Jahr zu geben. Im Vereinigten Königreich 
muss das Abkommen ebenfalls ratifiziert werden. Wenn die beidseitige Ratifizierung
erfolgreich ist, soll das Abkommen über die zukünftigen Beziehungen mit dem Vereinigten
Königreich dann endgültig in Kraft treten.

Die im Austrittsabkommen festgelegte Übergangsphase endet am 31. Dezember 2020. 
Somit wird das Vereinigte Königreich danach nicht mehr Teil des EU-Binnenmarktes
und der EU-Zollunion sein. Das Verhältnis der EU zum Vereinigten Königreich wird
sich daher zum Jahreswechsel grundlegend wandeln. Mit dem Abschluss des Abkommens
über das zukünftige Verhältnis treten neue umfassende Bestimmungen in Kraft, auf
die sich Verwaltung, Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger in Deutschland und in
der ganzen EU mit dem Ende der Übergangsphase vorbereiten müssen.

Auf die bereits vor dem Ende der Übergangsphase absehbaren, von den Verhandlungen
über das zukünftige Verhältnis unabhängigen Änderungen, ist die Bundesregierung 
umfassend vorbereitet. Sie steht innerhalb der EU mit der Europäischen Kommission
und den anderen Mitgliedstaaten und auf nationaler Ebene mit allen Stakeholdern (
Wirtschaft, Verbände, Bürgerinnen und Bürgern) in sehr engem Kontakt und wird diesen
fortsetzen.

Eine Übersicht über die – unabhängig von den Vertragsverhandlungen – eintretenden
Änderungen hat die Europäische Kommission am 9. Juli 2020 in einer Mitteilung (‘
[readiness communication](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52020DC0324&from=EN)‘)
veröffentlicht. Detaillierte Informationen zu den einzelnen Veränderungen (zum Beispiel
Reisen, Zollregelungen, Datenschutzrecht, Industrieprodukte, Chemikalien etc.) können
den fast 100 sektorspezifischen Vorbereitungsmitteilungen an Interessenträger (‘
[readiness notices](https://ec.europa.eu/info/european-union-and-united-kingdom-forging-new-partnership/future-partnership/getting-ready-end-transition-period_de)‘)
entnommen werden und sollen die öffentliche Verwaltung, Unternehmen und Bürgerinnen
und Bürger dabei unterstützen, sich vorzubereiten.

Einen Überblick über die zahlreichen Informationsangebote für Bürgerinnen und Bürger
sowie Unternehmen finden Sie [hier](https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/europa/Brexit/-/2404094).

Dank des Austrittsabkommens gilt die EU-Freizügigkeit, also das Recht, überall in
der EU und dem Vereinigten Königreich zu leben, zu arbeiten, zu studieren und sozial
abgesichert zu sein, noch bis zum Ende der Übergangsphase weiter. Darüber hinaus
werden die Rechte der EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die im Vereinigten Königreich
bisher wohnen, sowie die Rechte der Britinnen und Briten, die bereits in der EU 
wohnen, auf Lebenszeit umfassend geschützt; sie können weiterhin im Vereinigten 
Königreich bzw. der EU leben, arbeiten, studieren und soziale Sicherheit genießen.

Diese Rechte ergeben sich aus dem Austrittsabkommen; die sich daraus ergebenden 
Regelungsaufträge werden durch nationale Gesetzgebung und Maßnahmen umgesetzt. In
Deutschland ist am 24. November 2020 das Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/
EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht in Kraft getreten, welches die Statusrechte
von Britinnen und Briten und ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen
nach dem Austrittsabkommen berücksichtigt. Weitere Informationen finden Sie auf 
der [Webseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat](https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/europa/brexit/brexit-node.html).

In den EU-Institutionen hat das Vereinigte Königreich bereits seit dem Austritt 
am 1. Februar 2020 kein Mitspracherecht mehr. Auch die britischen Bürgerinnen und
Bürger sind seither von der Teilnahme an Europäischen Bürgerinitiativen ausgeschlossen
und haben auch kein aktives und passives Wahlrecht bei Kommunalwahlen und Wahlen
zum Europäischen Parlament.

Mit der im Austrittsabkommen verankerten speziellen Regelung zu Nordirland bleibt
die Integrität des EU-Binnenmarktes gewahrt; gleichzeitig ist sichergestellt, dass
es keine Kontrollen an der Grenze zwischen Irland und Nordirland geben wird und 
das Karfreitags-Abkommen vollumfänglich gewahrt bleibt. Die Regelung sieht vor, 
dass Nordirland Teil des britischen Zollgebiets bleibt, aber alle relevanten Binnenmarktregeln
der EU in Nordirland Anwendung finden sowie der EU-Zollkodex angewandt wird. Dazu
notwendige Kontrollen und Zollerhebungen finden an den Eingangspunkten der Irischen
Insel in Nordirland statt.

Zudem werden durch das Austrittsabkommen u. a. die finanziellen Verpflichtungen 
des Vereinigten Königreichs gegenüber der EU geregelt.

Das Austrittsabkommen sieht einen Gemeinsamen Ausschuss vor, in denen sich die EU
und das Vereinigte Königreich regelmäßig über die Umsetzung des Austrittsabkommens
austauschen. Am 8. Dezember konnten die beiden Vorsitzenden des Gemeinsamen Ausschusses,
der Vize-Präsident der Europäischen Kommission, Maroš Šefcovic, und der britische
Vize-Premierminister Michael Gove, eine weitgehende Einigung über die noch offenen
Fragen erzielen. Die formelle Annahme durch den Gemeinsamen Ausschuss erfolgte am
17. Dezember, so dass das Austrittsabkommen und die dazugehörigen Protokolle ab 
dem 1. Januar 2021 vollständig umgesetzt werden können. [Weitere Fragen zum Austrittsabkommen
beantwortet die Europäische Kommission auf ihrer [Internetseite](https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/qanda_20_104)]

_Quelle: BMF_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/brexit-die-einigung-ist-da-was-bedeutet-der-erfolgreiche-abschluss-der-verhandlungen-42841?pk_campaign=feed&pk_kwd=brexit-die-einigung-ist-da-was-bedeutet-der-erfolgreiche-abschluss-der-verhandlungen)
