# Brustkrebsnachsorge: Kein Anspruch auf Wunschuntersuchungen

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/brustkrebsnachsorge-kein-anspruch-auf-wunschuntersuchungen/
- Published: 2021-04-06T06:51:32+02:00
- Author: Thomas Stuppy

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 06.04.2021 zum Beschluss L 4 KR 68/
21 B ER vom 11.03.2021

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Gesetzliche
Krankenversicherung (GKV) ohne ärztliche Indikation nicht für regelmäßige MRT-Untersuchungen
zur Brustkrebsnachsorge aufkommen muss.

Zugrunde lag das Eilverfahren einer 63-jährigen Frau aus Hannover, bei der im Jahre
2019 eine Brustkrebsoperation durchgeführt wurde. Nach der OP war eine konsequente
Nachsorge erforderlich, um die Gefahr einer erneuten Krebserkrankung auszuschließen.

Bei ihrer Krankenkasse beantragte die Frau die Kostenübernahme für eine jährliche
MRT-Untersuchung. Sie teilte hierzu mit, dass andere Methoden für sie nicht in Betracht
kämen. Ultraschall allein sei ihr nicht sicher genug und eine Mammographie sei ihr
nicht zumutbar, denn durch die Kompression der Brust erleide sie unerträgliche Schmerzen
bis hin zur Ohnmacht. Bei verschiedenen Ärzten habe sie erfolglos um eine Überweisung
zum MRT gebeten, sei aber zunächst an die Krankenkasse verwiesen worden. Die voraussichtlichen
Kosten beliefen sich auf rd. 1.000 Euro pro Untersuchung.

Die Kasse lehnte den Antrag ab und stützte sich dabei auf ein Gutachten des Medizinischen
Dienstes (MDK). Hiernach sei es nicht plausibel, warum kurz nach der OP eine MRT-
Untersuchung durchgeführt werden solle. Es sei auch keine fachärztliche Indikation
gestellt worden. Empfohlen werde vielmehr eine vierteljährliche Tastuntersuchung
nebst Ultraschall. Sollten sich dabei Auffälligkeiten zeigen, wären weitergehende
Untersuchungen angezeigt.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Eine regelmäßig MRT-
Untersuchung ohne ärztliche Indikationsstellung sei ausgeschlossen. Nach den Empfehlungen
und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses komme eine solche Untersuchung
nur bei einem Verdacht auf eine Rückkehr des Krebses in Betracht, sofern andere 
Untersuchungen wie Ultraschall oder Mammografie nicht ausreichend wären. Im Falle
der Frau bestehe die Regelversorgung in klinischen Tastuntersuchungen und Ultraschallkontrollen.
Zwar sei es verständlich, dass die Frau sich aus ihrer Sicht bestmöglich absichern
möchte, jedoch ersetze dies keine fachärztliche Indikationsstellung.

_Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/brustkrebsnachsorge-kein-anspruch-auf-wunschuntersuchungen-49415?pk_campaign=feed&pk_kwd=brustkrebsnachsorge-kein-anspruch-auf-wunschuntersuchungen)
