# Bürgermeister und Ortsvorsteher: Sozialversicherungspflicht bei Eingliederung in die Verwaltungsorganisation und aufwandsüberschreitender Entschädigung

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- Published: 2021-04-28T10:39:01+02:00
- Author: Thomas Stuppy

BSG, Pressemitteilung vom 28.04.2021 zu den Urteilen B 12 KR 25/19 R und B 12 R 
8/20 R vom 27.04.2021

Die Sozialversicherungspflicht aufgrund Beschäftigung von Ortsvorstehern und Bürgermeistern
ist nicht ausgeschlossen, weil sie ihre Tätigkeit zugleich als Ehrenbeamte ausüben.

Vielmehr kommt es auch bei diesen Organen juristischer Personen des öffentlichen
Rechts darauf an, inwieweit sie in ihrer Tätigkeit Weisungen unterliegen und konkret
in Verwaltungsabläufe eingegliedert, zum Beispiel Dienstvorgesetzte sind. Ein weiteres
Kriterium ist, ob die Betroffenen eine Gegenleistung erhalten, die sich als Arbeitsentgelt
und nicht als Aufwandsentschädigung für eine von ideellen Zwecken geprägte Tätigkeit
darstellt. Dies ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Die Gegenleistung darf unter 
Berücksichtigung bestimmter Merkmale – wie Höhe, Bemessung, steuerrechtliche Ehrenamts-
und kommunalrechtliche Entschädigungspauschalen – nicht evident über den Ausgleich
für den tatsächlichen Aufwand des Ehrenamts hinausgehen. Dies hat der 12. Senat 
des Bundessozialgerichts am 27. April 2021 in zwei Revisionsverfahren entschieden.

Ortsvorsteher, die im Wesentlichen ihr Wahlamt ausüben, sind grundsätzlich nicht
abhängig beschäftigt. Eine dafür gezahlte Aufwandsentschädigung ist jedenfalls dann
nicht beitragspflichtig, wenn sie nicht offensichtlich eine verdeckte Vergütung 
ist. Demzufolge hat das Bundessozialgericht in diesem Verfahren die Revision des
Rentenversicherungsträgers zurückgewiesen (Az. B 12 KR 25/19 R).

Bürgermeister sind dagegen grundsätzlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt,
wenn sie nicht nur Vorsitzende des Stadtrats, sondern auch Spitze der Verwaltung
und Dienstvorgesetzte sind und dafür eine Entschädigung erhalten, die deutlich über
steuerrechtliche Ehrenamtspauschalen hinausgeht. In diesem Verfahren hat die Revision
des Rentenversicherungsträgers Erfolg gehabt (Az. B 12 R 8/20 R).

## Hinweise zur Rechtslage

**§ 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV Versicherter Personenkreis**

In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften
für die einzelnen Versicherungszweige versichert Personen, die gegen Arbeitsentgelt
oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.

**§ 7 Abs. 1 SGB IV Beschäftigung**

Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine
Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

**§ 8 Abs. 1 SGB IV Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit**

Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn

 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht 
    übersteigt,
 2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder
    70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich
    begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und
    ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt.

**§ 3 Nr. 12 EStG**

Steuerfrei sind aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die zum 
einen
 a) in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz, b) auf Grundlage einer bundesgesetzlichen
oder landesgesetzlichen Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder c) von der Bundesregierung
oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und die zum
anderen jeweils auch als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden.
Das Gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen
Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt
wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand,
der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen;

_Quelle: BSG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/buergermeister-und-ortsvorsteher-sozialversicherungspflicht-bei-eingliederung-in-die-verwaltungsorganisation-und-aufwandsueberschreitender-entschaedigung-51272?pk_campaign=feed&pk_kwd=buergermeister-und-ortsvorsteher-sozialversicherungspflicht-bei-eingliederung-in-die-verwaltungsorganisation-und-aufwandsueberschreitender-entschaedigung)
