# Bundesgerichtshof bejaht einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Neuwagens

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- Veröffentlicht: 2022-02-21T16:16:35+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 21.02.2022 zu den Urteilen VIa ZR 8/21 und VIa ZR 57/21
vom 21.02.2022

Der vom Präsidium des Bundesgerichtshofs vorübergehend als Hilfsspruchkörper eingerichtete
VIa. Zivilsenat (vgl. [Pressemitteilung Nr. 141/2021 vom 22.07.2021](https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021141.html?nn=15276914))
hat am 21.02.2022 entschieden, dass Käufern von vom sog. Dieselskandal betroffenen
Neuwagen, deren Anspruch nach § 826 BGB verjährt ist, ein Anspruch gegen den Hersteller
aus § 852 Satz 1 BGB zusteht.

## Sachverhalt

In beiden Verfahren nehmen die Kläger die beklagte Volkswagen AG auf Schadensersatz
nach Erwerb eines Kraftfahrzeugs in Anspruch.

Der Kläger im Verfahren VIa ZR 8/21 erwarb im April 2013 zu einem Kaufpreis von 
30.213,79 Euro einen Neuwagen VW Golf Cabrio „Life“ TDI von der Beklagten als Herstellerin,
der mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 versehen war. Das Fahrzeug war bei
Erwerb mit einer Software ausgestattet, die erkannte, ob es sich auf einem Prüfstand
befand, und in diesem Fall vom regulären Abgasrückführungsmodus in einen Stickoxid-
optimierten Modus wechselte.

Die Klägerin im Verfahren VIa ZR 57/21 erwarb im Juli 2012 zu einem Kaufpreis von
36.189 Euro einen von der Beklagten hergestellten Neuwagen VW EOS 2.0 l TDI von 
einem Händler. Dieser Neuwagen war ebenfalls mit einem Dieselmotor der Baureihe 
EA 189 versehen. Das Fahrzeug war wiederum bei Erwerb mit einer Software ausgestattet,
die erkannte, ob es sich auf einem Prüfstand befand, und in diesem Fall vom regulären
Abgasrückführungsmodus in einen Stickoxid-optimierten Modus wechselte.

Ab September 2015 wurde – ausgehend von einer Pressemitteilung der Beklagten vom
22. September 2015 – über den sog. Abgasskandal betreffend Motoren des Typs EA 189
in den Medien berichtet. Beide Kläger ließen ein von der Beklagten entwickeltes 
Software-Update aufspielen.

## Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat auf die im Jahr 2020 erhobene Klage im Verfahren VIa ZR 8/21
die Beklagte wegen einer sittenwidrig vorsätzlichen Schädigung des Klägers unter
Anrechnung einer Nutzungsentschädigung und Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs
zur Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und zur Erstattung vorgerichtlich verauslagter
Anwaltskosten verurteilt. Die weitergehende Klage auf Feststellung des Annahmeverzugs
der Beklagten hat das Landgericht abgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die vom Landgericht zugesprochenen
Klageanträge abgewiesen und die Anschlussberufung des Klägers, mit der er seinen
Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten weiterverfolgt hat, zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt:

Zwar bestehe dem Grunde nach ein Anspruch des Klägers nach § 826 BGB gegen die Beklagte.
Dieser Anspruch sei indessen verjährt. Wenn der Kläger im Jahr 2015 keine Kenntnis
von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sog. Dieselskandal erlangt habe, habe
seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht. Ihm sei eine Klage gegen die 
Beklagte auch zumutbar gewesen. Die Beklagte dürfe sich in zweiter Instanz auf die
Einrede der Verjährung berufen, obwohl sie in der ersten Instanz in der mündlichen
Verhandlung vor dem Landgericht die Einrede der Verjährung zunächst fallen gelassen
habe.

Einen (unverjährten) Anspruch auf Gewährung von Restschadensersatz nach § 852 Satz
1 BGB könne der Kläger gegen die Beklagte nicht geltend machen. Zwar habe der Kläger
das Fahrzeug als Neuwagen direkt von der Beklagten erworben. Der Schutzzweck des§
852 Satz 1 BGB sei indessen zugunsten des Klägers nicht eröffnet. Die Vorschrift
setze voraus, dass dem Geschädigten eine Rechtsverfolgung vor Verjährung des Anspruchs
aus § 826 BGB erschwert oder unmöglich gewesen sei. Dies sei hier nicht der Fall
gewesen, zumal der Kläger Ansprüche in einem Musterfeststellungsverfahren habe anmelden
können. Mangels des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs scheide die Feststellung
des Annahmeverzugs aus.

Das Berufungsgericht hat die Revision „hinsichtlich des Herausgabeanspruchs nach
Eintritt der Verjährung gemäß § 852 BGB“ zugelassen. Mit seiner Revision hat der
Kläger, der eine wirksame Zulassungsbeschränkung in Zweifel gezogen hat, sein Klagebegehren
im Umfang der zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt.

Im Verfahren VIa ZR 57/21 hat das Landgericht die im Jahr 2020 erhobene Klage auf
Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung von Finanzierungskosten abzüglich einer
Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Überlassung des Fahrzeugs, auf Feststellung
des Annahmeverzugs und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten 
abgewiesen.

Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Zur Begründung
hat es ausgeführt:

Zwar lägen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB vor.
Dieser Anspruch sei jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2019 verjährt, weil die Klägerin
im Februar 2016 aufgrund eines Informationsschreibens der Beklagten Kenntnis nicht
nur von dem „sog. Diesel- oder Abgasskandal allgemein“, sondern auch von der individuellen
Betroffenheit ihres Fahrzeugs erlangt habe und ihr ab dem Jahr 2016 eine Klage gegen
die Beklagte zumutbar gewesen sei. Die Beklagte habe sich auf die Einrede der Verjährung
berufen und berufen dürfen, ohne dass ihr ein Verstoß gegen Treu und Glauben zur
Last falle.

Der Klägerin stehe nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB kein
Anspruch auf „Restschadensersatz“ aus § 852 BGB zu. Zwar sei § 852 BGB grundsätzlich
auch dann anwendbar, wenn der Geschädigte schon vor Eintritt der Verjährung in der
Lage gewesen sei, seinen Schadensersatzanspruch gerichtlich geltend zu machen. Die
Klägerin habe indessen trotz eines entsprechenden Hinweises bis zum Schluss der 
mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz keine Angaben zu dem von der Beklagten
aus dem Verkauf des Fahrzeugs an den Händler erzielten Gewinn gemacht.

Das Berufungsgericht hat die Revision „in Anbetracht der divergierenden obergerichtlichen
Rechtsprechung zum Umfang des im Fall des Neuwagenkaufs über einen Vertragshändler
im Sinne des § 852 Satz 1 BGB Erlangten“ zugelassen. Mit ihrer Revision hat die 
Klägerin, die eine wirksame Zulassungsbeschränkung in Zweifel gezogen hat, ihr Klagebegehren
weiterverfolgt.

## Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der VIa. Zivilsenat hat in beiden Verfahren auf die Revisionen der Kläger die Berufungsurteile
insoweit aufgehoben, als die Berufungsgerichte einen Anspruch auf Schadensersatz
auf der Grundlage des von den Klägern verauslagten Kaufpreises verneint und den 
Anträgen auf Feststellung des Annahmeverzugs nicht entsprochen haben. Soweit die
Kläger Ersatz vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten begehrt haben, hat der VIa.
Zivilsenat die klageabweisenden Entscheidungen bestätigt. Das galt in der Sache 
VIa ZR 57/21 auch, soweit die Klägerin dort Ersatz der von ihr aufgewandten Finanzierungskosten
beansprucht hat. Dabei waren folgende Erwägungen für die Entscheidungen leitend:

Der VIa. Zivilsenat ist davon ausgegangen, die Revision könne nicht wirksam auf 
die Frage des Bestehens eines Anspruchs aus § 852 Satz 1 BGB beschränkt werden. 
Vielmehr sei in beiden Verfahren nicht nur zu überprüfen, ob die Berufungsgerichte
einen Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB rechtsfehlerfrei verneint hätten, sondern vorrangig
auch, ob ihre Überlegungen zu einer Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB zuträfen.

Im Verfahren VIa ZR 57/21 war von einer Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB schon
deshalb auszugehen, weil die Klägerin im Jahr 2016 über die konkrete Betroffenheit
ihres Fahrzeugs durch ein Schreiben unterrichtet worden war und ein Software-Update
hatte aufspielen lassen. Im Verfahren VIa ZR 8/21 hat sich der VIa. Zivilsenat der
Auffassung des VII. Zivilsenats angeschlossen, den Kläger habe jedenfalls ab dem
Jahr 2016 jedenfalls der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis von der Betroffenheit
seines Fahrzeugs vom sog. Dieselskandal getroffen (vgl. Pressemitteilung Nr. 18/
2022). Da beiden Klägern die Klageerhebung noch im Jahr 2016 zumutbar gewesen sei,
habe die dreijährige Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB mit dem Schluss des 
Jahres 2016 begonnen und sei am 31. Dezember 2019 abgelaufen, so dass sie durch 
die Erhebung der Klagen im Jahr 2020 nicht mehr wirksam habe gehemmt werden können.

Der VIa. Zivilsenat hat weiter entschieden, dass sich die Beklagte auch im Verfahren
VIa ZR 8/21 auf die Einrede der Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB berufen könne,
obwohl sie auf diese Einrede in erster Instanz „verzichtet“ habe. Diesen Verzicht
habe das Berufungsgericht zutreffend nicht als endgültigen materiell-rechtlichen
Verzicht gewertet. Richtig hätten beide Berufungsgerichte auch entschieden, dass
es der Beklagten nach Treu und Glauben nicht verwehrt sei, sich auf die Einrede 
der Verjährung zu berufen.

Nach Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB stehe den Klägern in beiden Verfahren
aber ein Anspruch auf Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 BGB zu. Dieser Anspruch
bestehe ohne Rücksicht darauf, dass die Beklagte auch vor Ablauf der Verjährung 
ohne Schwierigkeiten als Schädigerin hätte in Anspruch genommen werden können. Der
Geltendmachung eines Anspruchs aus § 852 Satz 1 BGB stehe auch nicht entgegen, dass
sich die Kläger nicht an einem Musterfeststellungsverfahren gegen die Beklagte beteiligt
hätten.

Nach § 852 Satz 1 BGB müsse die Beklagte, die die Kläger durch das Inverkehrbringen
des Fahrzeugs geschädigt habe, das von ihr Erlangte herausgeben. Erlangt habe die
Beklagte im Verfahren VIa ZR 8/21 zunächst einen Anspruch gegen den Kläger aus dem
Kaufvertrag. Nach Erfüllung der Forderung aus dem Kaufvertrag durch den Kläger habe
die Beklagte als Ersatz im Sinne des § 818 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB den Kaufpreis erlangt.
Im Verfahren VIa ZR 57/21 habe die Beklagte eine Forderung gegen den Händler aus
Kaufvertrag erlangt. Ihre Bereicherung setze sich nach Erfüllung dieser Forderung
am Händlereinkaufspreis fort, der geringer war als der von der Klägerin später gezahlte
Kaufpreis und dessen Höhe zwischen den Parteien im konkreten Fall nicht in Streit
stand. Nicht „erlangt“ habe die Beklagte dagegen Leistungen an die von den Klägern
vorgerichtlich mandatierten Rechtsanwälte und von der Klägerin im Verfahren VIa 
ZR 57/21 verauslagte Finanzierungskosten, so dass sich der Anspruch aus § 852 Satz
1 BGB – anders als der verjährte Anspruch aus § 826 BGB – nicht auf solche Schäden
erstrecke.

Von dem erlangten Kaufpreis (VIa ZR 8/21) bzw. Händlereinkaufspreis (VIa ZR 57/21)
könne die Beklagte Herstellungs- und Bereitstellungskosten nach § 818 Abs. 3 BGB
nicht abziehen, weil sie sich im Sinne der § 818 Abs. 4, § 819 BGB bösgläubig bereichert
habe. Allerdings reiche der Anspruch auf Restschadensersatz aus §§ 826, 852 Satz
1 BGB nicht weiter als der Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB, der grundsätzlich
der Vorteilsausgleichung unterliege. Die Kläger müssten sich deshalb eine Nutzungsentschädigung
für die von ihnen mit den Fahrzeugen gefahrenen Kilometer anrechnen lassen und könnten
Zahlung nur Zug um Zug gegen Herausgabe der Fahrzeuge verlangen.

Da die Vorinstanzen – von ihrem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – keine Feststellungen
zur Höhe einer anzurechnenden Nutzungsentschädigung getroffen haben, hat der VIa.
Zivilsenat die Sachen zur Klärung der Höhe anzurechnender Vorteile an die Berufungsgerichte
zurückverwiesen.

## Die maßgeblichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) lauten:

**§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist**

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

**§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen**

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn
bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des 
Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

**§ 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs**

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen 
sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als
Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands
erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder
ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er
den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen,
soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen
Vorschriften.

**§ 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß**

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder 
erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis
an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit
rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches
Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in
der gleichen Weise verpflichtet.

**§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung**

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich
Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

**§ 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung**

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten
etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz
des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht
auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem
sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

_Quelle: BGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/bundesgerichtshof-bejaht-einen-anspruch-nach-%C2%A7-852-satz-1-bgb-bei-erwerb-eines-vom-sog-dieselskandal-betroffenen-neuwagens-74044)
