# Bundesgerichtshof entscheidet erneut in einem Dieselverfahren über die Unwirksamkeit der formularmäßigen Abtretung von Ansprüchen des Käufers an die Finanzierungsbank

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/bundesgerichtshof-entscheidet-erneut-in-einem-dieselverfahren-ueber-die-unwirksamkeit-der-formularmaessigen-abtretung-von-anspruechen-des-kaeufers-an-die-finanzierungsbank/
- Veröffentlicht: 2023-07-02T10:05:14+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 03.07.2023 zum Urteil VIa ZR 155/23 vom 03.07.2023

**(hier: Unwirksamkeit der Abtretungsklausel auch gegenüber Unternehmern)**

Der vom Präsidium des Bundesgerichtshofs vorübergehend als Hilfsspruchkörper eingerichtete
VIa. Zivilsenat (vgl. [Pressemitteilung Nr. 141/2021 vom 22. Juli 2021](https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021141.html?nn=15276914))
hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Finanzierungsbank
enthaltene Klausel über die Sicherungsabtretung von Ansprüchen des Käufers und Darlehensnehmers
gegen den Hersteller eines Dieselfahrzeugs Ansprüche auf Schadensersatz aus unerlaubter
Handlung erfasst und auch dann unwirksam ist, wenn der Käufer nicht Verbraucher,
sondern Unternehmer ist.

## Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung unzulässiger
Abschalteinrichtungen in zwei Kraftfahrzeugen auf Schadensersatz in Anspruch.

Am 20. August 2018 und am 11. März 2019 kaufte der Kläger unter seiner Firma von
der Beklagten jeweils einen Neuwagen. Die Fahrzeuge sind mit Dieselmotoren der Baureihe
OM 651 (Schadstoffklasse: EURO 6) ausgestattet. Den Kaufpreis finanzierte der Kläger
in beiden Fällen mittels eines Darlehens bei einer Bank. Den Darlehensverträgen 
lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank für Unternehmer zugrunde. Dort
hieß es unter anderem:

„_II. Sicherheiten_

_Der Darlehensnehmer räumt der Bank zur Sicherung aller gegenwärtigen und bis zur
Rückzahlung des Darlehens noch entstehenden sowie bedingten und befristeten Ansprüche
der Bank aus der Geschäftsverbindung einschließlich einer etwaigen Rückabwicklung,
gleich aus welchem Rechtsgrund, Sicherheiten gemäß nachstehenden Ziffern 1 und 2
ein. […]_

_[…]_

_2. Abtretung von sonstigen Ansprüchen_

_Der Darlehensnehmer tritt ferner hiermit folgende – gegenwärtige und zukünftige–
Ansprüche an die Bank ab, die diese Abtretung annimmt:_

 * […]
 * […]
 * _gegen den Verkäufer für den Fall einer Rückgängigmachung des finanzierten Vertrages
   oder Herabsetzung der Vergütung_.
 * _gegen die […] [Beklagte], […], gleich aus welchem Rechtsgrund. Ausgenommen von
   der Abtretung sind Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers
   gegen die […] [Beklagte] oder einen Vertreter der […] [Beklagten]. Der Darlehensnehmer
   hat der Bank auf Anforderung jederzeit die Namen und Anschriften der Drittschuldner
   mitzuteilen._

[…]

_5. Rückgabe der Sicherheiten_

_Die Bank verpflichtet sich, nach Wegfall des Sicherungszweckes (alle Zahlungen 
unanfechtbar erfolgt) sämtliche Sicherungsrechte (Abschnitt II. Ziff. 1, 2) zurückzuübertragen[…]
Bestehen mehrere Sicherheiten, hat die Bank auf Verlangen des Darlehensnehmers schon
vorher nach ihrer Wahl einzelne Sicherheiten oder Teile davon freizugeben, falls
deren realisierbarer Wert 120% der gesicherten Ansprüche der Bank überschreitet.[…]“_

Der Kläger hat die Beklagte in erster Instanz in erster Linie unter dem Gesichtspunkt
des Rücktritts vom Kaufvertrag und in zweiter Linie unter dem Gesichtspunkt einer
deliktischen Schädigung wegen des Inverkehrbringens der Fahrzeuge auf Zahlung an
sich, Freistellung von seinen Darlehensverbindlichkeiten, Feststellung des Annahmeverzugs
und Erstattung vorgerichtlich verauslagter Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung 
des Klägers, der zu dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht
nicht erschienen ist, durch Versäumnisurteil zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger
Einspruch eingelegt und den Rechtsstreit nach Veräußerung der Fahrzeuge an einen
Dritten mit Ausnahme seiner Anträge auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten
für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat das Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Mit seiner vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
seine zuletzt gestellten Anträge weiter, soweit er sie auf seine deliktische Schädigung
durch das Inverkehrbringen der Fahrzeuge stützt. Die Beklagte hat sich im Verlauf
des Revisionsverfahrens der Teilerledigungserklärung des Klägers angeschlossen.

## Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts zu den noch rechtshängigen
Anträgen auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen zulasten des 
Klägers begangener unerlaubter Handlungen aufgehoben und die Sache insoweit zur 
neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Berufungsgericht hat zwar rechtsfehlerfrei erkannt, bei den Sicherungsabtretungen
von Ansprüchen gegen die Beklagte „gleich aus welchem Rechtsgrund“ handele es sich
um vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Bestandteil der Darlehensverträge
geworden seien. Weiter im Ergebnis rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die
Klauseln als nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähig erachtet. Nach § 307 Abs.
3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende
Regelungen vereinbart werden. Die Klauseln, die der Bundesgerichtshof ohne Bindung
an die Auslegung des Berufungsgerichts selbst auslegen kann, sind so zu verstehen,
mit Ausnahme von Gewährleistungsansprüchen aus Kaufvertrag erfassten sie sämtliche
mit dem Erwerb des Fahrzeugs in Zusammenhang stehende Ansprüche des Klägers gegen
die Beklagte. Einbezogen sind auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung und Ansprüche
nach dem Produkthaftungsgesetz, die dem Kläger und Darlehensnehmer bei der Verwendung
der gekauften Fahrzeuge entstehen. Die Klauseln erfassen damit in Abweichung von
der gesetzlichen Regelung auch Rentenansprüche aus § 843 BGB bzw. aus § 9 ProdHaftG,§
843 Abs. 2 bis 4 BGB im Falle einer aus der Verwendung der Fahrzeuge entstehenden
Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung. Solche Ansprüche sind nach § 850b
Abs. 1 Nr. 1 ZPO bis zu einer anderslautenden Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht
nicht pfändbar und damit nach § 400 BGB nicht abtretbar.

Das Berufungsgericht hat aber unzutreffend angenommen, die Abtretungsklauseln seien
wirksam, so dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei. Das Berufungsgericht hat
dabei übersehen, dass die Klauseln einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 
2 Nr. 1, §§ 134, 400 BGB, § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ohne Wertungsmöglichkeit nicht
standhalten. Sie weichen zulasten des Klägers von zwingenden Vorschriften ab. Unerheblich
ist, ob der Kläger als Unternehmer oder als Verbraucher gehandelt hat. Die § 850b
Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 400 BGB sind zwingendes Recht. § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist auch
auf Renten anwendbar, die Selbständigen gezahlt werden. Insoweit ist der persönliche
Schutzbereich weiter als sonst bei Regeln über die Pfändung von Arbeitseinkommen.

Die wegen ihrer Abweichung von § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 400 BGB ohne Wertungsmöglichkeit
unwirksamen formularmäßigen Sicherungsabtretungen sämtlicher Ansprüche gegen die
Beklagte mit Ausnahme solcher aus kaufrechtlicher Gewährleistung können nicht mit
der Maßgabe aufrechterhalten werden, dass andere Ansprüche als solche auf Zahlung
von Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten
sind, wirksam abgetreten sind. Ein solches Verständnis liefe auf eine geltungserhaltende
Reduktion hinaus, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig
ist. Die Klauseln können auch nicht in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich
unzulässigen Teil zerlegt werden.

Das Berufungsgericht wird nach Zurückverweisung nunmehr in der Sache zu klären haben,
ob die Beklagte dem Kläger aus unerlaubter Handlung haftet.

## Die maßgeblichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs lauten:

**§ 134 Gesetzliches Verbot**

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn
sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

**§ 307 Inhaltskontrolle**

(1) ^(1)Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie
den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligen. ^(2)Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird,
    nicht zu vereinbaren ist oder
 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben,
    so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) ^(1)Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende
oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. ^(2)Andere Bestimmungen können
nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

**§ 400 Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen**

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen
ist.

**§ 843 Geldrente oder Kapitalabfindung**

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit
des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse
ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

(2) ^(1)Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. ^(2)Ob, in welcher
Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt
sich nach den Umständen.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten
Unterhalt zu gewähren hat.

Die maßgebliche Vorschrift des Produkthaftungsgesetzes lautet:

**§ 9 Schadensersatz durch Geldrente**

(1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen
vermehrter Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach § 7 Abs. 2 einem Dritten zu
gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch eine Geldrente zu leisten.

(2) § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

Die maßgebliche Vorschrift der Zivilprozessordnung lautet:

**§ 850b Bedingt pfändbare Bezüge**

(1) Unpfändbar sind ferner

 1. Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten
    sind;

[…]

(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet
werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners
zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich
nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der 
Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit
entspricht.

(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.

_Quelle: Bundesgerichtshof_
