# Bundesgerichtshof entscheidet über Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google

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- Veröffentlicht: 2023-05-22T11:52:15+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 23.05.2023 zum Urteil VI ZR 476/18 vom 23.05.2023

## Sachverhalt

Der Kläger ist für verschiedene Gesellschaften, die Finanzdienstleistungen anbieten,
in verantwortlicher Position tätig oder an ihnen beteiligt. Die Klägerin war seine
Lebensgefährtin und Prokuristin einer dieser Gesellschaften. Auf der Webseite eines
US-amerikanischen Unternehmens, dessen Ziel es nach eigenen Angaben ist, „durch 
aktive Aufklärung und Transparenz nachhaltig zur Betrugsprävention in Wirtschaft
und Gesellschaft beizutragen“, erschienen im Jahr 2015 mehrere Artikel, die sich
kritisch mit dem Anlagemodell einzelner dieser Gesellschaften auseinandersetzten.
Einer dieser Artikel war mit Fotos der Kläger bebildert. Über das Geschäftsmodell
der Betreiberin der Webseite wurde seinerseits kritisch berichtet, u. a. mit dem
Vorwurf, sie versuche, Unternehmen zu erpressen, indem sie zunächst negative Berichte
veröffentliche und danach anbiete, gegen ein sog. Schutzgeld die Berichte zu löschen
bzw. die negative Berichterstattung zu verhindern. Die Kläger machen geltend, ebenfalls
erpresst worden zu sein. Sie begehren von der Beklagten als der Verantwortlichen
für die Internetsuchmaschine „Google“, es zu unterlassen, die genannten Artikel 
bei der Suche nach ihren Namen und den Namen verschiedener Gesellschaften in der
Ergebnisliste nachzuweisen und die Fotos von ihnen als Vorschaubilder („thumbnails“)
anzuzeigen. Die Beklagte hat erklärt, die Wahrheit der in den verlinkten Inhalten
aufgestellten Behauptungen nicht beurteilen zu können.

## Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger blieb ohne Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 27. Juli 2020 zunächst
ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Auslegung 
von Art. 17 Abs. 1 DS-GVO zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen mit Urteil vom 8. Dezember
2022 (C-460/20, NJW 2023, 747 = AfP 2023, 42) beantwortet. Die Auslistung hänge 
nicht davon ab, dass die Frage der Richtigkeit des aufgelisteten Inhalts im Rahmen
eines von dieser Person gegen den Inhalteanbieter eingelegten Rechtsbehelfs einer
zumindest vorläufigen Klärung zugeführt worden ist. Der Betreiber der Suchmaschine
sei verpflichtet, einem Auslistungsantrag stattzugeben, wenn die eine Auslistung
begehrende Person relevante und hinreichende Nachweise vorlege, die ihren Antrag
zu stützen vermögen und belegen, dass die in dem aufgelisteten Inhalt enthaltenen
Informationen offensichtlich unrichtig seien oder zumindest ein für diesen gesamten
Inhalt nicht unbedeutender Teil dieser Informationen offensichtlich unrichtig sei.
Hinsichtlich der Vorschaubilder sei dem Informationswert dieser Fotos – unabhängig
vom Kontext ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite, der sie entnommen sind,
aber unter Berücksichtigung jedes Textelements, das mit der Anzeige dieser Fotos
in den Suchergebnissen unmittelbar einhergeht und Aufschluss über den Informationswert
dieser Fotos geben kann – Rechnung zu tragen.

## Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat daraufhin die mündliche Verhandlung fortgesetzt. Die Revision
war teilweise erfolgreich.

Bezüglich der beanstandeten Verweise auf die genannten Artikel hat der Bundesgerichtshof
die klagabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Bei einem Artikel
fehlte es bereits an dem notwendigen Bezug zu der Person des Klägers. Hinsichtlich
der beiden anderen Artikel haben es die Kläger versäumt, gegenüber der Beklagten
den ihnen obliegenden Nachweis zu führen, dass die dort enthaltenen Informationen
offensichtlich unrichtig sind.

Bezüglich der Vorschaubilder hatte die Revision der Kläger hingegen Erfolg und der
Bundesgerichtshof hat die Beklagte zur Auslistung der Vorschaubilder in der beanstandeten
Form verpflichtet. Eine Anzeige der für sich genommen nicht aussagekräftigen Fotos
der Kläger als Vorschaubilder ohne jeden Kontext war nicht gerechtfertigt.

## Hinweise zur Rechtslage

### Die maßgebliche Vorschrift der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) lautet:

**Art. 17 Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)**

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, 
dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der
Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen,
sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf
sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig. (…)

c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung
ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor,
oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die 
Verarbeitung ein.

d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet. (…)

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist

a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information (…)

_Quelle: Bundesgerichtshof_
