# Bundesgerichtshof entscheidet über Revisionen im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen

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- Veröffentlicht: 2021-10-06T13:54:31+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 06.10.2021 zum Urteil XI ZR 234/20 vom 06.10.2021

Der u. a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat mit Urteil vom 6. Oktober 2021 über die Revisionen des Musterklägers, eines 
Verbraucherschutzverbands, und der Musterbeklagten, einer Sparkasse, gegen das Musterfeststellungsurteil
des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. April 2020 über die Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln
in Prämiensparverträgen entschieden.

## Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Die beklagte Sparkasse schloss seit dem Jahr 1994 mit Verbrauchern sogenannte Prämiensparverträge
ab, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine
der Höhe nach – bis zu 50 % der jährlichen Spareinlage ab dem 15. Sparjahr – gestaffelte
verzinsliche Prämie vorsehen. In den Vertragsformularen heißt es u. a.:

_„Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit .. % p.a. verzinst.“_

In den in die Sparverträge einbezogenen „Bedingungen für den Sparverkehr“ heißt 
es weiter:

„Soweit nichts anderes ver_einbart ist, vergütet die Sparkasse dem Kunden den von
ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebenen Zinssatz. Für bestehende
Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist,
mit der Änderung des Aushangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist.“_

Der Musterkläger hält die Regelungen zur Änderung des variablen Zinssatzes für unwirksam
und die während der Laufzeit der Sparverträge von der Musterbeklagten vorgenommene
Verzinsung der Spareinlagen für zu niedrig. Er verfolgt mit seiner Musterfeststellungsklage
sieben Feststellungsziele. Mit diesen macht er die Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel,
die Bestimmung eines Referenzzinssatzes und eines monatlichen Zinsanpassungsintervalls
sowie die Verpflichtung der Beklagten geltend, die Zinsanpassungen nach der Verhältnismethode
vorzunehmen. Darüber hinaus möchte er festgestellt wissen, dass die Ansprüche der
Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen frühestens ab der wirksamen Beendigung
der Sparverträge fällig werden, dass mit der Kenntnis der Höhe der tatsächlich vorgenommenen
Zinsgutschriften im Sparbuch keine den Verjährungslauf in Gang setzende Kenntnis
oder grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen
begründenden Umstände verbunden ist und dass die widerspruchslose Hinnahme der Zinsgutschriften
im Sparbuch nicht dazu führt, dass das Umstandsmoment für eine Verwirkung der Ansprüche
der Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen gegeben ist.

Das Oberlandesgericht hat der Musterfeststellungsklage teilweise stattgegeben. Der
Musterkläger verfolgt seine Feststellungsziele mit der Revision weiter, soweit das
Oberlandesgericht die Klage abgewiesen hat. Die Musterbeklagte verfolgt mit der 
Revision ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

## Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die angegriffene
Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB in Bezug auf die Ausgestaltung
der Variabilität der Verzinsung der Spareinlagen unwirksam ist und dass die in den
Prämiensparverträgen insoweit entstandene Regelungslücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung
nach §§ 133, 157 BGB zu schließen ist. Auf die Revision des Musterklägers hat er
das Musterfeststellungsurteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit dieses keinen
für die Höhe der variablen Verzinsung maßgebenden Referenzzinssatz bestimmt hat.
Insoweit hat er die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen. Darüber hinaus hat er entschieden, dass die Zinsanpassungen von
der Musterbeklagten monatlich und unter Beibehaltung des anfänglichen relativen 
Abstands des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz (Verhältnismethode) vorzunehmen
sind. Er hat zudem entschieden, dass Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung von weiteren
Zinsbeträgen frühestens mit Beendigung der Sparverträge fällig werden. Die vom Musterkläger
verfolgten Feststellungsziele zu Teilaspekten der Verjährung und Verwirkung hat 
er jeweils als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen
ausgeführt:

Die angegriffene Klausel enthält bei der gebotenen objektiven Auslegung im Zusammenhang
mit Ziffer 3.1 der Bedingungen für den Sparverkehr ein Zinsänderungsrecht der Musterbeklagten,
wonach diese den Vertragszinssatz durch die Änderung eines Aushangs in ihrem Kassenraum
ändern kann. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klausel wegen
eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität
unwirksam ist, da sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher
Zinsänderungen aufweist. Rechtsfehlerhaft ist das Oberlandesgericht allerdings davon
ausgegangen, es könne einen Referenzzinssatz deswegen nicht im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung bestimmen, weil im Verfahren über die Musterfeststellungsklage
nicht auszuschließen sei, dass einzelne Sparverträge individuelle Vereinbarungen
enthielten. Solche Individualvereinbarungen sind nur in den Klageverfahren zwischen
den Verbrauchern und der Musterbeklagten zu berücksichtigen und schließen die Bindungswirkung
des Musterfeststellungsurteils nach § 613 Abs. 1 ZPO, nicht aber die Vornahme einer
ergänzenden Vertragsauslegung im Musterfeststellungsverfahren aus.

Nach dem Konzept der auf ein langfristiges Sparen angelegten Sparverträge ist es
interessengerecht, einen Zinssatz für langfristige Spareinlagen als Referenz für
die Verzinsung der Spareinlagen heranzuziehen. Da das Oberlandesgericht – von seinem
rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig – bislang keine Feststellungen zu einem 
geeigneten Referenzzinssatz getroffen hat, wird es dies nach Zurückverweisung des
Musterverfahrens nachzuholen haben. Die Zinsanpassungen sind nach der gebotenen 
ergänzenden Vertragsauslegung in einem monatlichen Rhythmus vorzunehmen, weil der
für langfristige Spareinlagen in Betracht kommende Referenzzinssatz in der von der
Deutschen Bundesbank erhobenen Zinsstatistik monatlich veröffentlicht wird.

Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ist weiter davon auszugehen, dass bei 
den Zinsanpassungen der anfängliche relative Abstand des Vertragszinssatzes zum 
Referenzzinssatz beizubehalten ist. Nur eine solche Auslegung gewährleistet, dass
das Grundgefüge der Vertragskonditionen über die gesamte Laufzeit der Sparverträge
erhalten bleibt, so dass günstige Zinskonditionen günstig und ungünstige Zinskonditionen
ungünstig bleiben.

Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass die Ansprüche der 
Verbraucher auf weitere Zinsbeträge aus den Sparverträgen frühestens ab dem Zeitpunkt
der Vertragsbeendigung fällig werden. Die in einem Sparguthaben enthaltenen Zinsen
unterliegen derselben Verjährung wie das angesparte Kapital. Das gilt auch für den
Verbrauchern bislang nicht gutgeschriebene Zinsbeträge. Die Möglichkeit der Verbraucher,
vor Vertragsbeendigung eine Gutschrift von weiteren Zinsbeträgen einzuklagen, bewirkt
keine Vorverlagerung der Fälligkeit des Anspruchs auf Auszahlung der weiteren Zinsbeträge.
Der rechtlich nicht vorgebildete Verbraucher, auf den bei der Auslegung der in den
Sparverträgen getroffenen Abreden abzustellen ist, erwartet aufgrund der vertraglichen
Absprache über die Zinskapitalisierung, dass die Bank die vertraglich geschuldeten
Zinsen auch dann am Ende eines Geschäftsjahres dem Kapital zuschlägt, wenn er sein
Sparbuch nicht zum Nachtrag vorlegt. Dieser berechtigten Erwartung widerspräche 
es, wenn der Anspruch auf Auszahlung der weiteren Zinsbeträge bei Vertragsbeendigung
deswegen bereits verjährt wäre, weil der Anspruch auf Erteilung einer korrekten 
Zinsgutschrift nicht in einer die Verjährung hemmenden Art und Weise vom Verbraucher
während der Laufzeit des Sparvertrags geltend gemacht worden ist.

Die vom Musterkläger verfolgten Feststellungsziele zu Teilaspekten der Verjährung
und Verwirkung sind im Musterfeststellungsverfahren unzulässig, weil sie nicht verallgemeinerungsfähig
sind. Die Frage, ob ein bestimmter Umstand geeignet ist, einem Verbraucher Kenntnis
oder auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis von seinem Anspruch auf weitere
Zinsbeträge zu verschaffen, lässt sich nur individuell abhängig von der Person des
Verbrauchers beantworten. Die Verwirkung eines Anspruchs wegen der illoyal verspäteten
Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus.
Zeit- und Umstandsmoment können dabei nicht voneinander unabhängig betrachtet werden,
sondern stehen in einer Wechselwirkung. Die Frage, ob ein Umstandsmoment vorliegt,
das zusammengenommen mit dem Zeitmoment eine Verwirkung des Anspruchs des Verbrauchers
rechtfertigt, kann daher nur individuell und nicht in einem Musterverfahren beantwortet
werden.

## Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

**§ 133 BGB**

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und
nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

**§ 157 BGB**

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte
es erfordern.

**§ 308 Nr. 4 BGB**

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

[…]

4. (Änderungsvorbehalt)

die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern
oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung
unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil
zumutbar ist;

[…]

**§ 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO**

(1) Das rechtskräftige Musterfeststellungsurteil bindet das zur Entscheidung eines
Rechtsstreits zwischen einem angemeldeten Verbraucher und dem Beklagten berufene
Gericht, soweit dessen Entscheidung die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt
der Musterfeststellungsklage betrifft.

[…]

_Quelle: BGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-revisionen-im-musterfeststellungsverfahren-zu-praemiensparvertraegen-64282)
