# Bundesgerichtshof präzisiert Schutzpflichten von Pflegeheimen gegenüber demenzkranken Bewohnern

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- Published: 2021-01-14T12:56:35+01:00
- Author: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 14.01.2021 zum Urteil III ZR 168/19 vom 14.01.2021

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Dienstverhältnisse zuständige III.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein an Demenz erkrankter
Pflegeheimbewohner bei erkannter oder erkennbarer Selbstschädigungsgefahr nicht 
in einem im Obergeschoss gelegenen Wohnraum mit leicht zugänglichen und einfach 
zu öffnenden Fenstern untergebracht werden darf.

Die Klägerin nimmt als Miterbin ihres Ehemannes die Beklagte, die ein Alten- und
Pflegeheim betreibt, aus übergegangenem und abgetretenem Recht auf Zahlung eines
angemessenen Schmerzensgeldes in Anspruch. Der im Jahr 1950 geborene Ehemann der
Klägerin lebte seit Februar 2014 in dem Pflegeheim. Er war hochgradig dement und
litt unter Gedächtnisstörungen infolge Korsakow-Syndroms sowie psychisch-motorischer
Unruhe. Zudem war er örtlich, zeitlich, räumlich und situativ sowie zeitweise zur
Person desorientiert. Die Notwendigkeit besonderer Betreuung bestand wegen Lauftendenz,
Selbstgefährdung, nächtlicher Unruhe und Sinnestäuschungen.

Die Beklagte brachte ihn in einem Zimmer im dritten Obergeschoss (Dachgeschoss) 
unter, das über zwei große Dachfenster verfügte, die gegen unbeaufsichtigtes Öffnen
nicht gesichert waren. Der Abstand zwischen dem Fußboden und den Fenstern betrug
120 Zentimeter. Vor den Fenstern befanden sich ein 40 Zentimeter hoher Heizkörper
sowie in 70 Zentimeter Höhe eine Fensterbank, über die man gleichsam stufenweise
zur Fensteröffnung gelangen konnte. Am Nachmittag des 27. Juli 2014 stürzte der 
Heimbewohner aus einem der beiden Fenster. Dabei erlitt er schwere Verletzungen,
an denen er trotz mehrerer Operationen und Heilbehandlungen am 11. Oktober 2014 
verstarb.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe geeignete Schutzmaßnahmen zur
Verhinderung des Fenstersturzes unterlassen. Es hätten zwingende Anhaltspunkte für
eine Selbstgefährdung vorgelegen. Ihr Ehemann sei gerade auf Grund seiner Demenz
mit Gedächtnisstörungen im Pflegeheim der Beklagten untergebracht worden. Vor diesem
Hintergrund stelle die Unterbringung im dritten Obergeschoss in einem Zimmer, dessen
Fenster leicht zu öffnen gewesen seien, eine erhebliche Pflichtverletzung dar.

Das Landgericht hat die auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens
50.000 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage
abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Nach Auffassung 
des Oberlandesgerichts kann dem Vortrag der darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin
und den vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden, dass die Beklagte ihre vertraglichen
Obhutspflichten oder die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Der 
Sturz habe sich im normalen, alltäglichen Gefahrenbereich ereignet, welcher grundsätzlich
der jeweils eigenverantwortlichen Risikosphäre des Geschädigten zuzurechnen sei.
Vorkehrungen gegen das Hinausklettern des Bewohners über das Fenster hätten nur 
dann getroffen werden müssen, wenn mit einer solchen Selbstgefährdung wegen seiner
Verfassung und seines Verhaltens (ernsthaft) hätte gerechnet werden müssen. Hierfür
fehlten hinreichende Anhaltspunkte. Sein geistiger Zustand und das daraus resultierende
inadäquate Verhalten hätten es nicht erforderlich gemacht, Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich
der Fenster zu ergreifen.

Der III. Zivilsenat hat der Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil stattgegeben
und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Der Heimbetreiber hat die Pflicht, unter Wahrung der Würde und des Selbstbestimmungsrechts
der ihm anvertrauten Bewohner diese vor Gefahren zu schützen, die sie nicht beherrschen.
Welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung hat, einerseits die Menschenwürde und
das Freiheitsrecht eines körperlich oder geistig beeinträchtigten Heimbewohners 
zu achten und andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen,
kann nicht generell, sondern nur aufgrund einer Abwägung sämtlicher Umstände des
jeweiligen Einzelfalls entschieden werden. Maßgebend ist, ob wegen der körperlichen
und geistigen Verfassung des pflegebedürftigen Bewohners aus der ex-ante-Sicht ernsthaft
damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen
könnte. Dabei muss allerdings auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bereits
eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders
schweren Folgen führen kann, geeignet ist, Sicherungspflichten des Heimträgers zu
begründen.

Dementsprechend darf bei erkannter oder erkennbarer Selbstschädigungsgefahr ein 
an Demenz erkrankter Heimbewohner, bei dem unkontrollierte und unkalkulierbare Handlungen
jederzeit möglich erscheinen, nicht in einem – zumal im Obergeschoss gelegenen –
Wohnraum mit unproblematisch erreichbaren und einfach zu öffnenden Fenstern untergebracht
werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung besteht hingegen keine
Pflicht zu besonderen (vorbeugenden) Sicherungsmaßnahmen.

Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte und das betreuende
Pflegepersonal hätten Vorkehrungen gegen ein Heraussteigen des Bewohners aus einem
der Fenster seines Heimzimmers für entbehrlich halten dürfen, ist unvollständig 
und somit rechtsfehlerhaft, weil für die zu treffende Abwägungsentscheidung wesentliche
Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden.

Bei dem Bewohner lagen schon zu Beginn seines Aufenthalts im Pflegeheim der Beklagten
schwere Demenzerscheinungen vor. Er litt nicht nur unter Gedächtnisstörungen infolge
Korsakow-Syndroms und zeitweise unter Sinnestäuschungen, sondern wies auch – bei
hoher Mobilität – eine psychisch-motorische Unruhe mit unkontrollierten Lauftendenzen
auf. Indem er mehrfach aus dem ihm zugewiesenen Gehwagen herauskletterte, stellte
er eine gewisse motorische Geschicklichkeit unter Beweis. Darüber hinaus zeigte 
er inadäquate Verhaltensweisen mit Selbstgefährdungstendenzen und war zeitlich, 
örtlich, räumlich und situativ sowie zeitweise auch zur Person desorientiert. Da
die leicht zu öffnenden, nicht gesicherten Fenster in dem Zimmer des Bewohners über
den davor befindlichen Heizkörper und das Fensterbrett gleichsam treppenartig erreicht
werden konnten, war es ohne weiteres möglich, zur Fensteröffnung zu gelangen und
nach draußen auf eine 60 Zentimeter tiefe horizontale Dachfläche zu treten.

Bei dieser Sachlage konnten unkontrollierte und unkalkulierbare selbstschädigende
Handlungen infolge von Desorientierung und Sinnestäuschungen nicht mit hinreichender
Sicherheit ausgeschlossen werden, wobei auch ein Verlassen des Zimmers über ein 
leicht zugängliches, möglicherweise sogar geöffnetes Fenster in Betracht gezogen
werden musste. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob ein solcher Unglückfall
nahelag, da auch eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist,
aber zu besonders schweren Folgen führen kann, Sicherungspflichten des Heimträgers
auslösen kann. Dies hat das Berufungsgericht übersehen.

Im neuen Verfahren wird das Berufungsgericht – gegebenenfalls sachverständig beraten–
im Rahmen der gebotenen medizinischen Risikoprognose das gesamte Krankheitsbild 
des Bewohners und insbesondere seine durch ausgeprägte Demenzerscheinungen gekennzeichnete
geistige und körperliche Verfassung sorgfältig bewerten müssen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

### Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

### 1Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. 2Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

### _Quelle: BGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/bundesgerichtshof-praezisiert-schutzpflichten-von-pflegeheimen-gegenueber-demenzkranken-bewohnern-43401?pk_campaign=feed&pk_kwd=bundesgerichtshof-praezisiert-schutzpflichten-von-pflegeheimen-gegenueber-demenzkranken-bewohnern)
