# Bundesgerichtshof verneint einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagens

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- Veröffentlicht: 2022-02-10T15:00:16+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 10.02.2022 zu den Urteilen VII ZR 365/21, VII ZR 396/21,
VII ZR 679/21, VII ZR 692/21 und VII ZR 717/21 vom 10.02.2022

Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den
Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor
zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat hat in fünf gleichzeitig verhandelten„
Dieselverfahren“ betreffend die Volkswagen AG, denen jeweils der Erwerb eines Gebrauchtwagens
zugrunde lag, entschieden, dass nach Eintritt der Verjährung des gegen den Hersteller
gerichteten Schadensersatzanspruchs des Erwerbers aus § 826 BGB kein Anspruch des
Erwerbers gegen den Hersteller gemäß § 852 Satz 1 BGB besteht.

In den fünf Verfahren nahm die jeweilige Klagepartei die beklagte Volkswagen AG 
als Fahrzeug- bzw. Motorherstellerin auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Verwendung
einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Anspruch. Die von den Klageparteien jeweils
gebraucht bei einem Autohändler bzw. einem Dritten erworbenen Fahrzeuge sind mit
Dieselmotoren der Baureihe EA 189 (EU 5) ausgestattet. Diese verfügten zum Zeitpunkt
des Kaufs über eine Software, welche erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand
befand, und in diesem Fall vom regulären Abgasrückführungsmodus in einen Stickoxid-
optimierten Modus wechselte. Die Klageparteien verlangen jeweils im Wesentlichen–
unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung – die Erstattung des für das Fahrzeug
gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Die 
Beklagte hat jeweils die Einrede der Verjährung erhoben.

## Zu den Verfahren VII ZR 365/21 und VII ZR 396/21

### Sachverhalt

Der Kläger im Verfahren VII ZR 365/21 erwarb im September 2015 einen gebrauchten,
von der Beklagten hergestellten Pkw VW Sharan TDI zum Preis von 24.400 Euro. Er 
hat im Juni 2020 Klage eingereicht.

Der Kläger im Verfahren VII ZR 396/21 erwarb im August 2011 einen gebrauchten, von
der Beklagten hergestellten Pkw VW Tiguan TDI zum Preis von 25.150 Euro. Er hat 
im Dezember 2019 Klage eingereicht, die im Februar 2020 zugestellt wurde.

### Bisheriger Prozessverlauf

Die Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht (Oberlandesgericht
Stuttgart) hat angenommen, dem Anspruch der Kläger aus § 826 BGB stehe die von der
Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Die dreijährige Verjährungsfrist
habe gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB jeweils mit dem Schluss des Jahres 2015 zu laufen
begonnen und daher mit Ablauf des Jahres 2018, also jeweils vor Klageerhebung, geendet.
Den Klägern stehe auch kein Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB zu, da sie die Fahrzeuge
als Gebrauchtwagen erworben hätten und die Beklagte nichts auf ihre Kosten erlangt
habe.

## Zu den Verfahren VII ZR 679/21, VII ZR 692/21 und VII ZR 717/21

### Sachverhalt

Die Klägerin im Verfahren VII ZR 679/21 erwarb im April 2014 einen gebrauchten, 
von einer Tochtergesellschaft der Beklagten hergestellten Pkw Audi A1 Ambition 1,6
l TDI zum Preis von 19.800 Euro. Sie hat im Juli 2020 Klage eingereicht.

Der Kläger im Verfahren VII ZR 692/21 erwarb im Februar 2015 einen gebrauchten, 
von der Beklagten hergestellten Pkw VW Tiguan Sport & Style zum Preis von 19.400
Euro. Er hat im September 2020 Klage eingereicht.

Der Kläger im Verfahren VII ZR 717/21 erwarb im März 2015 einen gebrauchten, von
der Beklagten hergestellten Pkw VW Passat zum Preis von 13.000 Euro. Er hat im September
2020 Klage eingereicht.

### Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hatte den Klagen jeweils überwiegend stattgegeben, das Berufungsgericht(
Oberlandesgericht Koblenz) hat sie abgewiesen. Schadensersatzansprüche gegen die
Beklagte aus § 826 BGB seien verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist habe gemäß§
199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB mit dem Schluss der Jahre 2015 bzw. 2016 zu laufen begonnen
und daher mit Ablauf der Jahre 2018 bzw. 2019, also jeweils vor Klageerhebung, geendet.
Die von der Beklagten jeweils in erster Instanz „fallen gelassene“ und in zweiter
Instanz erneut erhobene Einrede der Verjährung sei zu beachten. Die Klageparteien
hätten gegen die Beklagte auch keine Ansprüche aus § 852 Satz 1 BGB, da sie die 
Fahrzeuge als Gebrauchtwagen erworben hätten und die von ihnen entrichteten Kaufpreise
der Beklagten nicht zugutegekommen seien.

Mit ihren in allen fünf Verfahren jeweils vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen
haben die Klageparteien ihre Klagebegehren weiterverfolgt.

## Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der VII. Zivilsenat hat in vier Verfahren die Revisionen zurückgewiesen; im fünften
Verfahren (VII ZR 396/21) führte die Revision des dortigen Klägers zur Aufhebung
des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Schadensersatzansprüchen der Klageparteien gemäß § 826 BGB stand in den Verfahren
VII ZR 365/221, VII ZR 679/21, VII ZR 692/21 und VII ZR 717/21 die von der Beklagten
erhobene Verjährungseinrede entgegen, weil die insoweit maßgebliche dreijährige 
Verjährungsfrist nach § 195 BGB jeweils vor Klageerhebung abgelaufen war. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es in Fällen der vorliegenden Art für
den Beginn der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB, dass der geschädigte Fahrzeugkäufer
Kenntnis vom sogenannten Dieselskandal im Allgemeinen, von der konkreten Betroffenheit
seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung
hat, wobei letztere Kenntnis nicht gesondert festgestellt werden muss, sondern naturgemäß
beim Geschädigten vorhanden ist (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 – VI ZR 212/20
Rn. 14; Beschluss vom 15. September 2021 – VII ZR 294/20 Rn. 6; Urteil vom 17. Dezember
2020 – VI ZR 739/20 Rn. 20 ff.).

Dass die jeweilige Klagepartei allgemeine Kenntnis vom sogenannten Dieselskandal
hatte, war in den Verfahren VII ZR 365/21 und VII ZR 679/21 unstreitig; in den drei
übrigen Verfahren hatten die Berufungsgerichte dies aufgrund der gebotenen tatrichterlichen
Würdigung rechtsfehlerfrei festgestellt.

In den Verfahren VII ZR 365/21 und VII ZR 717/21 konnte auf sich beruhen, ob den
dortigen Klägern infolge grober Fahrlässigkeit die konkrete Betroffenheit ihres 
Fahrzeugs vom sogenannten Dieselskandal im Jahr 2015 unbekannt geblieben war. Denn
die Klageparteien hatten jedenfalls im Jahr 2016 aufgrund eines Kundenanschreibens
der Beklagten, aus dem sich die Betroffenheit ihrer Fahrzeuge ergab, positive Kenntnis
hiervon. Da ihnen die Klageerhebung noch im Jahr 2016 zumutbar war, konnte die erst
2020 eingereichte Klage die schon mit Ende des Jahres 2019 abgelaufene dreijährige
Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB nicht mehr hemmen.

In den Verfahren VII ZR 679/21 und VII ZR 692/21 ist der Bundesgerichtshof davon
ausgegangen, dass die Klageparteien, die im Jahr 2015 allgemeine Kenntnis vom Dieselskandal
erlangt und die sich bis Ende 2016 keine Kenntnis von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs
verschafft hatten, obwohl dies anhand öffentlich zugänglicher Informationsquellen
wie der von der Beklagten gestellten Online-Plattform leicht möglich gewesen wäre,
der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis von dieser Betroffenheit im Sinne von §
199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB trifft und den Parteien die Klageerhebung noch im Jahr
2016 auch zumutbar war. Daher lief die dreijährige Verjährungsfrist auch hier jeweils
Ende des Jahres 2019 ab.

Soweit im Verfahren VII ZR 396/21 das Berufungsgericht von einer solchen grob fahrlässigen
Unkenntnis des dortigen Klägers schon im Jahre 2015 ausgegangen ist, erwies sich
dies als rechtsfehlerhaft. Selbst wenn es dem Kläger noch in dem verbleibenden –
kurzen – Zeitraum seit Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals und der Freischaltung
der betreffenden Online-Plattform im Oktober 2015 bis zum Jahresende möglich gewesen
sein sollte, die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs zu ermitteln, liegt darin, 
dass er in dem genannten Zeitraum hiervon keinen Gebrauch machte, kein schwerwiegender
Obliegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten. Mit Rücksicht darauf, dass die 
Beklagte seit September 2015 mit zahlreichen Informationen an die Öffentlichkeit
getreten war und auch weitere Erklärungen angekündigt hatte, war ein Zuwarten des
Klägers zumindest bis zum Ende des Jahres 2015 nicht schlechterdings unverständlich.
Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 
826 BGB sei verjährt, konnte daher keinen Bestand haben.

Soweit – mit Ausnahme des Verfahrens VII ZR 396/21 – die jeweils mit der Klage geltend
gemachten Ansprüche der Klageparteien aus § 826 BGB verjährt waren, haben die Berufungsgerichte
einen Anspruch der Klageparteien gemäß § 852 Satz 1 BGB zu Recht verneint. Nach 
Sinn und Zweck der Vorschrift sollen demjenigen, der einen anderen durch unerlaubte
Handlung schädigt und dadurch sein Vermögen mehrt, auch bei Verjährung des Schadensersatzanspruchs
nicht die auf diese Weise erlangten Vorteile verbleiben. Die dem Anspruch zugrundeliegende
Vermögensverschiebung kann auch durch einen oder mehrere Dritte vermittelt werden,
solange sie in einem ursächlichen Zusammenhang mit der unerlaubten Handlung steht.
Wenn ein Vermögensverlust beim Geschädigten einen entsprechenden Vermögenszuwachs
beim Schädiger zur Folge gehabt hat, ist er daher nach § 852 Satz 1 BGB auch dann
herauszugeben, wenn diese Vermögensverschiebung dem Schädiger durch Dritte vermittelt
worden ist. Unberührt bleibt davon die Notwendigkeit, dass der Vermögenszuwachs 
auf dem Vermögensverlust des Geschädigten beruhen muss. Daher setzt ein Anspruch
aus § 852 Satz 1 BGB jedenfalls voraus, dass die Herstellerin im Verhältnis zum 
Geschädigten etwas aus dem Fahrzeugverkauf an diesen erlangt hat.

Jedenfalls in mehraktigen Fällen wie bei dem Kauf eines von der Herstellerin mit
einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebrachten und von dem Geschädigten
erst später von einem Dritten erworbenen Gebrauchtwagens führt der letztgenannte
Erwerbsvorgang indes zu keiner Vermögensverschiebung im Verhältnis zwischen dem 
Geschädigten und der Herstellerin. Denn der Herstellerin, die einen etwaigen Vorteil
bereits mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs als Neuwagen realisiert hat, fließt
im Zusammenhang mit dem im Abschluss des ungewollten Vertrags liegenden Vermögensschaden
des Geschädigten durch ihre unerlaubte Handlung nichts – mehr – zu. Bei einem Gebrauchtwagenverkauf,
der – wie hier – zwischen dem klagenden Geschädigten und einem Dritten abgeschlossen
wird, partizipiert die Herstellerin weder unmittelbar noch mittelbar an einem etwaigen
Verkäufergewinn aus diesem Kaufvertrag, sei es, dass der Gebrauchtwagen von einer
Privatperson oder von einem Händler an den Geschädigten verkauft wurde. Deshalb 
scheidet in diesen Fällen ein Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB aus.

## Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

**§ 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)**

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

**§ 199 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)**

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn
bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

 1. der Anspruch entstanden ist und
 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners
    Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. […]

**§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)**

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich
Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

**§ 852 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)**

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten
etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz
des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.[…]

_Quelle: BGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/bundesgerichtshof-verneint-einen-anspruch-nach-%C2%A7-852-satz-1-bgb-bei-erwerb-eines-vom-sog-dieselskandal-betroffenen-gebrauchtwagens-73675)
