# Bundesgerichtshof verwirft sog. taggenaue Berechnung des Schmerzensgeldes

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- Published: 2022-02-15T15:30:46+01:00
- Author: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 15.02.2022 zum Urteil VI ZR 937/20 vom 15.02.2022

## Sachverhalt

Der Kläger wurde bei einem Verkehrsunfall erheblich verletzt. Über einen Zeitraum
von mehr als zwei Jahren verbrachte er im Rahmen von 13 stationären Aufenthalten
insgesamt 500 Tage im Krankenhaus, u. a. musste der rechte Unterschenkel amputiert
werden. Der Kläger ist seither zu mindestens 60 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert.
Die Einstandspflicht der Beklagten (Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des
unfallverursachenden Pkw) steht dem Grunde nach außer Streit.

## Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat dem Kläger, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse,
ein Schmerzensgeld von 100.000 Euro zugesprochen. Auf die Berufung des Klägers hat
das Oberlandesgericht die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt
200.000 Euro verurteilt.

Nach der vom Berufungsgericht hierbei angewendeten Methode der sog. taggenauen Berechnung
des Schmerzensgeldes ergibt sich dessen Höhe in einem ersten Rechenschritt (Stufe
I) unabhängig von der konkreten Verletzung und den damit individuell einhergehenden
Schmerzen aus der bloßen Addition von Tagessätzen, die nach der Behandlungsphase(
Intensivstation, Normalstation, stationäre Reha-Maßnahme, ambulante Behandlung zuhause,
Dauerschaden) und der damit regelmäßig einhergehenden Lebensbeeinträchtigung gestaffelt
sind. Das Berufungsgericht hat diese Tagessätze – ausgehend von bestimmten Prozentsätzen
eines durchschnittlichen Einkommens – für die verschiedenen Behandlungsstufen auf
150 Euro (Intensivstation), 100 Euro (Normalstation), 60 Euro (stationäre Reha) 
und 40 Euro bei 100 % Grad der Schädigungsfolgen angesetzt. In einem zweiten Rechenschritt(
Stufe II) können von der zuvor „taggenau“ errechneten Summe je nach Gestaltung und
Schwere des Falles individuelle Zu- und Abschläge vorgenommen werden. Das Berufungsgericht
hat auf dieser Stufe wegen der erheblichen Vorerkrankungen des Klägers einen Abschlag
vorgenommen. Von der nach der oben aufgeführten Methode grundsätzlich vorgesehenen
abschließenden Erhöhung des Schmerzensgeldes bei Dauerschäden und besonders schwerwiegenden
Verfehlungen des Schädigers (Stufe III) hat das Berufungsgericht im Streitfall keinen
Gebrauch gemacht.

Mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision begehren die Beklagten
die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

## Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der u. a. für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Kfz-Unfällen zuständige VI.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben
und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht 
zurückverwiesen.

Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der
Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung
der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers.
Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, sondern
um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei ist in erster Linie
die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen.
Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für
das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht 
streng rechnerisch ermitteln lässt.

Diesen Grundsätzen wird die vom Berufungsgericht vorgenommene „taggenaue Berechnung“
des Schmerzensgeldes nicht gerecht. Die schematische Konzentration auf die Anzahl
der Tage, die der Kläger auf der Normalstation eines Krankenhauses verbracht hat
und die er nach seiner Lebenserwartung mit der dauerhaften Einschränkung voraussichtlich
noch wird leben müssen, lässt wesentliche Umstände des konkreten Falles außer Acht.
So bleibt unbeachtet, welche Verletzungen der Kläger erlitten hat, wie die Verletzungen
behandelt wurden und welches individuelle Leid bei ihm ausgelöst wurde. Gleiches
gilt für die Einschränkungen in seiner zukünftigen individuellen Lebensführung. 
Auch die Anknüpfung an die statistische Größe des durchschnittlichen Einkommens 
trägt der notwendigen Orientierung an der gerade individuell zu ermittelnden Lebensbeeinträchtigung
des Geschädigten nicht hinreichend Rechnung. Das Berufungsgericht wird daher erneut
über die Höhe des Schmerzensgeldes zu befinden haben.

## Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

**§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)**

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der
sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens,
der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

**§ 287 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO)**

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch 
sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber
das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. (…)

_Quelle: BGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/bundesgerichtshof-verwirft-sog-taggenaue-berechnung-des-schmerzensgeldes-73835)
