# Bundesgerichtshof zum sog. Dieselskandal: Grenzen der Ersatzlieferung bei einem Nachfolgemodell

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/bundesgerichtshof-zum-sog-dieselskandal-grenzen-der-ersatzlieferung-bei-einem-nachfolgemodell/
- Veröffentlicht: 2021-07-21T13:15:30+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 21.07.2021 zu den Urteilen VIII ZR 254/20, VIII ZR 118/
20, VIII ZR 275/19 und VIII ZR 357/20 vom 21.07.2021

Der Bundesgerichtshof hat am 21. Juli 2021 entschieden, dass im Verbrauchsgüterkauf
der Käufer eines (hier jeweils aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung) 
mangelhaften Neufahrzeugs im Rahmen seiner Gewährleistungsrechte zwar grundsätzlich
auch die Ersatzlieferung eines zwischenzeitlich hergestellten Nachfolgemodells verlangen
kann, dies aber nur für den Fall gilt, dass er einen entsprechenden Anspruch innerhalb
von zwei Jahren ab Vertragsschluss gegenüber seinem Verkäufer geltend macht.

## Sachverhalt

In den am 21. Juli 2021 entschiedenen vier Fällen haben die Käufer im Rahmen eines
Verbrauchsgüterkaufs jeweils in den Jahren 2009 oder 2010 ein mit einem Dieselmotor
EA 189 ausgestattetes Neufahrzeug erworben, dessen Motorsteuerungssoftware den Prüfstandlauf
erkannte und in diesem Fall den Ausstoß von Stickoxiden verringerte. Nachdem die
Verwendung entsprechender Vorrichtungen bei Dieselmotoren des Typs EA 189 im Verlauf
des sogenannten Dieselskandals öffentlich bekannt geworden war, verlangten die Käufer
jeweils Mangelbeseitigung durch Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs.
Dies wurde von den Verkäufern abgelehnt und stattdessen eine Mangelbeseitigung (
Nachbesserung) durch ein Software-Update angeboten.

Allen Verfahren ist weiter gemein, dass die Käufer ihr Nachlieferungsbegehren erstmals
nach rund sieben beziehungsweise acht Jahren nach Kaufvertragsschluss gegenüber 
den Verkäufern geltend machten. Da das ursprünglich erworbene Fahrzeugmodell zu 
diesem Zeitpunkt in allen Fällen vom Hersteller bereits durch ein Nachfolgemodell
ersetzt worden war, verlangen die Käufer nunmehr jeweils ein fabrikneues, typengleiches
Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion. In allen vier Verfahren erwarben
die Kläger die Fahrzeuge dabei als Verbraucher, die bei einer Nachlieferung gemäß§
475 Abs. 3 Satz 1 BGB für die Nutzung der zunächst gelieferten mangelhaften Sache
keinen Ersatz schulden.

Die Verkäufer haben die Einrede der Verjährung jeweils nicht erhoben beziehungsweise
hatten gegenüber den Käufern zuvor ausdrücklich darauf verzichtet, sich im Hinblick
auf etwaige Ansprüche im Zusammenhang mit der betreffenden Motorsteuerungssoftware
auf Verjährung zu berufen.

## Bisherige Prozessverläufe

Die Berufungsgerichte sind in allen vier Verfahren unter Verweis auf den Hinweisbeschluss
des Senats vom 8. Januar 2019 (VIII ZR 225/17, siehe Pressemitteilung Nr. 22/2019)
davon ausgegangen, dass die betreffenden Fahrzeuge bei Übergabe an die Käufer mit
einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet und deshalb mangelbehaftet gewesen
seien. Weiterhin haben die Berufungsgerichte im Ausgangspunkt übereinstimmend angenommen,
dass sich der Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB)
im Fall eines Modellwechsels auch auf das zwischenzeitlich am Markt verfügbare Nachfolgemodell
erstrecke.

Davon ausgehend haben die Kläger in den Verfahren VIII ZR 254/20 und VIII ZR 118/
20 mit ihrem Nachlieferungsbegehren in zweiter Instanz beim Oberlandesgericht Köln
jeweils Erfolg gehabt. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht [Saarbrücken](https://www.maier-steuerberater.de/standorte/standort-saarbruecken/)
im Verfahren VIII ZR 275/19 einen Ersatzlieferungsanspruch des dortigen Klägers 
letzten Endes verneint, weil die dem beklagten Vertragshändler durch die Ersatzlieferung
entstehenden Kosten die Kosten einer Mangelbeseitigung durch das vom Hersteller 
angebotene Software-Update bei weitem überstiegen, und der Kläger auch nicht substantiiert
dargetan habe, dass durch das Aufspielen des Updates Folgemängel entstünden. Auch
im Verfahren VIII ZR 357/20, in welchem der Kläger das Fahrzeug unmittelbar von 
der Herstellerin erworben hatte, hat das Oberlandesgericht Schleswig mit vergleichbarer
Begründung den Nachlieferungsanspruch des Klägers zurückgewiesen und lediglich seinem
hilfsweise geltend gemachten deliktischen Schadensersatzanspruch teilweise (unter
Abzug einer erheblichen Nutzungsentschädigung) stattgegeben.

In den Verfahren VIII ZR 254/20 und VIII ZR 118/20 verfolgen die Beklagten mit ihren
von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen ihr Klageabweisungsbegehren jeweils
weiter, während die Kläger in den Verfahren VIII ZR 275/19 und VIII ZR 357/20 mit
ihren vom Senat zugelassenen Revisionen jeweils weiterhin die Nachlieferung eines
fabrikneuen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion erreichen wollen.

## Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat in allen vier Verfahren entschieden, dass den jeweiligen Klägern der geltend
gemachte Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Nachfolgemodells des von ihnen
ursprünglich erworbenen Neufahrzeugs gemäß § 437 Nr. 1, § 434 Abs. 1, § 439 Abs.
1 Alt. 2 BGB nicht zusteht.

Dabei hat der Senat zunächst seine bereits im Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019(
VIII ZR 225/17, siehe Pressemitteilung Nr. 22/2019) angeführte Rechtsprechung bestätigt,
nach der es sich bei der in den von den Klageparteien erworbenen Dieselfahrzeugen(
Motortyp EA 189) installierten Motorsteuerungssoftware, die bei erkanntem Prüfstandlauf
den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb verringert, um eine unzulässige
Abschalteinrichtung handelt. Insofern waren die Fahrzeuge bei Übergabe (und auch
noch im Zeitpunkt der jeweiligen Nacherfüllungsbegehren) mangelhaft im Sinne von§
434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, weil – jedenfalls bis zur Nachrüstung durch ein entsprechendes
Software-Update – die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung
zum Straßenverkehr zuständige Behörde bestand und es damit an der Eignung der Fahrzeuge
für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehlte.

Ebenfalls bestätigt hat der Senat seine Ausführungen im vorgenannten Hinweisbeschluss,
wonach eine vom Käufer eines mangelhaften Neuwagens geforderte Ersatzlieferung gemäß§
439 Abs. 1 Alt. 2 BGB nicht bereits deshalb unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB) und damit
ausgeschlossen ist, weil anstelle des ursprünglich erworbenen Fahrzeugmodells zwischenzeitlich
ein Nachfolgemodell (Facelift, Modellpflegemaßnahme, neue Baureihe/Generation) auf
den Markt getreten ist. Solche Nachfolgemodelle sind zwar in der Regel in mancher
Hinsicht fortentwickelt, zum Beispiel durch die Klassifikation nach neuen europäischen
Abgasnormen und Änderungen der Motortechnik, durch Fortschritte bei Sicherheits-
und Assistenzsystemen und entsprechend umfangreicherem Einsatz von Steuerungssoftware,
durch Änderungen bei Abmessungen, Gewicht, Kraftstoffverbrauch und Formensprache
oder etwa durch vermehrten Komfort. Den Parteien und insbesondere dem Fahrzeughändler
ist aber bereits bei Abschluss des Kaufvertrags bewusst, dass der Fahrzeughersteller
nach gewisser Zeit das bisherige Modell nicht mehr herstellen, sondern durch einen
Nachfolger ersetzen wird. Bei einem Neuwagenkauf entspricht es vor diesem Hintergrund
grundsätzlich dem (durch eine interessengerechte Auslegung zu ermittelnden) übereinstimmenden
Willen der Vertragsparteien bei Vertragsabschluss, dass das Recht des Käufers auf
eine Mangelbeseitigung durch Ersatzlieferung nicht durch einen nach Vertragsabschluss
herstellerseits erfolgten Modellwechsel ausgeschlossen ist, sondern sich die „Beschaffungspflicht“
des Verkäufers in einem solchen Fall vielmehr auch auf ein entsprechendes – von 
den Parteien insoweit als gleichartig und gleichwertig angesehenes – Nachfolgemodell
erstrecken soll.

Allerdings unterliegt diese auch ein etwaiges Nachfolgemodell umfassende Nachlieferungsverpflichtung
mit Blick auf die wirtschaftlichen Interessen des Verkäufers gewissen Grenzen. Zwar
wird dessen Schutz vor unverhältnismäßigen Kosten der Nachlieferung vom Gesetz bereits
allgemein im Rahmen von § 439 Abs. 4 BGB berücksichtigt; zudem beträgt die regelmäßige
kaufrechtliche Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche gemäß § 438 Abs. 1 
Nr. 3 BGB lediglich zwei Jahre. Dennoch ist – worauf die Tatgerichte (verstärkt)
ein besonderes Augenmerk zu richten haben – stets sorgfältig und nicht nur schematisch
zu prüfen, ob und inwieweit die Parteien im jeweiligen Einzelfall die Ersatzlieferung
eines Nachfolgemodells tatsächlich als austauschbar mit dem ursprünglich gelieferten
Kaufgegenstand angesehen haben.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die den Verkäufer eines Verbrauchsguts im Nachlieferungsfall
treffende Pflicht zur Beschaffung eines neuwertigen Nachfolgemodells von vornherein
in zeitlicher Hinsicht nicht unbeschränkt gelten kann. Gerade bei einem Neuwagenkauf
tritt durch die Nutzung des Fahrzeugs durch den Käufer recht schnell ein deutlicher
Wertverlust ein. Dennoch hat der Käufer im Falle der Nachlieferung die an ihn ausgelieferte
mangelhafte Sache gemäß § 439 Abs. 5 BGB lediglich in dem abgenutzten Zustand und
ohne Wertersatz an den Verkäufer herauszugeben. Zudem hat der Käufer bei einem –
vorliegend in allen Verfahren gegebenen – Verbrauchsgüterkauf nach § § 474 Abs. 
1 Satz 1, § 475 Abs. 3 Satz 1 BGB einen Ersatz für die Nutzung des ursprünglich 
gelieferten Fahrzeugs (anders als etwa nach einem Rücktritt) nicht zu leisten.

In Ansehung dieser Umstände gebietet eine nach beiden Seiten hin interessengerechte
Auslegung des Parteiwillens, dass eine Nachfolgemodelle umfassende Beschaffungspflicht
des Verkäufers im Fall einer mangelbedingten Ersatzlieferung von vornherein auf 
den Zeitraum begrenzt sein muss, innerhalb dessen die Vertragsparteien (bei Vertragsabschluss)
mit dem Eintritt eines Gewährleistungsfalls und einem entsprechenden Nachlieferungsbegehren
üblicherweise rechnen konnten. Im Rahmen einer typisierenden Betrachtung sowie unter
Beachtung der im nationalen und europäischen Kaufrecht zugrunde gelegten Maßstäbe
und Wertungen trägt es den Interessen der am Neuwagenkauf beteiligten Vertragsparteien
dabei grundsätzlich in angemessener Weise Rechnung, dass der Verkäufer im Gewährleistungsfall
zur Nachlieferung eines zwischenzeitlich hergestellten Nachfolgemodells nur verpflichtet
ist, wenn der Käufer einen entsprechenden Anspruch gegenüber seinem Verkäufer binnen
eines Zeitraums von zwei Jahren ab Vertragsschluss erstmals geltend macht. Die Geltendmachung
weiterer Gewährleistungsrechte (siehe § 437 BGB) bleibt dem Käufer unbenommen.

Ausgehend hiervon ist in allen vom Senat am heutigen Tage entschiedenen Verfahren
der von den Käufern jeweils geltend gemachte Nachlieferungsanspruch ausgeschlossen,
weil einerseits die ursprünglich erworbenen Fahrzeugmodelle nicht mehr hergestellt
werden, die Käufer aber andererseits eine Nachlieferung des entsprechenden Nachfolgemodells
von ihren Verkäufern erst nach rund sieben beziehungsweise acht Jahren nach dem 
Kauf verlangt haben. Hierin unterscheiden sich die vorliegenden Sachverhalte – was
die Berufungsgerichte übersehen haben – maßgeblich von dem des Hinweisbeschlusses
vom 8. Januar 2019 (VIII ZR 225/17, siehe Pressemitteilung Nr. 22/2019), in welchem
lediglich einige Monate zwischen Vertragsschluss und Nachlieferungsbegehren gelegen
hatten. Anhaltspunkte für das Vorliegen besonderer Umstände, aufgrund derer den 
jeweiligen Verkäufer vorliegend ausnahmsweise eine (deutlich) weitergehende und 
damit namentlich auch das vom jeweiligen Käufer begehrte Nachfolgemodell erfassende
Beschaffungspflicht treffen würde, liegen in keinem Fall vor.

Demzufolge hat der Senat im Verfahren VIII ZR 118/20 das Berufungsurteil auf die
Revision der Beklagten aufgehoben und die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts
wiederhergestellt. Entsprechendes gilt bezüglich des Nacherfüllungsbegehren des 
Klägers im Verfahren VIII ZR 254/20; da der Kläger in diesem Verfahren außerdem 
hilfsweise vom Kaufvertrag zurückgetreten ist und es insoweit noch weiterer Feststellungen
bedarf, hat der Senat die Sache im Übrigen an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
In den Verfahren VIII ZR 275/19 und VIII ZR 357/20 hat der Senat die Revisionen 
der Kläger gegen die (wenngleich aus anderen Gründen) klageabweisenden Berufungsurteile
zurückgewiesen.

## Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

**§ 275 BGB Ausschluss der Leistungspflicht**

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner
oder für jedermann unmöglich ist.

[…]

**§ 434 BGB Sachmangel**

(1) ^(1)Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte
Beschaffenheit hat. ^(2)Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die 
Sache frei von Sachmängeln,

 1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
 2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist,
    die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der 
    Sache erwarten kann.

[…]

**§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln**

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden
Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

 1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
 2. nach […] von dem Vertrag zurücktreten oder nach […] den Kaufpreis mindern und
 3. nach […] Schadensersatz oder nach […] Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

**§ 438 BGB Verjährung der Mängelansprüche**

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

[…]

 3. im Übrigen in zwei Jahren.

[…]

**§ 439 BGB Nacherfüllung**

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels
oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

[…]

(4) ^(1)Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet
des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich
ist. ^(2)Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die
Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der
Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte.
^(3)Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der
Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des
Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so
kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis
348 verlangen.

**§ 474 BGB Verbrauchsgüterkauf**

(1) 1Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer
eine bewegliche Sache kauft. […]

(2) ^(1)Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften 
dieses Untertitels. […]

**§ 475 BGB Anwendbare Vorschriften**

[…]

(3) ^(1)§ 439 Absatz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben
oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. […]

_Quelle: BGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/bundesgerichtshof-zum-sog-dieselskandal-grenzen-der-ersatzlieferung-bei-einem-nachfolgemodell-57966)
