# Bundesgerichtshof zur Pflicht von Internethändlern, über Herstellergarantien zu informieren

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/bundesgerichtshof-zur-pflicht-von-internethaendlern-ueber-herstellergarantien-zu-informieren/
- Veröffentlicht: 2022-11-10T08:51:20+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 10.11.2022 zum Urteil I ZR 241/19 vom 10.11.2022

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat entschieden, dass Internethändler Verbraucher nicht näher über die Herstellergarantie
für ein angebotenes Produkt informieren müssen, wenn die Garantie kein zentrales
Merkmal ihres Angebots ist.

## Sachverhalt

Die Parteien vertreiben Taschenmesser im Wege des Internethandels. Die Beklagte 
bot auf der Internetplattform Amazon ein Schweizer Offiziersmesser an. Die Angebotsseite
enthielt unter der Zwischenüberschrift „Weitere technische Informationen“ einen 
Link mit der Bezeichnung „Betriebsanleitung“. Nach dem Anklicken dieses Links öffnete
sich ein Produktinformationsblatt, das folgenden Hinweis auf eine Garantie des Herstellers
enthielt: „Die Garantie erstreckt sich zeitlich unbeschränkt auf jeden Material-
und Fabrikationsfehler (für Elektronik zwei Jahre). Schäden, die durch normalen 
Verschleiß oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie 
nicht gedeckt.“ Weitere Informationen zu der Garantie enthielt das Produktinformationsblatt
nicht.

Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen die gesetzlichen Informationspflichten
betreffend Garantien. Sie hat beantragt, der Beklagten zu verbieten, den Absatz 
von Taschenmessern an Verbraucher mit Hinweisen auf Garantien zu bewerben, ohne 
hierbei auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf hinzuweisen, dass
sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und ohne den räumlichen Geltungsbereich
des Garantieschutzes anzugeben.

## Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das 
Oberlandesgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Oberlandesgericht
zugelassenen Revision hat die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 11. Februar 2021 ausgesetzt
und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung von Art. 6 Abs. 
1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher zur Vorabentscheidung
vorgelegt (dazu Pressemitteilung Nr. 31/2021 vom 11. Februar 2021).

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat über die Fragen durch Urteil vom 5. Mai
2022 (C-179/21) entschieden.

## Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts
aufgehoben und das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt.
Die Beklagte hat sich nicht unlauter verhalten, weil sie in ihrem Internetangebot
keine näheren Angaben zu der im verlinkten Produktinformationsblatt erwähnten Herstellergarantie
gemacht hat.

Die Beklagte hat sich nicht nach § 5a Abs. 2 und 4 UWG aF (nun § 5a Abs. 1, § 5b
Abs. 4 UWG nF) unlauter verhalten, weil sie den Verbrauchern keine nach § 312d Abs.
1 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB aF (nun Art. 246a § 1 Abs.
1 Satz 1 Nr. 12 EGBGB nF) vor Vertragsschluss zu erteilende Information über die
Herstellergarantie vorenthalten hat. Das ergibt sich aus einer richtlinienkonformen
Auslegung der vorgenannten Bestimmungen, die der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 Buchst.
m der Richtlinie 2011/83/EU dienen.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden,
dass ein Unternehmer die Verbraucher vor Abschluss eines Kaufvertrags über die Bedingungen
der Herstellergarantie informieren muss, wenn er die Garantie zu einem zentralen
oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht und so als Verkaufsargument einsetzt.
Erwähnt er dagegen die Herstellergarantie nur beiläufig, so dass sie aus Sicht der
Verbraucher kein Kaufargument darstellt, muss er keine Informationen über die Garantie
zur Verfügung stellen.

Im Streitfall stellt die Herstellergarantie kein wesentliches Merkmal des Angebots
der Beklagten dar. Sie wird auf der Angebotsseite selbst nicht erwähnt, sondern 
findet sich an untergeordneter Stelle in einem Produktinformationsblatt. Auf dieses
Produktinformationsblatt gelangt der Verbraucher nur, wenn er einen Link anklickt,
der unter der Zwischenüberschrift „Weitere technische Informationen“ steht und mit
der Bezeichnung „Betriebsanleitung“ versehen ist und daher eher auf eine technisch-
funktionale Erläuterung hindeutet.

Die Beklagte hat mangels eines Verstoßes gegen die Marktverhaltensregelung des §
479 Abs. 1 BGB auch keine nach § 3a UWG unlautere Handlung begangen. Die in § 479
Abs. 1 BGB normierte Pflicht zur Information über den Gegenstand und den Inhalt 
einer (Hersteller-)Garantie greift erst ein, wenn der Unternehmer dem Verbraucher
ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Garantievertrags unterbreitet. Im 
Streitfall enthielt der auf der Angebotsseite befindliche Link auf das Produktinformationsblatt
mit der Herstellergarantie noch kein verbindliches Garantieversprechen.

## Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

**§ 3a UWG**

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu
bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und
der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern
oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

**§ 5a UWG in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (aF)**

(2) Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände
dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält,

1. die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche
Entscheidung zu treffen, und

2. deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung
zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

[…]

(4) Als wesentlich im Sinne des Absatzes 2 gelten auch Informationen, die dem Verbraucher
auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung
unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung
und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.

**§ 5a Abs. 1 UWG in der seit dem 28. Mai 2022 geltenden Fassung (nF)**

Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt,
indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1. die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen
benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und

2. deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer
zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen
hätte.

**§ 5b Abs. 4 UWG in der seit dem 28. Mai 2022 geltenden Fassung (nF)**

Als wesentlich im Sinne des § 5a Absatz 1 gelten auch solche Informationen, die 
dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften
zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich
Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.

**§ 312d Abs. 1 Satz 1 BGB**

Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen
ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

**§ 479 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (aF)**

Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie
muss enthalten:

1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie
durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und

2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung
der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich
des Garantieschutzes […].

**§ 479 Abs. 1 BGB in der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung (nF)**

Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie
muss enthalten:

1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf,
dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese
Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,

[…]

5. die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich
des Garantieschutzes.

**Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden 
Fassung (aF)**

Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet,
dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

[…]

9. gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen
und Garantien, […]

Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 EGBGB in der seit dem 28. Mai 2022 geltenden 
Fassung (nF)

Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet,
dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

[…]

12. gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen
und Garantien,

**Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU**

Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden
ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise
über Folgendes:

[…]

m) gegebenenfalls den Hinweis auf das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst,
Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien; […]

_Quelle: Bundesgerichtshof_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/bundesgerichtshof-zur-pflicht-von-internethaendlern-ueber-herstellergarantien-zu-informieren-88819)
