# Bundeskabinett verabschiedet Gas- und Strompreisbremse

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- Veröffentlicht: 2022-11-28T05:37:45+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BMWK, Pressemitteilung vom 25.11.2022

**Wichtige Entlastung für Verbraucherinnen und Verbraucher und die Wirtschaft**

Das Kabinett hat am 25.11.2022 im Umlaufverfahren die Gesetzentwürfe für die Strom-,
Gas und Wärmepreisbremsen beschlossen. Mit den Preisbremsen werden Verbraucherinnen
und Verbraucher ebenso wie die Wirtschaft entlastet und vor sehr hohen Energiepreisen
geschützt.

Die Gesetzentwürfe wurden in enger Zusammenarbeit von Bundeskanzleramt, dem Bundesfinanzministerium
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erarbeitet. Die Bundesregierung
hat sie am 25.11.2022 gebilligt.

Die zusammen erarbeiteten Regelungen sehen vor, dass Strom-, Gas- und Wärmpreise
für einen Anteil des Verbrauchs nach oben begrenzt werden und nicht mehr über diese
Grenzen hinaus steigen dürfen. Das schützt alle Haushalte und Unternehmen, genauso
wie etwa Krankenhäuser, Pflegeheime und kulturelle Einrichtungen. Alle, die bereits
sehr hohe Preise zahlen, werden entlastet. Die Preisbegrenzungen beziehen sich auf
einen großen Teil ihres bisherigen Energieverbrauchs.

Die Preisbremsen gelten von März 2023 an, dann werden aber auch rückwirkend die 
Kosten von Januar und Februar begrenzt. Damit wirken die Preisbremsen im gesamten
Jahr 2023 bis zum April 2024. Die Strom-, Gas- und Wärmpreisbremsen sind das Herzstück
des wirtschaftlichen Abwehrschirms mit einem Volumen von insgesamt 200 Milliarden
Euro. Durch eine Abschöpfung von Zufallsgewinnen werden auch Stromerzeugungsunternehmen
an der Finanzierung beteiligt.

Die Regelungen zu Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen sind in zwei von Bundeskanzlersamt,
Bundesfinanzministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
zusammen erarbeiteten Gesetzentwürfen gebündelt. Das Gesetz für die Gas- und Wärmepreisbremse
sieht vor, dass für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit einem
Gas- und Wärmeverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr, sowie Pflegeeinrichtungen, Forschungs-
und Bildungseinrichtungen, der Gaspreis von März 2023 bis April 2024 auf 12 Cent
brutto pro Kilowattstunde begrenzt wird, für Wärme auf 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde.

Diese Deckelung des Preises gilt für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten
Jahresverbrauchs. Für den Verbrauch, der dieses Kontingent übersteigt, muss weiterhin
der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden. Im März 2023 werden rückwirkend
auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet.

Die befristete Gas- und Wärmepreisbremse soll ab Januar 2023 auch der von den hohen
Preisen betroffenen Industrie dabei helfen, Produktion und Beschäftigung zu sichern.
Der Preis pro Kilowattstunde Gas wird für Industriekunden auf 7 Cent netto gedeckelt.
Bei Wärme liegt dieser Preis bei 7,5 Cent netto. Die gesetzlich festgelegten Preise
gelten für 70 Prozent des Jahresverbrauchs im Jahr 2021.

Das Gesetz zur Strompreisbremse soll ebenfalls vom 1. März 2023 bis 30. April 2024
gelten. Im März werden auch hier rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und
Februar 2023 angerechnet. Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine und
mittlere Unternehmen (mit einem Stromverbrauch von bis zu 30.000 kWh pro Jahr) wird
bei 40 ct/kWh brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte,
begrenzt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs.
Für Industriekunden liegt die Grenze bei 13 Cent zuzüglich Steuern, Abgaben und 
Umlagen für 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs.

Hinzu kommen Härtefall-Regelungen für Haushalte, Unternehmen und Einrichtungen, 
die durch die steigenden Energiepreise in besonderer Weise betroffen sind, z. B.
für Mieterinnen und Mieter, Wohnungsunternehmen, soziale Träger, Kultur und Forschung.
Erhalten einzelne Unternehmen insgesamt hohe Förderbeträge, müssen beihilferechtliche
Vorgaben eingehalten werden.

Die Energiepreisbremsen sind notwendig geworden, weil sich in Folge des völkerrechtswidrigen
Angriffs Russlands auf die Ukraine die europäischen Großhandelspreise für Erdgas
innerhalb eines Jahres vervielfacht hatten.

Das hat auch die Preise für Strom und Fernwärme in die Höhe getrieben. Die hohen
Energiepreise schlagen sich je nach Vertragsart und Laufzeit unterschiedlich deutlich
und unterschiedlich schnell in den Rechnungen für Haushalte und Unternehmen nieder.
Durch die enormen Preissteigerungen ist dabei nicht nur die energieintensive Industrie
gefährdet, alle Unternehmen müssen mit steigenden Produktionskosten rechnen. Viele
Unternehmen haben deshalb bereits begonnen, die Preise für ihre Endprodukte zu erhöhen.
Dies ist ein maßgeblicher Grund für die derzeit hohen Inflationsraten.

Die Entlastung durch die Strompreisbremse wird teilweise über die Abschöpfung von
Zufallsgewinnen im Strommarkt refinanziert. Die Bundesregierung setzt damit die 
Vorgaben aus der Notfallverordnung (EU) 2022/1854 um. Die Vorgaben aus der EU-Verordnung
sind verbindlich und sind national anzuwenden bzw. umzusetzen.

Die Abschöpfung wird so ausgestaltet, dass einerseits ein angemessener Erlös zum
wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen gewährleistetet, andererseits ein substanzieller
Beitrag zur Entlastung für die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Wirtschaft
geleistet wird. Adressiert werden nur Gewinne in einer Höhe, mit der niemand gerechnet
hat.

Die Abschöpfung erfolgt ab dem 1. Dezember 2022. Zu diesem Zeitpunkt haben die Mitgliedstaaten
nach der EU-Verordnung über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise
eine Erlösobergrenze am Strommarkt vorzusehen. Die Laufzeit der Abschöpfung ist 
zunächst bis zum 30. Juni 2023 befristet, kann aber – im Lichte der Review durch
die EU-Kommission – zu einem späteren Zeitpunkt durch Rechtsverordnung verlängert
werden, höchstens jedoch bis zum 30. April 2024. Damit wurde der Zeitraum noch mal
im Vergleich zu den ursprünglichen Überlegungen verkürzt.

Einen Kurzüberblick finden Sie [hier](https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Energie/ueberblickspapier-bundesregierung.gas-und-strompreisbremse.html).

Den Gesetzentwurf zur Gaspreisbremse finden Sie [hier](https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Energie/entwurf-eines-gesetzes-zur-einfuhrung-von-preisbremsen-fur-leitungs-gebundenes-erdgas-und-warme-und-zur-anderung-weiterer-vorschriften.html).

Den Gesetzentwurf zur Strompreisbremse finden Sie [hier](https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Energie/entwurf-eines-gesetzes-zur-einfuhrung-einer-strompreisbremse-und-zur-anderung-weiterer-energierechtlicher-bestimmungen.html).

_Quelle: BMWK_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/bundeskabinett-verabschiedet-gas-und-strompreisbremse-90350)
