# Bundeskabinett verabschiedet Soforthilfe Dezember für Gas und Wärme

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- Veröffentlicht: 2022-11-03T05:31:51+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BMWK, Pressemitteilung vom 02.11.2022

Die Bundesregierung hat am 02.11.2022 im Kabinett auf Vorlage des Bundeswirtschafts-
und Klimaschutzministeriums einen Entwurf für das Soforthilfegesetz für Gas und 
Wärme auf den Weg gebracht. Haushaltskunden sowie Unternehmen mit einem Jahresverbrauch
bis zu 1,5 Mio. kWh sollen hiermit im Monat Dezember spürbar entlastet werden. Mit
diesem Vorschlag setzt die Bundesregierung den ersten Teil der Empfehlungen des 
Zwischenberichts der von der Bundesregierung eingesetzten ExpertInnen-Kommission
Gas und Wärme vom 10. Oktober 2022 um. Die gemeinsame Arbeitsgruppe des Bundeskanzleramts,
des Bundesfinanzministeriums und des Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministeriums
arbeitet intensiv an der Umsetzung der weiteren Elemente, konkret der Gas- und Strompreisbremsen,
die in einem nächsten Schritt verabschiedet werden sollen.

Hierzu Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck: „Der völkerrechtswidrige
Angriff Russlands auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten
drastisch verschärft und im Jahresverlauf 2022 zu extremen Preissteigerungen bei
Haushalten und Unternehmen geführt. Auch wenn die Großhandelspreise zuletzt zurückgegangen
sind, bleibt die weitere Entwicklung unsicher. Private Verbraucher und Unternehmen
leiden zunehmend unter diesen hohen Preisen und brauchen dringend eine Entlastung.
Die heute im Kabinett verabschiedete Soforthilfe Dezember ist daher ein ganz wichtiger
erster Schritt. Weitere Schritte werden folgen und wir arbeiten in der Bundesregierung
mit Hochdruck an der Umsetzung der Gas- und Strompreisbremsen. All diese Fragen 
sind sehr komplex und wir brauchen hier eine gemeinsame Kraftanstrengung aller Akteure,
damit die Entlastungsmaßnahmen so schnell wie möglich auch wirksam werden können.“

Die Soforthilfe Dezember schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen
im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse
im Frühjahr.

Haushalten und kleinere Unternehmen, die über sogenannte Standardlastprofile abgerechnet
werden, und weniger als 1.500 Megawattstunden Gas im Jahr verbrauchen wird die Abschlagszahlung
im Dezember erlassen.

Konkret entfällt für Letztverbraucher von Erdgas im Dezember 2022 die Pflicht, die
vertraglich vereinbarten Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten. Die Abschlagszahlungen
im Dezember entfallen. Beträge, die Letztverbraucher dennoch zahlen, sind in der
nächsten Rechnung vom Erdgaslieferanten zu berücksichtigen.

Für die Jahresendabrechnung heißt das Folgendes: Die Entlastung wird auf Grundlage
von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Lieferant für die Entnahmestelle
im September 2022 prognostiziert hatte, sowie des Gaspreises vom Dezember errechnet.

Im Bereich Wärme erfolgt aufgrund anderer Vertragsstrukturen als bei Gas die Entlastung
für den Dezember durch eine pauschale Zahlung, die sich an der Höhe des im September
gezahlten Abschlags zuzüglich eines Anpassungsfaktors bemisst.

Bei Mietverhältnissen ist die Besonderheit zu beachten, dass viele Mieter keinen
eigenen Gaszähler in ihrer Mietwohnung haben. In diesem Fall gibt es kein direktes
Vertragsverhältnis zwischen Gaslieferant und Mieter, sondern die Abrechnungen erfolgen
hier zwischen Gaslieferant und Vermieter und dann über die Heizkostenabrechnung 
im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Folglich gelten in diesen Mietverhältnissen
auch Besonderheiten für die Soforthilfe im Dezember.

Viele Vermietende haben die monatliche Vorauszahlung noch nicht an die gestiegenen
Energiepreise angepasst. In diesem Fall kommen die höheren Preise im Rahmen der 
Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 auf die Mieterinnen und Mieter zu, die
aber erst im Jahr 2023 erstellt wird. Der Vorschlag der Bundesregierung sieht deshalb
vor, dass Vermietende die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung
an die Mieterinnen und Mieter weitergeben, wenn die monatlichen Vorauszahlungen 
noch nicht angepasst worden sind. Damit profitieren Mieterinnen und Mieter von der
Entlastung zu dem Zeitpunkt, in dem sie die gesamte Preissteigerung des Jahres 2022
durch eventuelle Nachzahlungen tragen müssten.

Weitere Besonderheiten gelten für Mieterinnen und Mieter, bei denen die Betriebskostenvorauszahlung
wegen gestiegener Gas- oder Wärmekosten in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten
des Gesetzes bereits erhöht wurde. Diese Mieterinnen und Mieter müssen den Erhöhungsbetrag
im Dezember nicht bezahlen. In Gebäuden mit Gaszentralheizung muss ein Viertel der
im Dezember 2022 anfallenden Betriebskosten nicht bezahlt werden, wenn der Mietvertrag
in den letzten neun Monaten neu geschlossen wurde. Denn bei Neuverträgen ist davon
auszugehen, dass die Höhe der Betriebskostenvorauszahlung dem aktuellen Preisniveau
entspricht.

Um die Entlastung für den Monat Dezember zu finanzieren, haben die Energielieferanten
und Wärmeversorgungsunternehmen ihrerseits einen Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch
gegen die Bundesrepublik Deutschland. Betroffen sind rund 1.500 Erdgaslieferanten
und Wärmeversorgungsunternehmen. Sie müssen die Auszahlung des Anspruchs nach einem
Prüfverfahren durch einen mandatierten Dienstleister über ihre Hausbank bei der 
KfW beantragen.

Das Gesetz soll nun zügig im parlamentarischen Verfahren verabschiedet werden. Ziel,
ist es, dass möglichst bereits ab Mitte November 2022 Anträge der Erdgas- und Wärmeversorger
möglich sind, damit die Versorger das Geld rechtzeitig erhalten. Alle Akteure – 
Versorger, Banken und staatliche Stellen sind aufgerufen, in einer gemeinsamen Kraftanstrengung,
die Entlastungen rechtzeitig zu ermöglichen.

Eine FAQ -Liste finden Sie [hier](https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-dezember-soforthilfe-im-gas-und-warmebereich.html).

Den Gesetzentwurf für die Soforthilfe Dezember finden Sie [hier](https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/erp-wirtschaftsplangesetz-2023.html).

_Quelle: BMWK_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/bundeskabinett-verabschiedet-soforthilfe-dezember-fuer-gas-und-waerme-88242)
