# Bundeskabinett verabschiedet Verordnung zur Netzreserve

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- Published: 2022-07-13T11:21:34+02:00
- Author: Thomas Stuppy

BMWK, Pressemitteilung vom 13.07.2022

**Erste Ersatzkraftwerke können an den Strommarkt zurückkehren und Beitrag zur Gaseinsparung
leisten**

Das Bundeskabinett hat am 13.07.2022 eine erste Verordnung auf Basis des neuen Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetzes
beschlossen. Die sog. Verordnung zur befristeten Ausweitung des Stromerzeugungsangebots
durch Anlagen aus der Netzreserve erlaubt es Kraftwerken, die mit Öl und Kohle betrieben
werden und sich aktuell in der Netzreserve befinden, bis zum Ende des Winters 2022/
2023 befristet an den Strommarkt zurückzukehren. Die Verordnung wird heute im Bundesanzeiger
verkündet und tritt morgen in Kraft.

Mit der Verordnung vom 13.07.2022 wird damit eine weitere Maßnahme aus dem von Minister
Habeck [am 19.06.2022 vorgestellten Paket](https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/06/20220619-habeck-wir-starken-die-vorsorge-weiter.html)
zur Stärkung der Vorsorge und zur Reduktion des Gasverbrauchs im Stromsektor umgesetzt.
Neben dieser Verordnung arbeitet die Bundesregierung weiterhin mit Hochdruck daran
mit den zur Verfügung stehenden 15 Mrd. Euro die Speicherbefüllung voranzutreiben.
Die Bundesnetzagentur arbeitet parallel an der Umsetzung des Gasauktionsmodell für
Einsparanreize in der Industrie.

Der Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck: „Wir wollen jetzt 
im Sommer Gas einsparen, um unsere Speicher für den Winter zu füllen. Deshalb erlauben
wir Steinkohle- und Ölkraftwerken bis Ende des Winters wieder am Markt teilzunehmen.
Sie sollen über den kommenden Winter 5-10 Terawattstunden Erdgas in Deutschland 
und noch einmal eine ähnlich große Menge in Europa einsparen. Damit stärken wir 
die Vorsorge und wappnen uns weiter für eine Zuspitzung der aktuellen Lage am Energiemarkt.“

Die „Verordnung zur befristeten Ausweitung des Stromerzeugungsangebots“ betrifft
Kraftwerke, die bereits in der Netzreserve vorgehalten und nicht mit Erdgas betrieben
werden. Die installierte Kapazität beträgt insgesamt etwa 4,3 GW Steinkohleanlagen
und 1,6 GW Mineralölanlagen. Hinzu kommen Kohlekraftwerke, für die in den Jahren
2022 und 2023 ein Verbot der Kohleverfeuerung gemäß KVBG-Ausschreibungen wirksam
würde. 2022 betrifft dies 2,1 GW installierte Leistung, 2023 weitere 0,5 GW. Der
Betrieb am Strommarkt erfolgt freiwillig. Chancen und Risiken liegen beim Betreiber.

Formelle Voraussetzung für die Verabschiedung der Rechtsverordnung und damit das
Aktivieren der Netzreserve ist die derzeit geltende Alarmstufe des Notfallplans 
Gas, die am 23. Juni 2022 ausgerufen wurde.

Das vordringliche Ziel, den Kohleausstieg in Deutschland bis 2030 zu vollenden, 
bleibt von der befristeten Maßnahme unangetastet.

Den Verordnungstext finden Sie [hier](https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/V/verordnung-zur-befristeten-ausweitung-des-stromerzeugungsangebots-durch-anlagen-aus-der-netzreserve.html).

Nähere Informationen zur Netzreserve einschließlich der Kraftwerke, die jetzt in
den Strommarkt gehen können, finden Sie [hier](https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/M-O/nahere-erlauterungen-zur-verordnung-zur-befristeten-ausweitung-des-stromerzeugungsangebots-durch-anlagen-aus-der-netzreserve.html).

_Quelle: BMWK_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/bundeskabinett-verabschiedet-verordnung-zur-netzreserve-81460)
