# Bundesrat stimmt Jahressteuergesetz zu

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- Veröffentlicht: 2020-12-18T11:53:29+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

Bundesrat, Mitteilung vom 18.12.2020

Zwei Tage nach dem Bundestag hat am 18. Dezember 2020 auch der Bundesrat zahlreichen
neuen Regeln im Steuerrecht zugestimmt. Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten
zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Der Bundestag hat während seiner Beratungen zahlreiche Forderungen des Bundesrates
aus dessen Stellungnahme vom 9. Oktober 2020 (bitte verlinken) aufgegriffen. Dies
begrüßen die Länder ausdrücklich.

So beschloss der Bundestag Erleichterungen für das Arbeiten im Homeoffice: Steuerpflichtige
können für jeden Kalendertag der Jahre 2020 und 2021, an dem sie ausschließlich 
zuhause arbeiten, einen Betrag von fünf Euro geltend machen – maximal 600 Euro. 
Dies gilt, auch wenn die üblichen Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein
häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen.

Vereine und Ehrenamtliche werden gestärkt – auch dies eine langjährige Forderung
des Bundesrates: die sog. Übungsleiterpauschale steigt ab 2021 von 2.400 auf 3.000
Euro, die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro. Bis zu einem Betrag von 300 Euro
ist ein vereinfachter Spendennachweis möglich.

Der Zweckkatalog der Abgabenordnung für gemeinnützige Organisationen wird um die
Zwecke Klimaschutz, Freifunk und Ortsverschönerung erweitert – ebenfalls eine Anregung
der Länder.

Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld bleiben bis Ende 2021 steuerfrei. Verbesserungen
gibt es zudem für weitere Beihilfen und Unterstützungen, die Beschäftigte aufgrund
der Corona-Krise erhalten, z. B. den Pflegebonus: Die bis zum Jahresende befristete
Steuerbefreiung für Zahlungen bis 1500 Euro wird bis Juni 2021 verlängert. Damit
haben Arbeitgeber mehr Zeit für eine steuerbegünstigte Abwicklung der Corona-Beihilfen.

Ebenfalls verlängert wird die Entlastung für Alleinerziehende in Höhe von 4.008 
Euro, die im Zweiten Corona-Steuerhilfe Gesetz befristet eingeführt worden war. 
Die Befristung wird aufgehoben, so dass die Erhöhung auch ab dem Jahr 2022 fort 
gilt.

Auch die steuerfreie Sachbezugsgrenze für alle Beschäftigten erhöht sich ab 2022
von 44 auf 50 Euro. Für sog. Sachbezugskarten folgt eine Klarstellung durch ein 
Schreiben des Bundesfinanzministeriums.

Bei der Besteuerung von Mieteinnahmen verbessert sich die Regelung für besonders
günstig vermieteten Wohnraum: Bisher können Werbungskosten vom Vermieter in diesen
Fällen nur dann geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestens 60 Prozent der
ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Diese Grenze sinkt auf 50 Prozent. Damit soll
verhindert werden, dass Vermieter aus rein steuerlichen Gründen die Miete erhöhen.

Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, können
künftig bis 20.000 Euro im laufenden Kalenderjahr mit Gewinnen und sog. Stillhalterprämien
verrechnet werden – bisher waren es maximal 10.000 Euro. Nicht verrechnete Verluste
könnten auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit
Gewinnen verrechnet werden.

Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter oder der sog. Uneinbringlichkeit
einer Kapitalforderung können mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von
20.000 Euro im Jahr ausgeglichen werden. Auch hier ist die Übertragung und Verrechnung
nicht verrechneter Verluste auf die Folgejahre möglich.

Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung wird die Verjährungsfrist von zehn Jahren
auf 15 Jahre verlängert, um den Behörden mehr Zeit für die Aufklärung und Verfolgung
komplexen Taten zu geben, zum Beispiel auch die sog. Cum-Ex-Taten.

Weitere Neuregelungen betreffen die Modernisierung des Mehrwertsteuersystems und
die Betrugsbekämpfung im grenzüberschreitenden Online-Handel, Anpassungen an aktuelle
Steuerrechtsprechung und die Umsetzung von EU-Vorgaben.

In einer begleitenden Entschließung bedauert der Bundesrat, dass weitergehende Vorschläge
zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Finanzbehörden nicht umgesetzt
worden sind, ebenso wenig seine Forderung, kleinere Photovoltaik-Anlagen steuerlich
zu unterstützen. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, zeitnah die Steuerbefreiung
für neue Solaranlagen auf Dachflächen oder an Gebäuden mit einer Leistung von bis
zu 10 kWp einzuführen.

Nach Unterzeichnung des Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet
werden und wie geplant überwiegend am Tag darauf in Kraft treten. Die Entschließung
wurde der Bundesregierung zur Entscheidung zugeleitet.

### _Quelle: Bundesrat_
