# Bundesregierung will Sanierungs- und Insolvenzrecht anpassen

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- Veröffentlicht: 2020-11-13T11:58:44+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.11.2020

Der Umsetzung einer EU-Richtlinie und Anpassungen des Sanierungs- und Insolvenzrechts
an die durch die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie geprägte Sondersituation
dient ein Gesetzentwurf der Bundesregierung ([19/24181](https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/241/1924181.pdf)).
In den Entwurf des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes (SanInsFoG)
seien auch die Ergebnisse der Evaluation des Gesetzes zur weiteren Erleichterung
der Sanierung von Unternehmen vom 7. Dezember 2011 eingeflossen, wie die Bundesregierung
schreibt.

Unter anderem soll mit dem Gesetz ein Rechtsrahmen zur Ermöglichung insolvenzabwendender
Sanierungen geschaffen werden, der es Unternehmen ermöglicht, sich auf der Grundlage
eines von den Gläubigern mehrheitlich angenommenen Restrukturierungsplans zu sanieren.
Mit diesem Rechtsrahmen werde die Lücke geschlossen, die das geltende Sanierungsrecht
zwischen dem Bereich der freien, dafür aber auf den Konsens aller Beteiligten angewiesenen
Sanierung einerseits und der insolvenzverfahrensförmigen Sanierung mit ihren Kosten
und Nachteilen gegenüber der freien Sanierung gelassen habe. Dieser Restrukturierungsrahmen
solle es dem Unternehmen grundsätzlich ermöglichen, die Verhandlungen zu dem Plan
selbst zu führen und den Plan selbst zur Abstimmung zu stellen. Die Instrumentarien
des Rahmens sollen im Stadium der drohenden und noch nicht eingetretenen Zahlungsunfähigkeit
zur Verfügung stehen.

Die Verbesserungen der Sanierungsoptionen würden insbesondere Unternehmen zugutekommen,
die infolge der Folgewirkungen der Maßnahmen, die zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie
ergriffen worden sind, Umsatzeinbrüche erlitten haben, heißt es in der Vorlage. 
Unter den Bedingungen der nach wie vor nicht bewältigten Wirtschaftskrise sollen
die mit dem Entwurf strenger gefassten Zugangsregelungen zu Insolvenzverfahren in
Eigenverwaltung vorübergehend und beschränkt auf Unternehmen, deren finanzielle 
Krise auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist, gelockert werden. Den Erfüllungsaufwand
für die Wirtschaft beziffert die Bundesregierung auf mindestens 160.000 Euro jährlich.

_Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1232/2020_

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