# Bundestag und Bundesrat stimmen Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum Hinweisgeberschutzgesetz zu

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- Veröffentlicht: 2023-05-15T05:56:14+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

WPK, Mitteilung vom 15.05.2023

Zum Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung
der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden(
Hinweisgeberschutzgesetz), informierte die WPK über die Anrufung des Vermittlungsausschusses
durch die Bundesregierung sowie über ihre weitere Stellungnahme gegenüber dem Vermittlungsausschuss(„
[Neu auf WPK.de“ vom 5. Mai 2023](https://www.wpk.de/neu-auf-wpkde/alle/2023/sv/drsc-e-draes-13-veroeffentlicht/)).

Die WPK hat dem Vermittlungsausschuss ihre unveränderte Kernforderung kommuniziert,
im Hinweisgeberschutzgesetz für Informationen, die der beruflichen Verschwiegenheit
nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO unterliegen, einen verbindlichen Vorrang der Erstmeldung
an eine interne Stelle vorzusehen, soweit dies Art. 7 Abs. 2 der EU-Hinweisgeberrichtlinie
zulässt.

## Vermittlungsausschusses empfiehlt Bevorzugung interner Meldungen

Der Vermittlungsausschuss hat im Ergebnis seiner Beratungen dem Bundestag unter 
anderem empfohlen, folgende Regelung zum Vorrang interner Meldungen in § 7 Abs. 
1 HinSchG aufzunehmen:

„Diese [einen Verstoß meldenden] Personen sollten in den Fällen, in denen intern
wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten,
die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen.“

Leider ist mit dieser allgemeinen Ergänzung für den Berufsstand nicht viel gewonnen.
Die Regelung enthält keinen verbindlichen Vorrang der Erstmeldung an eine interne
Stelle, auch nicht als Regelverpflichtung durch eine Sollvorschrift, sondern lediglich
eine unverbindliche Empfehlung („sollten“). Hinzu kommt, dass die Empfehlung an 
das Vorliegen innerer Tatsachen anknüpft („…und sie keine Repressalien befürchten…“).

Damit würden sich die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Weitergabe von Informationen,
die der Verschwiegenheitspflicht nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO unterliegen, an eine
externe Meldestelle sowie für die Offenlegung solcher Informationen weiterhin aus§
6 Abs. 2 HinSchG (in Verbindung mit §§ 32, 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HinSchG) ergeben.

## Bundestag und Bundesrat stimmen zu

Das Gesetzgebungsverfahren soll jetzt möglichst schnell abgeschlossen werden. Nachdem
der Bundestag den Einigungsvorschlag in seiner Sitzung am 11. Mai 2023 angenommen
hat, stimmte auch der Bundesrat dem entsprechend geänderten Gesetz in seiner Sitzung
am folgenden Tag zu.

Das Gesetz soll nunmehr kurzfristig dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt
und nachfolgend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Gemäß den neuen Vorschriften
zum Inkrafttreten soll es zum weit überwiegenden Teil einen Monat nach der Verkündung
in Kraft treten.

_Quelle: WPK_
