# Carsharing im Land Berlin vorerst keine Sondernutzung

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- Veröffentlicht: 2022-08-02T12:55:15+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Berlin, Pressemitteilung vom 02.08.2022 zum Beschluss VG 1 L 193/22 vom 01.08.2022

Stationsungebundenes Carsharing stellt nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts
Berlin vorläufig keine straßenrechtliche Sondernutzung dar.

Die Antragstellerinnen bieten in Berlin stationsungebundenes Carsharing mit Pkw 
an. Ihren Kunden stellen sie die Pkw ohne feste Abhol- oder Rückgabestationen zur
Verfügung. Die Kunden mieten die auf öffentlichem Straßenland abgestellten Pkw dabei
über eine App, mit deren Hilfe die Mietwagen auch lokalisiert, geöffnet und nach
Nutzungsende wieder verschlossen werden. Der Berliner Landesgesetzgeber hat das 
Berliner Straßengesetz (BerlStrG) mit Wirkung zum 1. September 2022 dahingehend 
geändert, dass u. a. auf das gewerbliche Anbieten von Carsharingfahrzeugen, die 
selbstständig reserviert und genutzt werden können, die Vorschriften über die Sondernutzung
öffentlicher Straßen anwendbar sein sollen. Ferner wird geregelt, unter welchen 
Voraussetzungen Sondernutzungserlaubnisse erteilt werden können. Das Gesetz sieht
dabei die Durchführung eines Auswahlverfahrens unter mehreren Anbietern (Kontingentierung)
vor. Wer das Angebot ohne die danach erforderliche Erlaubnis weiterhin betreibt,
handelt ordnungswidrig. Die Antragstellerinnen wollten vorläufig festgestellt wissen,
dass ihr Angebot nicht von den genannten Vorschriften erfasst sei, weil keine Sondernutzung
vorliege.

Der Eilantrag der Antragstellerinnen hatte vor der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts
Erfolg. Das stationsungebundene Carsharing unterfalle dem erlaubnisfreien straßenrechtlichen
Gemeingebrauch, weil es sich hierbei um eine bestimmungsgemäße Nutzung der öffentlichen
Straßen handele. Hierzu zähle nicht nur der fließende, sondern auch der ruhende 
Verkehr, solange das jeweilige Fahrzeug zum Verkehr zugelassen und betriebsbereit
sei. Das sei hier der Fall. Das Parken der von den Antragstellerinnen vermieteten
Pkw sei eine nach der Straßenverkehrsordnung zulässige Teilnahme am Straßenverkehr.
Die Pkw würden auch nicht zu einem anderen Zweck auf öffentlichem Straßenland abgestellt.
Dass dies im Zusammenhang mit einer gewerblichen Kraftfahrzeugvermietung geschehe,
sei demgegenüber unschädlich und verdränge den Verkehrszweck nicht.

Das Gericht hat die Feststellung vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Hauptsacheverfahrens getroffen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
eingelegt werden.

_Quelle: VG Berlin_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/carsharing-im-land-berlin-vorerst-keine-sondernutzung-82581)
