# Chefdirigent des Philharmonieorchesters Konstanz ist selbstständig tätig

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- Veröffentlicht: 2021-06-23T14:22:22+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 23.06.2021 zum Urteil L 5 BA 142/20 
vom 02.06.2021

**Landessozialgericht bestätigt Urteil des Sozialgerichts – Chefdirigent des Philharmonieorchesters
Konstanz unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht**

Der Kläger D ist ausgebildeter Violinist und Dirigent. Seit September 2016 leitet
er als Chefdirigent das Philharmonieorchester der Stadt Konstanz auf der Grundlage
eines 5-jährigen Dirigentenvertrages. Ende September 2016 beantragte die Stadt Konstanz
beim beklagten Rentenversicherungsträger, den sozialversicherungsrechtlichen Status
des Chefdirigenten festzustellen.

Mit Bescheid vom Januar 2017 stellte die Beklagte ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
des D zur Stadt Konstanz fest. Denn D habe den organisatorischen Rahmen einzuhalten,
der durch die Stadt einseitig vorgegeben werde. Laut Dirigentenvertrag habe die 
Stadt die Rechtsmacht, die Durchführung der Beschäftigung einseitig zu bestimmen.
Ein unternehmerisches Risiko trage D nicht.

Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Konstanz den Bescheid aufgehoben
und festgestellt, dass die Tätigkeit des D als Chefdirigent bei der Stadt nicht 
der Versicherungspflicht unterliegt. Nach Gesamtabwägung aller Umstände sei D selbstständig
für die Stadt tätig.

Mit Urteil vom 02.06.2021 hat der 5. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
die Berufung der Beklagten zurückgewiesen: Die Tätigkeit eines Dirigenten könne 
grundsätzlich sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses
ausgeübt werden. Hier überwögen die Indizien, die für eine selbstständige Tätigkeit
des D als Chefdirigent des Philharmonieorchesters sprechen. Insbesondere fehle es
in wesentlichen Bereichen an einem Weisungsrecht der Stadt Konstanz gegenüber dem
Chefdirigenten und an einer relevanten betrieblichen Eingliederung. D trage das 
volle Ausfallrisiko, dass Konzerte nicht zur Aufführung gebracht werden könnten.
Könne D die Konzerte, für die er unter Umständen über Monate hinweg mit dem Orchester
geprobt habe, aus welchen Gründen auch immer nicht aufführen, gingen ihm rund 80%
seines Honorars verloren. D lege auch die Konzerttermine fest und habe das Letztentscheidungsrecht
über die Probentermine. An Arbeitszeiten sei er nicht gebunden. Nur etwa 1/3 der
von ihm international dirigierten Konzerte erbringe er im Auftrag der Stadt. Zudem
trete er werbend am Markt auf und bediene sich eines Managements. Die Stadt habe
zudem nur ein Vetorecht bei der Auswahl von Stücken, die nicht im Einklang mit dem
Charakter oder den finanziellen Mitteln der Philharmonie stehen. Im Übrigen habe
sie hiervon auch keinen Gebrauch gemacht. D habe auch nicht die Rolle eines Vorgesetzten
eingenommen, indem er bezüglich unpünktlicher Orchestermitglieder zusammen mit der
Stadt nach „Lösungen“ gesucht habe. Er sei auch nicht deshalb in den Betrieb der
Stadt eingegliedert, weil er sich vertraglich verpflichtet habe, die Philharmonie
bei drei der Stadt Konstanz wichtigen Veranstaltungen zu repräsentieren. Eine solche
Vereinbarung sei dem Umstand geschuldet, dass sich die Stadt mit der Verpflichtung
des D als international renommierten Künstler (ähnlich dem Trainer einer Fußballmannschaft)„
eine Marke eingekauft“ habe, mit der sie nach außen hin wahrgenommen werden und 
Werbung machen möchte.

## § 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV]

(1) ^(1)Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
^(2)Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und 
eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (…)

_Quelle: LSG Baden-Württemberg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/chefdirigent-des-philharmonieorchesters-konstanz-ist-selbststaendig-taetig-55710)
