# Chromosomen-Screening ohne Zustimmung der Ethikkommission unzulässig

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- Published: 2020-12-02T16:11:51+01:00
- Author: Thomas Stuppy

BVerwG, Pressemitteilung vom 02.12.2020 zum Urteil 3 C 6.19 vom 02.12.2020

Genetische Untersuchungen an in vitro erzeugten Embryonen im Blastozystenstadium(
ca. 5 Tage nach der Befruchtung) auf numerische Chromosomenaberrationen erfüllen
die Voraussetzungen einer Präimplantationsdiagnostik (PID) nach dem Embryonenschutzgesetz(
ESchG). Sie dürfen daher nicht ohne zustimmende Bewertung einer Ethikkommission 
für Präimplantationsdiagnostik vorgenommen werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht
in Leipzig am 02.12.2020 entschieden.

Die Beklagte untersagte der Klägerin mit Bescheid vom 2. Juni 2015, in ihrer Zweigniederlassung
in München Trophektodermdiagnostiken durchzuführen, ohne dass die Bayerische Ethikkommission
für Präimplantationsdiagnostik in jedem Einzelfall eine zustimmende Bewertung abgegeben
hat. Die dagegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Die von der Klägerin beabsichtigte Untersuchung von muralen Trophektodermzellen 
einer Blastozyste sei eine genetische Untersuchung von Zellen eines Embryos i. S.
v. § 3a Abs. 1 ESchG und unterliege damit gemäß § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ESchG dem
Erfordernis der vorherigen zustimmenden Bewertung der Bayerischen Ethikkommission
für Präimplantationsdiagnostik. Dass die Klägerin die Diagnostik vornehmen wolle,
um festzustellen, ob die in vitro befruchtete Eizelle fähig sei, sich in der Gebärmutter
einzunisten, und damit die Wahrscheinlichkeit einer Schwangerschaft trotz des ovariellen
Alters der Eizelle zu erhöhen, ändere daran nichts.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil
des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof
hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass es sich bei der Trophektodermdiagnostik
der Klägerin um eine PID i. S. d. § 3a Abs. 1 ESchG handelt. Die Vorschrift definiert
die PID als genetische Untersuchung von Zellen eines Embryos in vitro vor seinem
Transfer in die Gebärmutter. Diese Voraussetzungen sind bei der Diagnostik der Klägerin
erfüllt. Die Blastozysten, denen die muralen Trophektodermzellen entnommen werden
sollen, sind Embryonen i. S. v. § 8 Abs. 1 ESchG. Danach gilt als Embryo die befruchtete,
entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an. Entwicklungsfähigkeit
meint die Fähigkeit der befruchteten Eizelle zur Zellteilung. Unerheblich ist insoweit,
ob die jeweilige Blastozyste die Fähigkeit zur Nidation hat. Murale Trophektodermzellen
sind unabhängig vom Grad ihrer Ausdifferenzierung Zellen eines Embryos i. S. d. §
3a Abs. 1 ESchG. Die Vorschrift soll den Embryo in vitro davor schützen, ohne rechtfertigenden
Grund nicht in den Uterus transferiert zu werden. Für diesen Zweck kommt es nicht
darauf an, ob die untersuchten Zellen pluripotent oder nicht mehr pluripotent sind.
Auch der von der Klägerin verfolgte Untersuchungszweck ist hierfür ohne Bedeutung.
Schließlich sind die beabsichtigten Untersuchungen genetische Untersuchungen im 
Sinne der Vorschrift. Nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen handelt es 
sich bei den von der Klägerin angewandten Untersuchungsverfahren um zytogenetische
Verfahren, die der Feststellung chromosomaler Fehlverteilungen dienen.

_Quelle: BVerwG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/chromosomen-screening-ohne-zustimmung-der-ethikkommission-unzulaessig-41292)
