# Corona-Impfung im Impfzentrum ist kein Dienstunfall

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- Veröffentlicht: 2023-06-06T06:03:36+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Freiburg, Pressemitteilung vom 06.06.2023 zum Urteil 3 K 3268/21 vom 02.05.2023

Eine Corona-Impfung mit Nebenwirkungen ist nicht deshalb ein Dienstunfall, weil 
sie während der Arbeitszeit erfolgt ist und der Termin im Impfzentrum durch die 
Dienststelle vereinbart wurde. Das hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil
vom 2. Mai 2023 entschieden (Az. 3 K 3268/21).

Als Polizeibeamtin hatte sich die Klägerin im März 2021 zur priorisierten Impfung
gegen COVID-19 angemeldet, nachdem sie über diese Möglichkeit sowie den Ablauf von
ihrer Dienststelle informiert worden war. Ihr Impftermin wurde über das Polizeipräsidium
beim Kreisimpfzentrum vereinbart. Für die Wahrnehmung des Impftermins erfolgte eine
Arbeitszeitgutschrift von zwei Stunden. Kurz nach der Impfung trat bei der Polizeibeamtin
eine allergische Reaktion in Form einer Zungenschwellung und Engegefühl auf, wegen
der sie für mehrere Tage im Krankenhaus aufgenommen wurde. Mit ihrer Klage erstrebt
sie die Anerkennung der Impfung als Dienstunfall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, ein
Dienstunfall setze nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz voraus, dass ein Körperschaden„
in Ausübung oder infolge des Dienstes“ eingetreten sei. Dies erfordere eine besonders
enge ursächliche Verknüpfung des Unfallereignisses mit dem Dienst. Denn die beamtenrechtliche
Unfallfürsorge solle Beamten über die allgemeine Fürsorge hinaus allein bei solchen
Unfällen besonders schützen, die infolge von dienstlichen Risiken eintreten. Bei
der Impfung im Kreisimpfzentrum fehle ein derartiger Dienstbezug.

Das Kreisimpfzentrum sei kein Dienstort im dienstunfallrechtlichen Sinne gewesen.
Denn es habe keine dienstliche Verpflichtung bestanden, das Impfzentrum aufzusuchen.
Die Teilnahme an der Impfung sei auch keine dienstliche Veranstaltung gewesen, die
nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz dem Dienst zugeordnet werde. Eine solche
sei gegeben, wenn die Maßnahme im Zusammenhang mit dem Dienst stehe, dienstlichen
Interessen diene und von der Autorität des Dienstvorgesetzten getragen und in den
weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sei. Dies sei nicht der Fall. Es sei
darauf verzichtet worden eigene Impfungen durch den polizeiärztlichen Dienst in 
den Räumlichkeiten der Polizei durchzuführen. Stattdessen sei auf die beim Impfzentrum
bestehenden Kapazitäten und Termine zurückgegriffen worden. Insoweit sei lediglich
die Möglichkeit der zentralen Anmeldung über die Dienststelle angeboten worden. 
Der weitere Ablauf der Impfung nach der Terminvereinbarung habe sich der Einflussmöglichkeit
des Dienstherrn der Polizeibeamtin entzogen und sei ausschließlich im Rahmen der
geregelten Abläufe des Impfzentrums erfolgt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats
nach Zustellung des Urteils einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg in [Mannheim](https://www.maier-steuerberater.de/standorte/standort-mannheim/)
stellen.

_Quelle: VG Freiburg_
