# Corona-Infektion als Arbeitsunfall?

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- Published: 2022-10-24T06:31:00+02:00
- Author: Thomas Stuppy

SG Konstanz, Pressemitteilung vom 19.09.2022 zum Urteil S 1 U 452/22 vom 16.09.2022

**Corona-Infektion im konkreten Fall kein Arbeitsunfall**

Die 1974 geborene Klägerin aus dem Landkreis Ravensburg ist als Büroangestellte 
in einem Handwerksbetrieb beschäftigt. Am 12.04.2021 wurde ein in demselben Betrieb
beschäftigter Leiharbeitnehmer positiv auf das COVID-19-Virus getestet. Die Klägerin
verspürte in der Nacht vom 15. auf den 16.04.2021 erste Symptome. Am 19.04.2021 
wurde bei ihr ein positiver PCR-Test vorgenommen. Nach ihren Angaben heilte die 
Infektion bei ihr nicht vollständig aus, sondern es sind Langzeitfolgen verblieben.

Das Sozialgericht gelangte in dem Rechtsstreit zu dem Ergebnis, dass zwar eine Corona-
Infektion grundsätzlich als Arbeitsunfall anzuerkennen sein kann. Dem steht nicht
entgegen, dass es in Deutschland massenweise zu Infektionen mit dem COVID-19-Virus
kommt und es sich bei einer Infektion um eine allgemeine Gefahr handelt. Denn das
Risiko, sich zu infizieren, steigt durch die am Arbeitsplatz auftretenden zusätzlichen
Kontakte an. Für die Anerkennung einer Corona-Infektion als Arbeitsunfall muss jedoch
nachgewiesen sein, dass sich die Infektion bei der versicherten Tätigkeit und nicht
im privaten Bereich ereignet hat. Dabei können die vom Robert-Koch-Institut entwickelten
Maßstäbe zur Bestimmung enger Kontaktpersonen nicht unmittelbar für die Beurteilung
herangezogen werden, ob eine Infektion am Arbeitsplatz erfolgt ist. Vielmehr ist
eine Bewertung und Abwägung möglicher Risiken anhand der besonderen Umstände des
Einzelfalls vorzunehmen.

Im Fall der Klägerin stellte das Gericht fest, dass im maßgeblichen Zeitraum immer
wieder kurze Kontakte zwischen der Klägerin und dem Leiharbeitnehmer stattfanden,
wobei grundsätzlich OP-Masken getragen wurden. Daneben bestand die Möglichkeit einer
Infektion im privaten Bereich. Die Klägerin infizierte sich während der zweiten 
COVID-19-Welle zu einem Zeitpunkt, zu dem das RKI die Fallzahlen als hoch bewertete.
Das Sozialgericht Konstanz gelangte zu dem Ergebnis, dass man beim Vergleich der
Infektionsgefahr am Arbeitsplatz mit derjenigen allein während des von der Klägerin
eingeräumten Einkaufs von Lebensmitteln für eine vierköpfige Familie nicht von einer
typischen Gefährdung am Arbeitsplatz sowie einer zugleich fernliegenden Verursachung
im privaten Bereich ausgehen kann. Denn auch in Lebensmittelgeschäften hat man einen
ähnlichen, kurzzeitigen Kontakt mit anderen Personen wie ihn die Klägerin zu dem
infizierten Leiharbeitnehmer hatte. Eine Corona-Infektion am Arbeitsplatz war damit
nicht nachgewiesen.

Gegen das Urteil ist die Berufung zulässig.

_Quelle: SG Konstanz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/corona-infektion-als-arbeitsunfall-87528)
